Andere Gewerke als Bauwerks sind solche, die nicht mit der Bauwerkserrichtung in Zusammenhang stehen. Es handelt sich um Arbeiten beispielsweise am Grund und Boden, ohne mit einer Bauwerkserrichtung selbst im Zusammenhang zu stehen (z. B. bloße Gartengestaltung, für sich allein vorgenommene Baggerarbeiten, Sanierungsarbeiten, u. U. Abbrucharbeiten).
Ferner handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk, die nicht die Funktionsfähigkeit des Bauwerks betreffen. Als Arbeiten an anderen Gewerken als einem Bauwerk gelten auch solche, die an einem auf dem Grundstück bestehenden Gebäude vorgenommen werden, aber wegen der Eigenart nicht Arbeiten an einem Bauwerk sind, da sie nicht in das Bauwerk oder die Bausubstanz eingreifen. Beispiele hierfür sind bloße Ausbesserungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten wie etwa Malerarbeiten im Innenbereich. Ein weiteres Beispiel ist der bloße Umbau einer vorhandenen Beleuchtungsanlage.
Oftmals werden in einem einheitlichen Bauvertrag auch Arbeiten an einem Bauwerk und Arbeiten an einem Grundstück gleichzeitig erfasst. Hier handelt es sich dann insgesamt um Arbeiten an einem Bauwerk mit der hierfür maßgeblichen längeren Verjährungsfrist.
Liegen hingegen Arbeiten an anderen Gewerken als einem Bauwerk vor, beträgt die Verjährungsfrist nur zwei Jahre.
Bei Feuerungsanlagen betrifft die kurze Verjährungsfrist hier lediglich die Teile, die vom Feuer berührten werden. Es muss sich mithin um eine Feuerungsanlage und bei dieser wiederum um diejenigen Teile handelt, die von dem Feuer erreicht werden.
Ein Sonderfall betrifft Arbeiten an maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen. Hier gilt zunächst die kurze Verjährung von zwei Jahren. Wird jedoch für die Dauer der Verjährungsfrist ein Wartungsvertrag abgeschlossen, bleibt es bei der ursprünglichen Verjährungsfrist von vier Jahren für die maschinellen und/oder elektrotechnischen/elektronischen Anlagen bzw. Teile der Bauleistung. Der Grund dafür liegt darin, dass derartige Bauteile einer erhöhten Wartungsanfälligkeit unterliegen. Der Werkunternehmer, der die entsprechenden Bauteile installiert hatte, soll während seiner Mängelhaftung auch die laufende Kontrolle der entsprechenden Teile in der Hand behaltenen.
{Aufmaß}
VOB/B-Vertrag
Nach § 2 Abs. 2 VOB/B ist das Aufmaß Basis der Vergütung und soll nach § 14 Abs. 2 VOB/B gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber vorgenommen werden. Aufbauend auf dem Aufmaß wird die Mengenermittlung durchgeführt. Hierbei sind Abrechnungsbestimmungen in technischen Vertragsbestimmungen sowie anderen Vertragsunterlagen stets zu beachten. Oftmals ist es so, dass Leistungen bei Weiterführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer nur schwer feststellbar sind. Hier hat der Auftragnehmer kurzfristig und rechtzeitig auf eine gemeinsame Feststellung hinzuwirken – man denke etwa an Arbeiten an der Entwässerung, die später von einer Erdschicht überdeckt sind.
Das Aufmaß enthält die vom Auftragnehmer ausgeführten Bauleistungen (Anzahl, Maß und ggf. Gewicht). Die Ausgestaltung des Aufmaßes ergibt sich aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, welche jeweils in den einschlägigen DIN-Vorschriften in Teil C der VOB festgehalten sind. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Auftragnehmers, ein richtiges und nachvollziehbares Aufmaß zu erstellen und zur Grundlage seiner Abrechnung zu machen. Ein gemeinsames Aufmaß ist nicht zwingend – es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart. Ein vom Auftragnehmer allein erstelltes Aufmaß kann in jedem Fall Grundlage der Abrechnung sein.
