140
Für die Verbandsverantwortlichkeit gilt das Legalitätsprinzip (§ 3 Abs. 1 VerSanG-E: „wird“ verhängt), um in Verbindung mit den Verfahrensvorschriften der StPO eine gleichmäßige und regelmäßige Anwendung sicherzustellen.[514] Nach den Regelungen für Antrag, Ermächtigung und Strafverlangen (§ 4 VerSanG-E) erfordert die Verfolgung das Stellen eines Antrags, die Erteilung einer Ermächtigung oder ein Strafverlangen, sofern die Verbandstat nur unter diesen Voraussetzungen verfolgt werden kann (Abs. 1). Für den Antrag gelten die Regelungen des § 158 Abs. 2 StPO zu Strafanzeige und Strafantrag sowie der §§ 77–77e StGB zum Strafantrag entsprechend (Abs. 2). Der Ausschluss von Verbandssanktionen (§ 5 VerSanG-E) ist vorgesehen, wenn eine Verbandstat wegen Ausschlusses oder Aufhebung der Strafe nicht verfolgt werden kann (Nr. 1), solange Vorschriften über die Immunität entgegenstehen (Nr. 2) oder wenn die Verbandstat „in Vornahme hoheitlichen Handelns“ begangen wird (Nr. 3). Letzteres soll die „Selbstsanktionierung“ des Staates verhindern.[515]
141
Die Regelung zur Rechtsnachfolge (§ 6 VerSanG-E), die an § 30 Abs. 2a OWiG anknüpft, soll Umgehungen vermeiden. Danach können die Verbandssanktionen im Fall einer (auch partiellen) Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden. Darüber hinaus ist nach dem Vorbild des § 81a GWB eine sog. Ausfallhaftung vorgesehen (§ 7 VerSanG-E), die eine Umgehung durch konzerninterne Umstrukturierung bzw. Übertragung wesentlicher Wirtschaftsgüter auf einen anderen Verband, der die Tätigkeit im Wesentlichen fortsetzt, verhindern soll.[516] Damit wird die berühmte „Wurstlücke“[517] geschlossen.
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§§ 8–15 VerSanG-E regeln Art und Ausgestaltung der Verbandssanktionen (§ 8 VerSanG-E), d.h. der Verbandsgeldsanktion (Nr. 1) und der Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt (Nr. 2). Vorgesehen ist aber auch die Möglichkeit der Einstellung unter Auflagen und Weisungen (§ 36 VerSanG-E). Damit soll eine flexiblere und angemessenere Antwort auf Straftaten als mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht gegeben werden, das nur die Wahl zwischen (folgenloser) Einstellung und Bebußung lasse.[518]
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Die Höhe der Verbandsgeldsanktion (§ 9 VerSanG-E) richtet sich künftig teilweise nach dem durchschnittlichen (Konzern-)Jahresumsatz, um bei Großunternehmen und multinationalen Konzernen eine an der Wirtschaftskraft orientierte angemessene Sanktionierung zu ermöglichen und die Belastungsgleichheit herzustellen.[519] Die Verbandsgeldsanktion wird, anders die Verbandsgeldbuße, nicht zugleich der Vermögensabschöpfung dienen, vielmehr erfolgt die Einziehung von Taterträgen gesondert nach §§ 73 ff. StGB.[520] Für Unternehmen mit einem (Konzern-)Jahresumsatz bis zu 100 Mio. Euro bleibt es bei den im OWiG vorgesehenen (starren) Höchstgrenzen. Bei vorsätzlichen Verbandstaten beträgt die Verbandsgeldsanktion mindestens 1000 und höchstens 10 Mio. Euro, bei fahrlässigen Verbandstaten mindestens 500 und höchstens 5 Mio. Euro (Abs. 1 Nr. 1 und 2). Bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. Euro wird die Verbandsgeldsanktion dagegen mindestens 10 000 Euro und – in Anlehnung an § 81 Abs. 4 S. 2 GWB – höchstens 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes bzw. bei Fahrlässigkeit mindestens 5000 Euro und höchstens 5 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Der Kölner Entwurf hatte als Höchstmaß sogar 15 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorgesehen. Zugrunde zu legen ist der „weltweite Umsatz aller natürlichen Personen und Verbände der letzten drei Geschäftsjahre“, soweit sie mit dem Verband „als wirtschaftliche Einheit operieren“ und auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind. Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ahndungsempfindlichkeit und der daraus resultierende Abschreckungseffekt sich nicht aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbandes, sondern aus denjenigen der wirtschaftlichen Einheit ergeben; zudem sollen mögliche Verzerrungen durch Sondereffekte vermieden werden.[521] Die Schätzung ist zulässig (Abs. 2). Bei Mischtaten bestimmt sich das Höchstmaß nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße, wenn es das ansonsten anwendbare Höchstmaß übersteigt (Abs. 3). Zahlungserleichterungen sind möglich (Abs. 4).
