Zusätzliche Leistungen
Anordnungen des Auftraggebers
{Auftragsentzug}
Bei Vertragsverhältnissen auf dem Bau besteht gelegentlich die Notwendigkeit, dem Auftragnehmer den Auftrag zu entziehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Auftragnehmer seiner Leistungspflicht nicht nachkommt oder sonst das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gestört wird. Häufigstes Mittel der Auftragsentziehung ist die Kündigung. Die Kündigung kann zum einen als freie Kündigung erklärt werden. Die freie Kündigung ist in § 648 BGB (früher § 649 BGB) geregelt. In der VOB ist eine entsprechende Regelung in § 8 Abs. 1 VOB/B enthalten.
Ferner kann eine Kündigung aus wichtigem Grund erklärt werden. Entsprechende Regelungen finden sich ebenfalls in § 8 VOB/B sowie in § 648a BGB.
Gemäß § 8 Abs. 6 VOB/B sowie § 650h BGB (2018) muss die Kündigung {Kündigung} schriftlich erfolgen. Dies ist insbesondere unter Nachweisgesichtspunkten zu begrüßen.
Siehe auch:
Freie Kündigung
Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund
{Auskunftsrecht}
Während der Ausführung der Arbeiten stehen dem Auftraggeber Zutrittsrechte, Einsichtsrechte und Auskunftsrechte zu. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, durch Informationen den Bauablauf überwachen zu können. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer Gefahr läuft, Betriebsgeheimnisse zu verraten. Man denke hier beispielsweise an bestimmte Verfahrenstechniken oder Formeln usw.
Erteilt der Auftragnehmer dennoch – trotz dieser Risiken – derartige Auskünfte, macht sich der Auftraggeber u. U. schadensersatzpflichtig, wenn er diese erlangten Informationen an Dritte weitergibt – auch nach Beendigung des Auftrags. Unter Umständen bestehen auch Unterlassungsansprüche {Unterlassungsansprüche}. Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber sollten mit derartigen Auskünften und Informationen sensibel umgehen.
Umgekehrt bestehen auch Auskunftsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach verbindlichen Vertragsfristen zu beginnen, zu fördern und zu vollenden. Sind Fristen nicht vereinbart, muss der Auftragnehmer Auskunft über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten erteilen. Der Auftragnehmer muss sodann innerhalb von zwölf Werktagen nach Aufforderung mit der Arbeit beginnen. Der Auftraggeber soll so in die Lage versetzt werden – trotz fehlender Vertragsfristen –, den Beginn und den Ablauf der Arbeiten planen zu können.
Ausschlusswirkung der Schlusszahlung
{Schlusszahlung, Ausschlusswirkung der}
In § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist die Schlusszahlungserklärung geregelt. Nimmt der Unternehmer die Schlusszahlung des Auftraggebers im Rahmen eines VOB/B-Vertrags vorbehaltlos an, kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Das umfasst alle Ansprüche des Unternehmers aus dem Bauvertrag. Ausgeschlossen sind deshalb auch alle Zusatz- und Nachtragsaufträge sowie Forderungen aus Pflichtverletzung und Verzug. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B sind auch früher gestellte Forderungen, die noch nicht ausgeglichen sind, ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. Hingegen gelten die Ausschlussfristen nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung {Schlussrechnung} und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechnungs- und Übertragungsfehlern.
Die Regelungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 und 5 VOB/B halten einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Dies ist die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH.
Siehe auch:
Privilegierung der VOB/B als Ganzes
Der Vorbehalt {Vorbehalt, gegen Rechnung} muss innerhalb von 28 Tagen (früher 24 Werktage) nach Zugang der Schlusszahlungsmitteilung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 und 3 VOB/B) erklärt werden, und es muss innerhalb von weiteren 28 Tagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderung eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet werden (§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B). Dies wird in der Praxis jedoch relativ großzügig gehandhabt. Will der Unternehmer im Gegensatz zum Auftraggeber die in einer prüffähigen Schlussrechnung enthaltene Positionen beibehalten, bedarf es keiner näheren Begründung des Vorbehalts.
Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, hält § 16 Abs. 3 Nr. 2 der isolierten Inhaltskontrolle nicht stand, mit der Folge, dass sich der Auftraggeber nicht auf die Ausschlusswirkung berufen kann.
Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung führt jedoch nicht zum Wegfall des Anspruchs. Dieser verlängert lediglich seine Durchsetzbarkeit. Dies hat zur Folge, dass der Auftragnehmer seinen Anspruch dennoch gegen etwaige Ansprüche des Auftraggebers aufrechnen kann.
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist auch für den Fall anzuwenden, indem der Auftraggeber nach Prüfung der Schlussrechnung eine Überzahlung feststellt.
Zu beachten ist – wie so oft –, dass der Vorbehalt nicht gegenüber dem Architekten zu erklären ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Architekt die Rechnung geprüft hat. Der Vorbehalt muss gegenüber dem Auftraggeber erklärt werden. Unter Umständen kann der Architekt jedoch zur Entgegennahme des Vorbehalts bevollmächtigt sein. Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Auftragnehmer sollte sich hierauf nicht verlassen.
Voraussetzungen der Ausschlusswirkung
{Ausschlusswirkung}
Ein erfolgreicher Schlusszahlungseinwand ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
• | das Vorliegen einer Schlussrechnung |
• | eine Schlusszahlung des Auftraggebers und eine schriftliche Unterrichtung hiervon |
• | ein schriftlicher Hinweis über die Ausschlusswirkung |
• | der unterlassene oder verspätete Vorbehalt des Unternehmers |
Der Auftraggeber muss schriftlich auf die Ausschlusswirkung seiner Schlusszahlung hinweisen. Dies ist Wirksamkeitsvoraussetzung für seinen Schlusszahlungseinwand. Er muss auf die Schlusszahlung sowie auf den Umstand hinweisen, dass eine vorbehaltlose Annahme dieser Schlusszahlung den Ausschluss der Forderung bewirken kann. Es ist auch auf die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 3 Nr. 4 und 5 VOB/B zu erstrecken. Zudem müssen auch die Fristen und Maßnahmen, die der Unternehmer einhalten bzw. ergreifen muss, benannt werden.
BGB-Vertrag
Bei einem BGB-Vertrag gibt es eine Schlusszahlungserklärung {Schlusszahlungserklärung} sowie eine entsprechende Ausschlusswirkung nicht.