Folgende Fallgestaltungen sind gängig:
• | Es besteht ein gemeinsames Aufmaß {Aufmaß, gemeinsames}. In diesem Fall ist das Aufmaß für beide Vertragsparteien bindend, unabhängig davon, ob es ein öffentlicher oder privater Auftraggeber ist. |
• | Das Aufmaß {Aufmaß, alleiniges} wird vom Auftragnehmer allein erstellt. In diesem Fall trägt er die Beweislast für die Richtigkeit. Er kann sich jedoch auf das Aufmaß stützen, auch wenn ein gemeinsames Aufmaß im Bauvertrag vereinbart wurde. Das Beweisrisiko liegt allerdings beim Auftragnehmer. Gefährlich ist dies insbesondere dann, wenn Leistungen wegen fortschreitender Arbeiten nicht mehr nachgeprüft werden können. Um hier kein Risiko einzugehen, sollte der Auftragnehmer ein gemeinsames Aufmaß herbeiführen. |
• | Der Auftraggeber hat die Mitwirkung beim Aufmaß {Aufmaß, Mitwirkung verweigert} verweigert. Der Auftragnehmer hat es daraufhin alleine erstellt. Wegen Verstoßes gegen die Kooperations- und Mitwirkungspflicht nach § 642 BGB trägt der Auftraggeber in diesem Fall das volle Risiko hinsichtlich der Unrichtigkeit des vom Auftragnehmer erstellten Aufmaßes (einschließlich Beweisrisiko). |
Feste Zeitabstände zwischen einzelnen Aufmaßen sieht die VOB/B nicht vor. Der Auftragnehmer sollte jedenfalls dann eine neue Aufmaßnahme verlangen, wenn die Gefahr besteht, dass die folgenden Arbeiten die Erstellung eines Aufmaßes nicht mehr möglich machen oder die Arbeiten nicht mehr nachvollziehbar sind. Man denke hier insbesondere an Tiefbauarbeiten.
Hat der Auftraggeber seinen Architekten eingeschaltet, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass dieser zur Aufmaßnahme berechtigt ist. In diesem Fall liegt ein gemeinsames Aufmaß vor. Diese Situation ist von der Situation einer Abnahme durch die Architekten zu unterscheiden.
Siehe auch:
Abnahme durch Architekt oder Sachverständigen
Ist bei einem Einheitspreisvertrag festgelegt, dass nach Aufmaß und Einheitspreis abzurechnen ist, so ist – die Abnahme vorausgesetzt – der Werklohn erst dann fällig, wenn ein entsprechendes Aufmaß der Rechnung beigefügt ist. Hierauf kann sich der Auftraggeber berufen. Ist seit Rechnungsstellung ein Jahr vergangen, ohne dass ein Aufmaß vorgelegt bzw. nachgereicht wurde, verliert der Auftraggeber das Recht, die Zahlung aufgrund fehlenden Aufmaßes zu verweigern – sofern die Rechnung im Übrigen prüfbar ist.
Die Rechnung ist hingegen dennoch zur Zahlung fällig, wenn vereinbart ist, dass die Bauleistungen durch ein gemeinsames Aufmaß ermittelt werden sollen, der Auftraggeber jedoch ein einseitiges Aufmaß vorlegt. Fälligkeit der Vergütung liegt vor, wenn die Leistung abgenommen ist und eine prüfbare Rechnung vorliegt. Die Rechnung kann auch aufgrund eines einseitigen Aufmaßes geprüft werden. Lediglich das Beweisrisiko liegt beim Auftragnehmer. Auf die Risikoverteilung hatten wir oben bereits hingewiesen. Ein gemeinsames Aufmaß ist mithin keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung.
BGB-Vertrag
Im BGB finden sich – auch nach der Reform des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 – keine Regelungen zum Aufmaß. Da der Auftragnehmer jedoch beim BGB-Vertrag ebenfalls prüffähig abzurechnen hat, ist auch hier ein Aufmaß der erbrachten Massen erforderlich. Es gelten die Grundsätze des Aufmaßes beim VOB/B-Vertrag entsprechend.
{Auftragsänderung}
Sowohl beim VOB/B-Vertrag als auch – neuerdings seit dem 01.01.2018 – beim BGB-Vertrag kann sich der Auftragsumfang nachträglich durch geänderte oder zusätzliche Leistungen ändern. In der VOB/B sind geänderte und zusätzliche Leistungen {Leistungen, geänderte} in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B geregelt. Aus der geänderten oder zusätzlichen Leistung muss auch eine Anpassung der Vergütung resultieren. Dies ist in § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B geregelt.
Im BGB ist eine ähnliche Regelung mit dem neuen Bauvertragsrecht zum 01.01.2018 in § 650b BGB eingeführt worden. Die entsprechende Anpassung der Vergütung ist in § 650c BGB geregelt.
Siehe