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Die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt (§ 10 VerSanG-E) wurde der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) nachgebildet.[522] Eine Verwarnung ist möglich, wenn sie ausreichend erscheint, um Verbandstaten in Zukunft zu vermeiden, bei Gesamtwürdigung „besondere Umstände“ vorliegen, welche die Verbandsgeldsanktion entbehrlich machen, und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung nicht gebietet (Abs. 1). Die Vorbehaltszeit beträgt zwischen einem Jahr und fünf Jahren (Abs. 2), beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung und kann nachträglich verkürzt oder verlängert werden (Abs. 3). Die Verbindung mit Auflagen und Weisungen ist möglich (Abs. 4). Die Verurteilung erfolgt, wenn in der Vorbehaltszeit eine Verbandstat begangen wird, die zeigt, dass die Erwartung sich nicht erfüllt hat, oder der Verband gegen Auflagen oder Weisungen „gröblich oder beharrlich“ verstößt (Abs. 5). Sind die Voraussetzungen der Verwarnung nicht erfüllt, ist der Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion von bis zu 50 % möglich, wenn zu erwarten ist, dass dies ausreichend ist, um Verbandstaten in Zukunft zu vermeiden; auch insoweit können Auflagen und Weisungen erteilt werden (§ 11 VerSanG-E). Auflagen (§ 12 VerSanG-E) sind namentlich die Wiedergutmachung des verursachten Schadens nach Kräften (Abs. 2 Nr. 1) und – soweit die Wiedergutmachung nicht entgegensteht – die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten der Staatskasse (Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3). Anders als bei § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB sind Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen nicht vorgesehen, um der „Kritik an der intransparenten Zuweisung von Geldauflagen durch die Justiz“ Rechnung zu tragen.[523] Als Weisungen (§ 13 VerSanG-E) ist namentlich das (präventive) Treffen von Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten vorgesehen, die durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle – z.B. vom Verband beauftragte und vom Gericht gebilligte Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Unternehmensberater[524] – nachzuweisen sind (Abs. 2). Die Weisungen dürfen nicht unzumutbar in den Betrieb oder das Unternehmen eingreifen (Abs. 3).
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Die öffentliche Bekanntmachung (§ 14 VerSanG-E) der Verurteilung des Verbandes wird gestattet, wenn eine „große Zahl von Geschädigten“ vorhanden ist (S. 1), wobei das Gericht Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil festlegt (S. 2). Erfolgt sie im Internet, so ist sie spätestens nach einem Jahr zu entfernen (S. 3). Die Bekanntmachung soll den Verband „nicht an den Pranger stellen“, sondern die Verletzten informieren, damit sie über die Geltendmachung von Ansprüchen entscheiden können.[525] Regelmäßig soll es genügen, wenn ein reduzierter und anonymisierter Tatbestand sowie der Entscheidungstenor veröffentlicht werden.[526]
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Die Bemessung der Verbandsgeldsanktion (§ 15 VerSanG-E) orientiert sich an der Bemessung der Verbandsgeldbuße.[527] Maßgebend sind die Bedeutung der Verbandstat und in den Fällen der Begehung der Verbandstat durch eine untergeordnete Person auch Schwere und Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen durch eine Leitungsperson (Abs. 1). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes sind zu berücksichtigen, nicht aber der bereits bei der Bestimmung des Sanktionsrahmens berücksichtigte Umsatz (Abs. 2), um eine Doppelverwertung auszuschließen.[528] Die Orientierung an der Wirtschaftskraft soll eine angemessene Zumessung der Sanktion gestatten. Die Umstände, die für und gegen den Verband sprechen, sind gegeneinander abzuwägen, wobei in Anlehnung