VI. Verpflichtung zum Bezug von Rohstoffen und Teilen
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Vereinbarungen, nach denen der Lizenznehmer verpflichtet ist, bestimmte Rohstoffe oder sonstige Erzeugnisse nur vom Lizenzgeber oder von einem durch ihn bestimmten Dritten zu beziehen, spielen vor allem in Lizenzverträgen, die Verfahrenspatente zum Gegenstand haben, eine nicht unerhebliche Rolle. Auf diese Lizenzen soll hier nicht im Einzelnen eingegangen werden, obwohl es natürlich möglich ist, bestimmte Verwendungsbeschränkungen zu vereinbaren, die dem Lizenznehmer die Verwendung solchen Materials vorschreiben, das nach Eigenschaft, Beschaffenheit und Art den in dem Verfahrenspatent enthaltenen Angaben zur verfahrensmäßigen Herstellung entspricht.
Bezugspflichten, nach denen der Lizenznehmer Roh-, Hilfs- und Zuschlagsstoffe, Vorprodukte, Zwischenerzeugnisse, Apparaturen, Zubehör oder Ersatzteile ausschließlich bei dem Lizenzgeber oder einem Dritten beziehen muss, kommen jedoch auch bei Lizenzverträgen über Sachpatente oder bei Verträgen vor, denen kein Schutzrecht zugrunde liegt.185
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Die Gründe, die hierfür ausschlaggebend sind, können verschiedenster Art sein. Die Bezugspflicht beruht oftmals auf dem Umstand, dass nur der Lizenzgeber oder ein von ihm bezeichneter Dritter in der Lage ist, Materialien oder auch bestimmte Teile in der gewünschten Güte herzustellen. Die Bezugspflicht dient damit der Qualitätssicherung des Lizenzgegenstandes. Ein Beispiel hierfür wäre z.B., dass der Lizenzgeber eine sehr gute Gießerei besitzt und daher den Lizenznehmer verpflichtet, bestimmte Gussteile von ihm zu beziehen.
Die dargelegten Gesichtspunkte kommen vor allem bei Lizenzverträgen mit Lizenznehmern in technisch nicht so hoch entwickelten Ländern in Betracht, insbesondere auch für Präzisionsteile, wenn nicht erwartet werden kann, dass diese im Vertragsgebiet mit derselben Genauigkeit herzustellen sind. Gleichzeitig kann jedoch auch die Bezugspflicht bei der Lizenzvergabe in industrialisierte Länder notwendig sein, um zu verhindern, dass der Lizenzgegenstand z.B. mit Billig-Aggregaten versehen wird, die eine Qualitätsgefährdung beinhalten würden. Die Bezugspflicht z.B. für bestimmte Aggregate, wie Motoren, Armaturen usw., kann auch aus dem Gesichtspunkt der Wartung der Maschinen wichtig sein, damit eine allgemeine, standardisierte und möglichst billige Systemwartung möglich ist.
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Die Einräumung einer Lizenz, verbunden mit einer Bezugspflicht, kann aber auch für den Lizenzgeber das einzige Mittel sein, um im Vertragsgebiet im Geschäft zu bleiben. Länder mit passivem Außenhandel oder einer Industrie, die sich in der Entwicklung befindet, verbieten oft die Einfuhr von Fertigwaren, z.B. kompletten Maschinen. Sie gestatten aber oft die Einfuhr von Material und auch von Teilen.186
Will der Unternehmer in diese Länder noch liefern, so bleibt ihm keine andere Wahl, als eine Lizenz in der Weise zu erteilen, dass der Lizenznehmer zum Bau der in Betracht kommenden Produkte ermächtigt wird mit der Maßgabe, dass er bestimmte Teile nicht selbst herstellen oder von einem Dritten beziehen darf, sondern vom Lizenzgeber erwerben muss. Aus der geschilderten Sachlage ergibt sich schon, dass dem Lizenzgeber in einem solchen Fall daran gelegen ist, die Bezugspflicht möglichst umfassend zu gestalten, die Rechte des Lizenznehmers aus der Lizenz dagegen weitgehend einzuschränken. Dies kann dazu führen, dass die Lizenz sich einer Beschränkung auf das Recht zum Zusammenbau von Teilen nähert. Die Bezugspflicht steht hier im Vordergrund. Sie kann in der verschiedensten Weise ausgestaltet werden. Es sei hier nur auf die wichtigsten Gesichtspunkte hingewiesen.
