Sozialversicherungsträger
Unter Sozialversicherungsträgern versteht man die mit Selbstverwaltung ausgestatteten Personalkörperschaften des Öffentlichen Rechts in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung (§ 4 SGB I, § 1 SGB IV). Die Krankenkassen (z. B. AOKs, Betriebs- oder Ersatzkassen) sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 4 SGB V). Jede Krankenkasse hat zugleich eine Pflegekasse zu errichten, die selbstständiger Träger der sozialen Pflegeversicherung ist, deren Aufgaben in Personalunion von den Mitarbeitern der Krankenkassen übernommen werden (§ 46 SGB XI). Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind z. B. die gewerblichen Berufsgenossenschaften oder die Bundes-, Landes- oder Unfallkassen für den kommunalen Bereich (§ 114 SGB VII). Die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die 22 Landesversicherungsanstalten (LVA), die Seekasse, die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt (BVA) sind seit 2005 gemeinsam unter dem Namen Deutsche Rentenversicherung als Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisiert (§§ 125 ff. SGB VI). Die Sozialversicherungsträger sind der demokratischen Willensbildung durch ihre Mitglieder verpflichtet, sie besitzen Satzungsautonomie (§ 34 SGB IV, s. I-1.1.3.4) und können hoheitlich (z. B. durch Verwaltungsakt, s. I-4.1.1.3) handeln. Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit ihren Untergliederungen gilt zwar als Versicherungsträger (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV), ihre Selbstverwaltung ist allerdings begrenzt, denn ihr wesentliches Organ (Verwaltungsrat) wird nicht von den Mitgliedern gewählt, sondern vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen (§ 377 SGB III; bzw. die Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat). Zudem unterliegt die BA nicht nur der Rechts-, sondern in Teilen auch der Fachaufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums für Wirtschaft und Energie (z. B. §§ 283 Abs. 2, 371 Abs. 4 SGB III, s. III-2.5.1).
Übersicht 17: Aufbau der unmittelbaren Staatsverwaltung
Bund | Land | |
Oberste Behörde | Ministerien, z. B. BMFSFJ, BMAS, BM für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bundesfinanzministerium | Ministerien, z. B. Landessozialminis- terium, Landesfinanzministerium, Landesinnenministerium |
Obere Behörden (Spezialzuständigkeit) | derzeit 69 Bundesoberbehörden, z. B. Bundesversicherungsamt, Statistisches Bundesamt, BA für Verfassungsschutz; Bundesverwaltungsamt, BA für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, BA für Wasserbau, Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Bundeszentralamt für Steuern | Statistisches Landesamt, Verfassungsschutz, Landessozialamt, LKA; LJA |
Im zweigliedrigen Verwaltungsaufbau z. T. sog. Landesverwaltungsamt mit landesweiter Zuständigkeit (S.-A., Berlin und Thür.) | ||
Mittelbehörde* (nur noch in Bay, BaWü, Hessen, NRW, Sachsen) | Oberfinanzdirektion | |
Bundesfinanzdirektion, insb. Zoll und ZollkriminalamtWehrbereichsverwaltung; Wasser- und Schifffahrtsdirektionen | OFD-LandesabteilungOberfinanzdirektion**Regierungspräsidium / Bezirksregierung,z. T. Landespolizeidirektionen***(z. B. BW, Nds) bzw. Polizeipräsidien (Rh-Pf.);Bay. Landesamt für Steuern | |
Untere Behörde | (Haupt-)Zollamt, Wasser- und Schifffahrtsamt, Bundeswehrdienstleistungszentrum | Finanzämter, Forstämter, Kriminal- und Polizeidirektionen (z. B. BW, Rh.Pf.) bzw. Polizeiinspektionen (Bay, Nds) bzw. Polizeipräsidium (NRW), Landkreise und kreisfreie Städte (in den Stadtstaaten die Bezirke) als allgemeine Landesunterbehörden (z. B. Ortspolizeibehörde) sofern sie nicht im Rahmen von Selbstverwaltungsaufgaben tätig sind (Doppelfunktion der Kommunen) |
* Den in den Flächenländern früher vorherrschenden dreistufigen Verwaltungsaufbau findet man nur noch in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Bundesländer mit zweistufigem Verwaltungsaufbau sind Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen-Anhalt.
** Früher waren die Oberfinanzdirektionen auch als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung für die Hauptzollämter zuständig (sog. Mischverwaltung nach Art. 108 Abs. 4 GG). Zum 01.01.2008 wurden die Bundesabteilungen aufgelöst und fünf Bundesfinanzdirektionen eingerichtet.
