133 Wertheimer, GRUR 1930, 578; a.A. Bartenbach, Rn. 2001 ff. 134 Rasch, S. 40. 135 So auch Lüdecke, GRUR 1958, 415; vgl. auch Rn. 291; Benkard, PatG, Rn. 147, 156 zu § 15. 136 RG, 14.6.1940, GRUR 1940, 439; BGH, 29.1.1957, GRUR 1957, 485. 137 Vgl. RG, 14.7.1934, Mitt. 1934, 236; a.A. Henn, Rn. 280 ff., 292 ff., 324 f. 138 Lüdecke, GRUR 1952, 211; vgl. auch Bartenbach, Rn. 1455 ff., 2001 ff.; so auch Henn, Rn. 280 ff., 324 f. 139 Vgl. dazu näher unten Rn. 537 ff., 549 f., 612, 781 ff.; vgl. auch Henn, Rn. 281, 325. 140 Schade, S. 72. 141 RG, 14.7.1934, Mitt. 1934, 236. 142 BGH, 29.1.1957, GRUR 1957, 485. 143 Henn, Rn. 280 ff., 324 f. 144 Vgl. dazu Nachweise bei Reimer/Schade/Schippel, S. 136 ff. 145 Zu den kartellrechtlichen Problemen vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 146 Vgl. dazu § 6 ArbEG. 147 OLG Düsseldorf, 11.9.1962, „Gravierte Walzen“, WuW 1963, 360; vgl. auch unten Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 148 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 149 Vgl. dazu unter Rn. 381. 150 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 612, 781 ff. 151 Vgl. RG, 3.12.1932, MuW 1933, 62; RG, 11.5.1935, GRUR 1935, 948; RG, 14.6.1940, GRUR 1940, 439. 152 Vgl. auch Rn. 156. 153 RG, 19.6.1935, GRUR 1936, 57. 154 Vgl. dazu im Einzelnen Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff.
IV. Produktionsbeschränkungen während der Dauer des Lizenzvertrags
179
Beschränkungen, die dem Lizenznehmer hinsichtlich der Produktion auferlegt sind, können verschiedenen Inhalt und verschiedene Zielsetzungen haben. Man kann vor allem zwei Gruppen unterscheiden:
1. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen, die unter die Lizenz fallen
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Derartige Vereinbarungen kommen vor allem in Betracht, wenn ein Unternehmer Lizenzen vergibt, weil er den Lizenzgegenstand nicht voll verwerten kann, sei es, dass er produktionsmäßig ausgelastet ist oder dass bestimmte Ausführungen dieses Gegenstands nicht in sein Produktionsprogramm passen. Er will sich aber dagegen sichern, dass ihm durch den Lizenznehmer eine Konkurrenz erwächst. Dies kann, abgesehen von der Bemessung der Lizenzgebühr, dadurch geschehen, dass er dem Lizenznehmer die Herstellung des Lizenzgegenstands nur in beschränktem Umfang gestattet, d.h. Beschränkungen in der Ausübung des Schutzrechtes vornimmt. Möglich sind dabei mengenmäßige Beschränkungen der Produktion auf eine bestimmte Zahl, eine sog. Quotenlizenz.155 Weiterhin kann der Umfang der Produktion auf Gegenstände bestimmter Größe oder Leistung oder aber eine Beschränkung auf bestimmte technische Arbeitsgebiete vereinbart werden. Hält sich der Lizenznehmer nicht an die mengenmäßige oder die die Ausübung betreffende Einschränkung, so begeht er neben einer Vertragsverletzung bei Patentlizenzen auch eine Patentverletzung.156
2. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen die nicht unter die Lizenz fallen
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Hier ist vor allem an Lizenzverträge zu denken, bei denen kein Schutzrecht zugrunde liegt oder bei denen der Lizenzgeber Erfahrungen und Geheimnisse mitteilt, die über das Schutzrecht hinausgehen. Der Lizenznehmer ist in diesen Fällen schon aufgrund des Lizenzvertrages gehalten, die ihm mitgeteilten Erfahrungen nur im Rahmen des Lizenzvertrages zu verwerten, andernfalls macht er sich einer Vertragsverletzung schuldig. Darüber hinaus ergibt sich in der Bundesrepublik ein Schutz des Lizenzgebers aus § 18 UWG, wonach derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte und Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. In der Praxis lässt sich aber nur schwer nachweisen, dass der Lizenznehmer die ihm mitgeteilten Erfahrungen auch bei ähnlichen Gegenständen verwertet, die nicht dem Lizenzvertrag unterliegen. Hier ist ein Schutz häufig nur dadurch erreichbar, dass sich der Lizenznehmer verpflichtet, bestimmte Erzeugnisse nur im Rahmen des Lizenzvertrages herzustellen. Wird keine Herstellungsbeschränkung auferlegt, so kann u.U. im Vertrag vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Konkurrenzerzeugnisse, die er fabriziert, zur Überprüfung auf etwaige Patentverletzungen vorzulegen hat. Hinsichtlich der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Produktionsbeschränkungen während der Dauer des Lizenzvertrages ist auf die Ausführungen unten zu verweisen.157
155 Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 558, 589, 786. 156 Isay, 366; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 54 zu § 9; Kohler, S. 523; Lieberknecht, S. 205; Pietzcker, Anm. 25 zu § 6; Rasch, S. 90. 157 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 552, 582 ff., 703 ff.
V. Pflichten des Lizenznehmers hinsichtlich des Vertriebs
1. Räumliche Beschränkung der Lizenz (Gebietslizenz)
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Die räumliche Beschränkung der Lizenz kann sich insbesondere als notwendig erweisen, wenn der Lizenzgeber außerhalb des Vertragsgebiets den Lizenzgegenstand selbst herstellen oder durch eine Vertriebsorganisation absetzen oder wenn er dort ausschließliche Lizenzen vergeben will.
Die Beschränkung kann bei Schutzrechtslizenzen in der Weise geschehen, dass die Lizenz nur für einen bestimmten Teil des Gebiets, für das das Schutzrecht besteht, erteilt wird (Bezirks- oder Gebietslizenz).158
Der durch eine solche Gebietslizenz verpflichtete Lizenznehmer darf keine Benutzungshandlungen des Schutzrechtes außerhalb des lizenzierten Gebietes vornehmen. Enthält der Lizenzvertrag keine Bestimmungen über das Lizenzgebiet, ist davon auszugehen, dass sich der territoriale Geltungsbereich des der Lizenz zugrunde liegenden Schutzrechtes und der Geltungsbereich der Lizenz decken.159 Dies würde z.B. für die Lizenzierung eines deutschen Patentes bedeuten, dass die Nutzungserlaubnis im Zweifel nur für die Bundesrepublik gilt.
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Es empfiehlt sich, die Grenzen des Vertragsbezirkes genau zu bestimmen, weil sich erfahrungsgemäß häufig Streitigkeiten darüber ergeben, wie weit der Bezirk reicht. Werden