Handbuch des Strafrechts. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783811483385
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Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG erlangt wurden, soll im Sanktionsverfahren zulässig sein (Abs. 1). Aufgrund von Maßnahmen zur Aufklärung anderer Straftaten oder nach anderen Gesetzen erlangte personenbezogene Daten dürfen im Sanktionsverfahren verwendet werden, wenn diese nach der StPO auch im Verfahren wegen der Verbandstat verwendet werden dürfen (Abs. 2).

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      Für die Anwesenheit in der Hauptverhandlung ist vorgesehen (§ 43 VerSanG-E), dass ein Verband mit mehreren gesetzlichen Vertretern selbst dann als erschienen gilt, wenn nur ein gesetzlicher Vertreter anwesend ist (Abs. 1); die Vertretung durch einen Verteidiger ist gestattet (Abs. 2). Das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters kann angeordnet werden (§ 44 VerSanG-E). Trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn der Verband ordnungsgemäß geladen und in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 45 VerSanG-E). Für den Verletzten (§ 51 VerSanG-E) gilt, dass die Verantwortlichkeit des Verbandes nicht im Wege der Privatklage verfolgt werden kann (Abs. 1) und der Verletzte sich am Verfahren gegen die Leitungsperson oder den Verband beteiligen kann (Abs. 2).

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      Hinsichtlich der Rechtskraft (§ 48 VerSanG-E) ist vorgesehen, dass ein rechtskräftiges Urteil nach § 30 OWiG der Verfolgung der Tat nach dem VerSanG entgegensteht (Abs. 1 S. 1). Zudem soll ein rechtskräftiges Urteil nach § 30 OWiG wegen des Unterlassens von Vorkehrungen der Verfolgung der Tat als besonders schwerer Fall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG-E entgegenstehen (Abs. 1 S. 2). Dasselbe gilt für den Beschluss nach § 72 OWiG und den Beschluss des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit (Abs. 1 S. 3). Durch Sanktionsbescheid kann das Gericht ohne Hauptverhandlung auf Antrag der Verfolgungsbehörde Verbandssanktionen sowie daneben Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung festsetzen (§ 50 VerSanG-E).

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      Für die Vollstreckung (§ 53 VerSanG-E) sollen die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldstrafe (Abs. 1 S. 1) bzw. der Verwarnung mit Strafvorbehalt (Abs. 2) entsprechend gelten. Kann die Verbandsgeldsanktion nicht eingebracht werden oder unterbleibt die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 StPO, stellt die Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 S. 2). Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge kann die Vollstreckung gegen den oder die Rechtsnachfolger eingeleitet oder fortgesetzt werden (Abs. 1 S. 3).

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      Einem Verband wird auf Antrag Auskunft gegeben, welche Informationen über ihn im Verbandssanktionenregister enthalten sind (§§ 58, 59 VerSanG-E). Unbeschränkte Auskunft erhalten auf ausdrückliches Ersuchen Gerichte und Staatsanwaltschaften, oberste Bundes- und Landesbehörden, Verfassungsschutzbehörden, BND und MAD, Finanzbehörden, den Kriminaldienst verrichtende Dienststellen der Polizei, die für die Ahndung nach § 30 OWiG zuständigen Behörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 GWB zuständigen Behörden, Gnadenbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 60 VerSanG-E). Die Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (§ 63 VerSanG-E) erfolgt nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen (Abs. 1). Ersuchen eines anderen EU-Staates werden für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang wie gegenüber vergleichbaren deutschen Stellen ausgeführt (Abs. 2). Ersuchen eines anderen EU-Staates um Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke werden ausgeführt, soweit die Erteilung nach Maßgabe eines EU-Rechtsaktes geboten ist (Abs. 3). Die Auskunftserteilung (§ 64 VerSanG-E) erfolgt schriftlich oder elektronisch (Abs. 1), wobei die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens unter engen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 3). Die erteilten Auskünfte werden protokolliert (§ 65 VerSanG-E).

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