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Häufig wird vereinbart, dass der Lizenznehmer nur so viele Produkte herstellen darf, als er dazugehörige Einzelteile oder Baugruppen vom Lizenzgeber bezieht187 und dass er eine bestimmte Mindestmenge abzunehmen hat. Zweckmäßig kann auch eine ausdrückliche Vereinbarung darüber sein, was geschieht, wenn der Lizenznehmer seine Abnahmepflicht nicht einhält.188
Zu Kontrollzwecken kann bestimmt werden, dass die laufenden Nummern der bezogenen Teile mit den an den Erzeugnissen anzubringenden Nummern übereinstimmen müssen.
Über die zu Reparaturzwecken erforderlichen Einzelteile sind besondere Abmachungen zu treffen. Es kann z.B. vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer den Nachweis erbringen muss, dass ein Reparaturbedarf vorliegt.
Sowohl das Bundeskartellamt als auch die EG-Kommission stehen der Vereinbarung von Bezugspflichten ablehnend gegenüber, wenn derartige Pflichten nicht für die technisch einwandfreie Ausnutzung der Erfindung gerechtfertigt sind.189
185 Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 240 ff.; BKartA, Tätigkeitsbericht 1989/1990, S. 36. 186 Allerdings sieht z.B. § 37 Nr. 7 des jugoslawischen Kooperationsgesetzes vom 11.7.1978 vor, dass eine Einschränkung der Entscheidung über die Verwendung von Rohstoffen, Ersatzteilen usw. nicht vereinbart werden darf. 187 Vgl. auch Rn. 179. 188 Wegen der kartellrechtlichen Zulässigkeit vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 552, 558, 582 ff., 589, 703 ff. 189 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 703 ff.
VII. Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Schutzrechten und zur Verteidigung der Erfindung gegen Übergriffe Dritter
1. Aufrechterhaltung von Schutzrechten
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Eine Verpflichtung, Schutzrechte aufrecht zu erhalten, hat der Lizenznehmer nicht.
Von Bedeutung sind hier zunächst die Zahlungen der zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes fälligen Verlängerungsgebühren.190 Bei der einfachen Lizenz ist unstreitig, dass die Gebühren vom Lizenzgeber zu zahlen sind. Die von der wohl herrschenden Meinung vertretene Auffassung, dass bei der ausschließlichen Lizenz die Verpflichtung den Lizenznehmer treffe, unterliegt jedoch erheblichen Bedenken.191 Es ist Aufgabe des Lizenzgebers, ein Benutzungsrecht einzuräumen. Es ist daher auch seine Aufgabe, das Schutzrecht aufrechtzuerhalten.192
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Durch Vereinbarung können die Parteien jedoch eine andere Regelung treffen. Der Lizenznehmer kann die Verpflichtung übernehmen, für die Aufrechterhaltung des Schutzrechtes zu sorgen, wobei er die Kosten hierfür je nach Vereinbarung entweder dem Lizenzgeber in Rechnung stellt oder selbst trägt. Wenn nicht besondere Umstände für eine solche Lösung sprechen, sollte jedoch von derartigen Abreden Abstand genommen werden. Der Lizenzgeber sollte selbst für die Aufrechterhaltung des Schutzrechts sorgen. Er behält dann die Kontrolle besser in der Hand.
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Bei Auslandslizenzen kann die Aufrechterhaltung besser durch den Lizenznehmer erfolgen, weil diesem die einschlägigen Bestimmungen leichter zugänglich sind und weil er auch die Gebühren in der in Betracht kommenden Landeswährung u.U. leichter erbringen kann.
2. Abwehr von Übergriffen
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Im Allgemeinen erfährt der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz eher von den Übergriffen Dritter als der Lizenzgeber, weil er beim Vertrieb des Lizenzgegenstandes auch auf Konkurrenzware und Konkurrenzangebote stößt. Es liegt meist schon in seinem eigenen Interesse, dem Lizenzgeber hiervon Mitteilung zu machen; trotzdem ist es aber von Bedeutung, ob hierzu eine Rechtspflicht besteht.
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