Welzel, ZStW 58 (1939), S. 539.
Welzel, ZStW 58 (1939), S. 539.
Vgl. auch die Kritik Zaczyks, Kritische Bemerkungen zum Begriff der Verhaltensnorm, GA 2014, 73, 77f.; Der Handlungsbegriff in der Lehre vom Verbrechen, 1964, S. 12 ff.
Vgl. schon Gallas, Beiträge zur Verbrechenslehre, S. 137.
Daher grenzt Welzel auch den vorsätzlich handelnden vom fahrlässig handelnden Täter ab. Dieser handle nicht final, sondern sei lediglich „Mitursache für den eingetretenen Erfolg“, obwohl er ihn zweckhaft hätte vermeiden können. Dabei soll jede „beliebige Art der Mitursächlichkeit, die vermeidbar ist“, die Täterschaft begründen, unabhängig davon, wie groß oder umfangreich der Tatbeitrag sei. Bedingt durch die strukturellen Unterschiede finalen Handelns und vermeidbarer Verursachung sei die fahrlässige Täterschaft „eine Täterschaft ganz eigener Art und hat mit der (. . .) finalen Täterschaft nichts zu tun.“ Welzel, ZStW 58 (1938), S. 538 f.; ders., Das Deutsche Strafrecht, 1969, S. 99, 129 f. Vgl. zur Kritik auch E. A. Wolff, Der Handlungsbegriff in der Lehre vom Verbrechen, 1964, S. 13 ff. m.w.N.
Welzel geht denn auch davon aus, dass die Unterlassung neben der Handlung ein zweite, selbstständige Form menschlichen Verhaltens darstelle und ontologisch betrachtet, keine Handlung sei, sondern nur auf eine Handlung bezogen sei. Daher sei der Unterlassung auch weder Kausalität noch Finalität eigen und es fehle damit auch ein auf das Unterlassen gerichteter Verwirklungswille und damit ein Tatvorsatz. „Was wir als ‚gewollte‘ Unterlassung zu bezeichnen pflegen, ist in Wahrheit ein bewußtes Unterlassen, nämlich eine Unterlassung im Bewußtsein, handeln zu können“; Das Deutsche Strafrecht, S. 201. Vgl. zur Kritik auch E. A. Wolff, Der Handlungsbegriff in der Lehre vom Verbrechen, S. 14 f. m.w.N.
Roxin, ZStW 74 (1962), S. 516 f.
Roxin, ZStW 74 (1962), S. 523.
Roxin, ZStW 74 (1962), S. 524; ders., Täterschaft und Tatherrschaft, S. 319.
Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 319.
Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 320.
Roxin, ZStW 74 (1962), S. 528 f.
Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 25.
Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 26.
Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 25.
Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 122 ff.
Roxin, AT, Bd. 2, § 25 Rn. 12, 27.
Roxin, AT, Bd. 2, § 25 Rn. 12, 28.
Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 142.
Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 170 ff., 142 ff., 242 ff.; ders, AT Bd. 2, § 25 Rn. 61 ff., 47 ff., 105 ff.
Insoweit geht die Kritik Roxins, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 651, an dem Ansatz von M. Köhler fehl.
Ausführlich Noltenius, Kriterien der Abgrenzung, S. 84-87, 306-322; vgl. auch die Kritik Köhlers, AT, S. 497.
Roxin, AT Bd. 1, § 8 Rn. 51 ff.: „personale als Persönlichkeitsäußerung“; MK-Freund, Vor §§ 13 ff. Rn. 127 ff.: „Personale Straftatlehre“. Die Gemeinsamkeit liegt wohl darin, dass die „Person“ im Zentrum des Begriffs steht.
Zaczyk,
Ausführlich zum Ableitungszusammenhang, Noltenius, Kriterien der Abgrenzung, S. 137 ff.; 203 ff.
Zaczyk, Das Unrecht der versuchten Tat, S. 215 ff.; Kahlo, Das Problem des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs, S. 300 ff.
Immanuel Kant hat das Recht prägnant formuliert als „Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“ Metaphysik der Sitten, 1797, Rechtslehre, § B, AB 33.
Anders ausgedrückt: Das Recht muss resubjektivierbar sein, vgl. Kahlo, Das Problem des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs, S. 304.