Zwangsvollstreckungsrecht, eBook. Alexander Bruns. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Alexander Bruns
Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783811487208
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1362 BGB, 739 ZPO auf nichteheliche Lebensgemeinschaften; Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens durch Beleihung Privater[22].

      Schaffung einer vorläufigen gerichtlichen Zahlungsanordnung als Vollstreckungstitel; Neuregelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit; Übertragung der Verlängerung der Räumungsfrist (§ 721) auf den Gerichtsvollzieher; Beschränkung oder Aufhebung des Vollstreckungsschutzes (§ 765a) in Räumungsfällen; erweiterter Vollstreckungsschutz für zahlungs- und arbeitswillige Schuldner (§ 765b) und besonderer Vollstreckungsschutz bei Verbraucherkreditgeschäften langer Laufzeit (§ 765c); Vereinfachung der „formalen“ Rechtsbehelfe Erinnerung, sofortige Beschwerde (§§ 766, 793), Rechtspflegererinnerung (§ 11 RPflG); vollstreckungsfreundliche Vermutung von Gewahrsam und Eigentum bei Gesellschaften und ihren Organwaltern (§§ 1362 BGB, 739 ZPO); Korrektur der titellosen Mitvollstreckung von Vollstreckungskosten (§ 788); Ausdehnung des Anwendungsbereiches der vollstreckbaren Urkunde auf andere Titel als Geldtitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5).

      4.13

      Sachpfändung in unpfändbare Gegenstände des Gläubigers (§ 811 Abs. 1), falls sein einfacher Eigentumsvorbehalt unbestritten oder urkundlich beweisbar ist (§ 811 Abs. 2); Verwertungsaufschub für gepfändete Sachen, falls der Gerichtsvollzieher einen Tilgungsplan von maximal einem Jahr zusammen mit dem Schuldner aufstellt und der Gläubiger zustimmt (§ 813a a.F.; jetzt § 802b); Befugnis des Gerichtsvollziehers zur anderweitigen Verwertung ohne Versteigerung nach Gehör der Parteien (§ 825); Übertragung der Aufgaben des behördlichen Vollziehungsbeamten auf den Gerichtsvollzieher[23].

      Erwähnenswert ist ferner der Vorschlag, dem Gerichtsvollzieher die Bearbeitung der Pfändungsaufträge nach ihrem Eingang strikt vorzuschreiben, um dadurch das Prioritätsprinzip zu stärken (§ 804 Abs. 3) und gleichrangige Mehrfachpfändungen auszuschalten (§ 827 Abs. 3), die auf dem Arbeitsrhythmus des Gerichtsvollziehers beruhen.

      4.14

      Abgabepflicht des unzuständigen Amtsgerichts (§ 828 Abs. 3); einheitlicher Pfändungsbeschluss gegen mehrere Drittschuldner unter Eingriff in Datenschutzrechte der Drittschuldner (§ 829 Abs. 1 S. 3); einheitlicher (EDV-fähiger?) Vordruck beim Pfändungsantrag (§ 829 Abs. 4); Fortwirkung des Gehaltspfändungsbeschlusses bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und gleichbleibendem Arbeitgeber (§ 833 Abs. 2); Ausdehnung des Offenbarungsversicherungsverfahrens auf Auskünfte des Schuldners über die gepfändete Forderung (§ 836 Abs. 3 S. 2); Auskunftspflicht des Drittschuldners bereits bei Vorpfändung (§§ 845 Abs. 1, 840).

      Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan[24]; Amtszustellung des Pfändungsbeschlusses und der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (§§ 829 Abs. 2, 840 Abs. 2); absoluter Vorrang der Pfändung vor Abtretung (§ 832); Fortwirken der Pfändung bei Arbeitsplatzwechsel (§§ 832, 833); Pflicht zur Erstattung aller Drittschuldnerkosten (§ 840); Klagbarkeit und Erweiterung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Drittschuldner (§ 840); Vorpfändung durch Gerichtsvollzieher ohne Auftrag (§ 845); Tabellisierung der pfändbaren Beträge auch bei Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen (§ 850d Abs. 1) und mögliche Aufhebung der Vorratspfändung (§ 850d Abs. 3) auf Schuldnerantrag; Vereinfachungen und Konkretisierungen bei § 850e zur Entlastung von Billigkeitsentscheidungen; Beweislaständerung bei verschleierten Arbeitseinkommen zu Ungunsten des Schuldners (§ 850h); Präzisierung des § 850i im Sinne einer Berücksichtigung des Aufwandes zur Fortführung der Erwerbstätigkeit; Unpfändbarkeit des überwiesenen Arbeitsentgelts bis zu Pfändungsfreigrenze entsprechend § 55 SGB I ohne richterliches Eingreifen (§ 850k a.F.); Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos des Schuldners auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarung zwischen Schuldner und Kreditinstitut (§§ 850k, 850l); Pfändungsschutz für Aufwendungen Selbstständiger zur Altersvorsorge (Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen).

      4.15

      Verbesserungen bei der Behandlung des Räumungsgutes (§ 885 Abs. 3, 4): Verwertungsrecht des Gerichtsvollziehers ohne vollstreckungsgerichtliche Mitwirkung; Vernichtungsrecht bei wertlosen Sachen; Recht des Schuldners auf Herausgabe eingelagerter unpfändbarer oder wertloser Sachen; Ausdehnung des Räumungstitels auf Personen, die nicht auf Grund eigenen Rechts zum Besitz der Wohnung berechtigt sind; Titelwirkung gegenüber Untermietern (Rn. 39.12) und Familienmitgliedern, Lebensgefährten oder Dritten ohne eigenes Besitzrecht (Rn. 39.11).

      4.16

      Vollstreckung nach § 888 ohne vorherige Zwangsmittelandrohung (Rn. 40.27); Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts statt des Prozessgerichts für die Vollstreckungsentscheidungen (§§ 887, 888, 890); Aufhebung des Anwaltszwanges.

      4.17

      Vorverlegung der Offenbarungsversicherung oder doch einer schuldnerischen Erklärungspflicht insbesondere über Forderungen, Arbeitgeber etc. an den Verfahrensanfang als „publizistische Pflicht“ bei zentraler Verwaltung der Vermögensverzeichnisse durch ein zentrales Vollstreckungsgericht (§§ 802c ff. – „Vermögensauskunft“); Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers gegenüber Dritten bei verweigerter Vermögensauskunft oder mangelnder Erfolgsaussicht der Vollstreckung (§ 802l); Vertagung des Offenbarungstermins ohne Zustimmung des Gläubigers (§ 900 Abs. 3 a.F.); Haftaufschub bei unzureichendem Tilgungsangebot mit gegenläufigem Gläubigerantragsrecht; Offenbarungstermin des verhafteten Schuldners auch ohne amtswegige Gläubigerbenachrichtigung (§ 802i Abs. 1 S. 3); vorübergehende Haftentlassung des Schuldners zur Beschaffung von Unterlagen (§ 802i Abs. 2); Möglichkeit ergänzender Offenbarungsversicherung (§ 802d); Zweiwochenfrist zum Vollzug des Haftbefehls, um dem Schuldner die Beschwerdemöglichkeit voll zu erhalten; Beschränkung des Einsichtsrechts in das Schuldnerverzeichnis und entsprechender Auskunftsrechte zum besseren Datenschutz des Schuldners und zur Entlastung des Gerichts (§§ 915, 915a ff. a.F.; jetzt §§ 802k f., § 7 Vermögensverzeichnisverordnung); Zeitschrankenpräzisierung für Löschung der Eintragung, Auskunftssperre und Wirksamkeit eines Haftbefehls (§ 802k Abs. 4 iVm § 6 Vermögensverzeichnisverordnung, § 802j); Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Entgegennahme der Offenbarungsversicherung (§ 802e).

      4.18

      Von den aufgereihten Reformvorschlägen sind in den jüngeren Novellen aufgegriffen die Vereinfachung der Pfändung nach § 850e (SGB-ÄnderungsG v. 13.6.1994, BGBl. I, 1229) und die Verbesserung der Stellung des Schuldners gegen Offenlegung seiner Daten im Rahmen der §§ 915 ff. (Gesetz v. 15.7.1994, BGBl. I, 1566; jetzt § 802k Abs. 4 iVm §§ 1 ff. Vermögensverzeichnisverordnung). Vereinfacht wurde der Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in § 11 RpflG (Gesetz v. 6.8.1998, BGBl. I, 2030). Die ZPO-Reform eröffnete die Möglichkeit vereinfachter Tenorierung der Sicherheitsleistung gemäß §§ 709 S. 2, 711 S. 2, 712 S. 1 HS. 2 (Gesetz v. 27.7.2001, BGBl. I, 1887). Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 hat unter anderem folgende Reformen verwirklicht[26]:

      4.19

      Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckung (§§ 117, 119); Anpassung der Wertgrenzen für die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 708 Nr. 11); teilweise