*** Teilweise haben die in den Bundesländern verwendeten Begriffe unterschiedliche Bedeutung (vgl. insb. die Bezeichnung der Polizeibehörden).
kommunale Selbstverwaltung
Art. 28 Abs. 2 GG
Die Gemeinden (Kommunen), im Bundesgebiet über 11000 Dörfer, Städte und Landkreise, haben eine Doppelfunktion und eine verfassungsrechtliche Sonderstellung. Einerseits sind sie die untersten Gebietseinheiten der Bundesrepublik. Als eigene Gebietskörperschaften sind sie aber nicht bloße Verwaltungseinheiten des Staates, sondern üben im Gemeindegebiet eigene Hoheitsgewalt aus. Art. 28 Abs. 2 GG garantiert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (Allzuständigkeit; wobei die sog. Organisations- und Personalhoheit weiter reicht als die inhaltliche Autonomie; vgl. BVerfGE 23, 353, 365 f.). Allerdings kann der Umfang der Selbstverwaltungsaufgaben durch Gesetz geregelt werden, wobei der Kernbestand der eigenverantwortlichen Kommunalaufgaben nicht angetastet werden darf (zum landesrechtlich geregelten Kommunalrecht ausführlich Geis 2016; Wolff / Bachof et al. 2010, § 96).Typische Bereiche der originären Selbstverwaltung sind die sog. kommunale Daseinsvorsorge, insb. Einrichtungen (Bibliothek, Schwimmbad, Kulturhaus), das kommunale Wegenetz, der Nahverkehr, die Wasserversorgung und Abfallbeseitigung.
Darüber hinaus umfasst die kommunale Selbstverwaltung Aufgaben, die der Gesetzgeber den Kommunen, vor allem den ca. 294 Landkreisen und 107 kreisfreien Städten (Stand Anfang 2017), zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen hat. Zu diesen sog. weisungsfreien Pflichtaufgaben der Kommunen im eigenen Wirkungskreis (auch „pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben“) gehören insb. die Sozial- und Jugendhilfe (vgl. z. B. § 69 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 1 NdsAGKJHG, § 1 S. 2 ThürAGKJH; § 3 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Hes-sAG / SGB XII).
Zum Kernbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts gehören die sog. Hoheitsrechte, z. B.
■ Gebietshoheit (Ausübung der Hoheitsgewalt, Ordnungsrecht),
■ Organisationshoheit (Aufbau und Struktur der Kommunalverwaltung; die interne Verwaltungsorganisation der kommunalen Träger ist hierarchisch aufgebaut, z. B. von Bürgermeister, Dezernent, Amtsleiter, Abteilungs- und ggf. Sachgebietsleiter zu den übrigen Mitarbeitern der Kommunalverwaltung),
■ Personalhoheit (Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter; Begründung von Arbeits- und Beamtenverhältnissen),
■ Satzungsautonomie (Rechtssetzungsbefugnis für den örtlichen Bereich),
■ Planungs- und Finanzhoheit (Aufgaben- und Etatplanung, selbstständige Haushaltsführung und Vermögensverwaltung; Gebühren-, Abgaben- und Steuerrecht).
Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis
Darüber hinaus nehmen die Kommunen auch Staatsaufgaben wahr, und zwar im Auftrag und ggf. nach Weisung des Landes bzw. Bundes. Man spricht hier von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis (Auftragsangelegenheiten oder Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung), z. B. im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts, im Bereich des Feuerschutzes, der Wohnungsbauförderung, der Ausbildungsförderung (vgl. § 39 Abs. 1 BAföG i. V. m. z. B. § 2 Abs. 1 SächsAG BAföG), im Asylbewerberleistungsrecht und Flüchtlingsaufnahmegesetz; Auftragsangelegenheiten sind auch die Wehrerfassung nach § 15 Wehrpflichtgesetz, die Lebensmittelüberwachung und Gaststättenkontrolle oder das Handeln der Straßenverkehrsämter (Kfz-Zulassungsstelle und Fahrerlaubnisbehörde) sowie der Standesämter nach dem Personalstandsgesetz (aufgrund der Föderalismusreform darf der Bund seit 2006 den Gemeinden keine neuen Aufgaben mehr übertragen, Art. 84 Abs. 1 GG). Insoweit handelt es sich um eine Staatsverwaltung durch die Kommunen.
Schwierig zu verstehen ist der Aufgabendualismus der Kommunen auch deshalb, weil es unter den Bundesländern unterschiedliche Modelle der organisatorischen Zuordnung gibt. So handeln in einigen Ländern (z. B. Baden-Württemberg,