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Lüke, Wacke, G. Lüke, Jelinek, Schlosser, Marotzke); Markwardt, Zwangsvollstreckung: schneller, effektiver, verfassungskonform, DGVZ 1993, 17; Jesse, Zur geplanten Änderung des Zwangsvollstreckungsrechtes, DGVZ 1993, 85; Uhlenbruck, Das Bild des Gerichtsvollziehers, DGVZ 1993, 97; Polzius, Aufgabengebiet und Systemfrage des Gerichtsvollziehers über das Jahr 2000 hinaus, DGVZ 1993, 103; Holch, Vollstreckung aus der Zwangshypothek, Rpfleger 1993, 140; Markwardt, Privilegierte Sachpfändung durch den Vorbehaltsverkäufer, DGVZ 1994, 1; Otto, Reform des Zwangsvollstreckungsrechts: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher bei der Verhaftung, DGVZ 1994, 17; Schauf, Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches, DGVZ 1994, 166; Hornung, Neues Recht zur Pfändung laufender Sozialgeldleistungen, Rpfleger 1994, 442; Schilken, Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 1994, 138; Seip, Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, NJW 1994, 352; Lappe, Das neue Schuldnerverzeichnis, NJW 1994, 3067; Riedel, Die Pfändung von Sozialleistungen nach dem 2. Gesetz zur Änderung des SGB, NJW 1994, 2812; Bruckmann, Überlegungen zu einer Reform des Zwangsvollstreckungsrechts, ZRP 1994, 129; Goebel, Ratenweise Forderungseinziehung in der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 1995, 189; ders., Reform des Zwangsvollstreckungsrechts im Spiegel dogmatischer Systemgerechtigkeit, KTS 1995, 143; Gaul, Grundüberlegungen zur Neukonzipierung und Verbesserung der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, ZZP 108 (1995), 3; Behr, Die Übertragung des Offenbarungsverfahrens auf den Gerichtsvollzieher durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, JurBüro 1998, 231; Funke, Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle – ein Beitrag zur Verbesserung der Durchsetzung der Gläubigerrechte und zur Entlastung der Rechtspflege, NJW 1998, 1029; Hornung, Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, Rpfleger 1998, 381; Seip, Die Übertragung des Offenbarungsverfahrens auf den Gerichtsvollzieher und die sonstigen Änderungen durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, JurBüro 1998, 457; Steder, Änderungen im Zwangsvollstreckungsrecht durch das Zivilprozessreformgesetz, MDR 2001, 1333; Köhler, „Götterdämmerung“ des Gerichtsvollziehersystems?, DGVZ 2002, 19; Wertenbruch, Schuldrechtsreform und Zwangsvollstreckung, DGVZ 2002, 177; Schilken, Stellungnahme zu den Vorschlägen der Kommission „Strukturelle Änderungen in der Justiz“ des DGVB e.V., DGVZ 2003, 65; Strunk, Drohende Verjährung von Vollstreckungskosten – Zwangsvollstreckung vor dem Kollaps, ZVI 2003, 153; Mroß, Der Fortschritt ist eine Schnecke, DGVZ 2005, 49; ders., Die Neuorganisation des Gerichtsvollzieherwesens in Deutschland – Gutachten von Professor Dr. Burkhard Hess, DGVZ 2008, 89; Hess, Die Neuorganisation des Gerichtsvollzieherwesens in Deutschland, 2006; ders., Rechtspolitische Perspektiven der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2010, 7; Bruns, Vom Forderungseinzug zum Forderungsmanagement – Neue Aufgaben für den Gerichtsvollzieher?, DGVZ 2010, 24; Becker-Eberhard, Abschied von der Zwangsvollstreckung – Gütliche Erledigung (jetzt auch) der „Königsweg“ im Vollstreckungsverfahren?, DGVZ 2016, 163.
I. Wirtschaftliche Daten
4.1
Die zwangsweise Beitreibung von Vermögenswerten ist ein wirtschaftlicher Faktor hohen Ranges. Neben der Präventionswirkung drohender Vollstreckung steht die tatsächliche Realisierung. Die Präventionswirkung lässt sich numerisch exakt naturgemäß nicht erfassen, über die realisierte Vollstreckung gibt es leider ebenfalls nur unvollständiges Zahlenmaterial. Im Folgenden seien die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers und der Amtsgerichte bei Forderungspfändung und Immobiliarvollstreckung näher betrachtet.
1. Gerichtsvollzieher
4.2
Im Jahre 2015 haben in der Bundesrepublik etwa 4170 Gerichtsvollzieher ca. 3,5 Millionen Vollstreckungsaufträge entgegengenommen; in ca. 4 000 Fällen kam es zur Versteigerung, insgesamt sind etwa 1,2 Milliarden € an Gerichtsvollzieher bezahlt worden, wobei die Direktzahlungen des Schuldners an den Gläubiger nach Einleitung der Vollstreckung ein Mehrfaches dieser Summe ausmachen dürften[1]. Auffallend ist, dass von 1970 bis zur Gegenwart die Zahl der Vollstreckungsaufträge von ca. 5 Millionen zunächst auf ca. 9,4 (früheres Bundesgebiet 7,9 Millionen) Millionen im Jahre 2003 gestiegen, dann aber bis 2016 wieder auf 3,5 Millionen gesunken ist. Die Zahl der Zwangsversteigerungen ist sogar von ca. 70 000 auf ca. 4 000 gefallen[2]. Man mag dies einerseits auf häufigere freiwillige Erfüllung und andererseits auf die geringere Bedeutung der Mobiliarvollstreckung in bewegliche Sachen zurückführen. Einen genaueren Schluss erlaubt die Statistik insoweit schwerlich. Zu einem gewissen Grade entspricht der Rückgang der Zahlen in der Vollstreckung dem Absinken der Eingangszahlen in der Ziviljustiz.[3] Auch die Einführung des Pfändungsschutzkontos mag einen Einfluss auf den Rückgang der Zahlen haben.[4] Hinzu kommt ein gewisser Anstieg der Zahl eröffneter Verbraucherinsolvenzverfahren von 50 200 in 2004, über eine Spitze von 112 300 in 2010 auf immerhin noch 76 300 in 2017. Nach der Übertragung der Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auf den Gerichtsvollzieher durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 ist die Zahl der beantragten Offenbarungsversicherungen signifikant zunächst auf ca. 3,9 Millionen (1970: