Grundzüge des Rechts. Thomas Trenczek. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Thomas Trenczek
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783846387269
Скачать книгу
nach Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände … folgt Entscheidung Rn.

       Wesel 2014

      1. Auf welche Weise sind fachlich-sozialpädagogisches Arbeiten und juristisches Denken miteinander verwoben? (3.1)

      2. Was ist eine „vollständige“«, was eine „unvollständige“ Rechtsnorm? (3.2.1)

      3. Welche Formen der Auslegung gibt es? Beschreiben Sie kurz die wesentlichen Merkmale dieser Auslegungsmethoden. Was muss im Rahmen der Auslegung beachtet werden? (3.3.2)

      4. Verfügt die Soziale Arbeit im Hinblick auf die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe über einen Beurteilungsspielraum? (3.3.3)

      5. Wie erkennt man, ob einer Behörde ein Ermessen zusteht? (3.4.1)

      6. In welchen Fällen spricht man von und was versteht man unter gebundener Verwaltung? (3.4.1)

      7. Was ist bei der Ermessensausübung zu beachten? (3.4.1 und 3.4.2)

      8. Welche Konsequenzen hat ein Ermessensfehler? (3.4.2)

      9. Was bedeutet „Ermessensschrumpfung auf Null“? (3.4.2)

      10. Beschreiben Sie die wesentlichen Schritte im Rahmen der Subsumtion. (3.6)

      4 Rechtsverwirklichung (Trenczek)

       4.1 Rechtsverwirklichung durch Verwaltungshandeln

       4.1.1 Formen des Verwaltungshandelns

       4.1.1.1 Hoheitliches und fiskalisches Verwaltungshandeln

       4.1.1.2 Tatsächliches und regelndes Verwaltungshandeln

       4.1.1.3 Einseitiges und konsensuales Verwaltungshandeln

       4.1.2 Träger der Sozialen Arbeit

       4.1.2.1 Öffentliche Träger der Sozialverwaltung

       4.1.2.2 Privatrechtlich organisierte Träger

       4.2 Rechtsberatung

      sozialer Rechtsstaat

      Definitionen Sozialer Arbeit gehen in der Regel von dem Begriff der Hilfe aus. Hilfe wurde und wird vielfach von einzelnen Menschen und karitativen oder religiösen Vereinigungen aus Gründen der Nächstenliebe geleistet. Im öffentlichen Bereich geht es aber nicht um die freundschaftliche, von Privatpersonen, Kirchengemeinden und Vereinigungen geleistete Unterstützung oder Fürsorge. Vielmehr ist Soziale Arbeit heute vielfach gesellschaftlich und staatlich organisierte Hilfe. Ein Wesensmerkmal der öffentlichen Hilfeleistung ist der wechselseitige Anspruch, zum einen des Einzelnen auf sozialstaatlich verbriefte Leistungen und zum anderen des Gemeinwesens auf soziale Integration. Deshalb bedarf es eines rechtsstaatlich organisierten Hilfesystems, um die asymmetrische Beziehung zwischen Hilfeleistendem und Hilfeempfänger auszugleichen. Diese beiden Pole spiegeln sich in der begrifflichen Verknüpfung „sozialer Rechtsstaat“ wider. Wesentlich ist nicht nur die generelle Zusicherung sozialstaatlicher Errungenschaften, sondern die Rechtsverwirklichung im konkreten Einzelfall. Diese erfolgt durch die öffentliche Sozialverwaltung (in Kooperation mit freien Trägern), insb.

      ■ durch die Gewährung und Erbringung von Sozialleistungen (s. III-1.1) und den Schutz derjenigen, die sich selbst nicht ausreichend schützen können, sowie

      ■ durch Information und Beratung, insb. Rechtsberatung.

      In beiden Bereichen ist die öffentlich getragene Soziale Arbeit sehr stark durch ein normorientiertes Vorgehen gekennzeichnet (für freie Träger gelten die Regelungen des SGB nicht unmittelbar, s. Kap. III-1). Letztlich geht es insoweit immer auch um Rechtsverwirklichung, d. h. die konkrete Umsetzung der von der Verfassung und der Gesetzesordnung anerkannten Rechte. Nicht immer stehen aber rechtliche Fragen, sondern oft ökonomische, soziale und persönliche Bedürfnisse der Betroffenen im Vordergrund. Deshalb ist es wichtig, die hinter den Rechtspositionen stehenden Interessen der Parteien nicht aus dem Blick zu verlieren, sondern sich bewusst und damit bearbeitbar zu machen. In Konflikten bedarf es deshalb auch der Klärungshilfe und Konfliktvermittlung (Mediation; hierzu I-6.3).

      4.1 Rechtsverwirklichung durch Verwaltungshandeln

      Sozialverwaltung

      Das Wort „walten“ stammt aus dem Germanischen und bedeutet so viel wie wirken, gebieten, herrschen. Die damit verbundenen Konnotationen (Kraft, Macht, Zwang) sind für ein modernes Verwaltungsverständnis hinderlich. Ein stärker an Dienstleistungen orientierter Sinngehalt liegt dem Wort Administration bei, welches vor allem im romanischen Sprachraum üblich ist. Mit „verwalten“ ist dann schon begrifflich weniger Zwang und Machtausübung verbunden, es bedeutet eher „für“ etwas oder jemanden walten (lat.: administrare, d. h. lenken, besorgen, ausführen). In inhaltlich-sachlicher Hinsicht wird mit Blick auf das Gewaltenteilungsprinzip (s. I-2.1) die Verwaltung als Teil der Exekutive (neben der Regierung) von der Legislative (Gesetzgebung) und der Judikative (Rechtsprechung) abgegrenzt, ohne dass damit aber alle Aspekte der heutigen Verwaltung bestimmt wären. Auch wenn es sich bei der Verwaltungstätigkeit im Wesentlichen um Gesetzesvollzug handelt, ist zu beachten, dass die Verwaltung auch Aufgaben wahrnimmt, die streng inhaltlich zur Gesetzgebung (Erlass von Verordnungen und Satzungen) oder Rechtsprechung (Bußgeldbescheide) gehören, und andererseits auch die Gesetzgebung (z. B. Erlass des Haushaltsplanes) und die Rechtsprechung (z. B. Register,