Hinsichtlich der inhaltlichen Höhe der Preisbindung muss nicht ohne Weiteres auf wirtschaftliche Notwendigkeiten abgestellt werden, so dass der Lizenzgeber bei der Festsetzung erhebliche Freiheiten hat.175
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Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit wurde in Lizenzverträgen nicht nur Einfluss auf die Preisgestaltung des Lizenznehmers, sondern z.T. auch auf die seiner Vertriebsorganisation genommen, d.h. der Lizenznehmer wurde verpflichtet, seinen Abnehmern bestimmte Preisregeln aufzuerlegen, eine sog. mehrstufige Verpflichtung.
Insbesondere eine solche mehrstufige Verpflichtung ist sowohl nach deutschem176 als auch nach EG-Kartellrecht177 kartellrechtlich problematisch.
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Aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Preisbindung dargelegt worden sind, finden sich in Lizenzverträgen auch Vereinbarungen, nach denen der Lizenznehmer bei Geschäften mit seinen Kunden bestimmte Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde zu legen hat. Solche Konditionenbindungen sind aus dem Gesichtspunkt des deutschen Kartellrechtes178 und des EG-Kartellrechtes179 problematisch.
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Probleme können sich hinsichtlich der Preisbindung vor allen Dingen ergeben, wenn – wie dies häufig der Fall ist – ein Gesamterzeugnis in Frage steht, das Komponenten enthält, die dem Schutzrecht nicht unterliegen. Hier wird dennoch eine Preisbindung häufig nur für das Gesamterzeugnis überhaupt sinnvoll sein. Eine solche Preisbindung für das Gesamterzeugnis dürfte, abgesehen von dem oben erwähnten restriktiven Standpunkt der EG-Kommission, jedenfalls dann auch kartellrechtlich zulässig sein, wenn das patentierte Teil für die Gebrauchsfähigkeit oder Wirksamkeit des Gesamtproduktes von entscheidender Bedeutung ist.180
3. Pflicht zur Anbringung des Namens oder der Marke des Lizenzgebers am Lizenzgegenstand
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Sowohl der Lizenzgeber als auch der Lizenznehmer können ein erhebliches Interesse daran haben, dass die aufgrund des Lizenzvertrages hergestellten Waren mit dem Namen oder der Marke des Lizenzgebers versehen werden; der Lizenzgeber deshalb, weil es für ihn vorteilhaft ist, wenn sein Name oder seine Marke sich weiter durchsetzen bzw. in Erinnerung bleiben; für den Lizenznehmer kann es von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass er die Waren unter einem bekannten Namen oder einer bekannten Marke vertreiben darf und sich damit an die Qualität und den guten Ruf eines eingeführten Produktes anlehnen kann.
In solchen Fällen vereinbaren die Parteien meistens, dass der Lizenznehmer verpflichtet und berechtigt ist, den Lizenzgegenstand mit einem Schild „Lizenz X“ zu versehen oder die Marke des Lizenzgebers anzubringen. Verschiedentlich geht man hierin noch weiter und verpflichtet den Lizenznehmer, auf seinen Angeboten, Prospekten, Kopfbogen und dgl. ebenfalls den Namen des Lizenzgebers oder die Marke zu verwenden.181 Zu berücksichtigen ist, dass es nach der nationalen Gesetzgebung einiger Länder nicht ohne Weiteres zulässig ist, den Lizenznehmer zu verpflichten, eine ausländische Waren- oder Dienstleistungsmarke oder Handelsmarke zu verwenden.182 Die Anbringung eines Lizenzvermerkes kann jedoch auch erforderlich werden, um eine Täuschung des Publikums zu vermeiden, die sich insbesondere aus einer Täuschung über die Qualität oder die geographische Herkunft der Waren ergeben kann.183
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In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetaucht, ob der Lizenznehmer berechtigt ist, den Lizenzgegenstand als „Original“ oder „echt“ zu bezeichnen. Hier besteht häufig die Gefahr, dass die Kunden diese Bezeichnung als lokalen Hinweis auf das Land verstehen, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz hat (sog. Lokalisierungsangabe). Damit wäre eine unzulässige Irreführung gegeben, da dann eine Täuschung über die Herkunft vorliegt.184 Dies wäre jedoch in jedem Einzelfall zu untersuchen, da es hier in erster Linie auf die Vorstellungen der Umworbenen ankommt.
158 Vgl. dazu auch Art. 73 EPÜ und 43 GPÜ, die die Begrenzung von Patentlizenzen auf bestimmte Hoheitsgebiete erlauben; TGI Paris, 25.1.2006, GRUR Int. 2007, 82; vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 553, 582 ff., 703 ff.; Henn, Rn. 207 m.w.N. 159 Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Bartenbach, Rn. 1215; Henn, Rn. 207; schwierig ist die Abgrenzung des örtlichen Vertragsgebiets auch bei den urheberrechtlich geprägten Satellitenlizenzen, da Satelliten aus technischen Gründen nicht nur im „Sendegebiet“, sondern auch in anderen örtlichen Randbereichen ausstrahlen; vgl. z.B. OLG München, 25.11.1993, ZUM 1995, 328 ff.; OLG Frankfurt a.M., 25.9.1995, GRUR Int. 1996, 247 ff. m.w.N., und OLG München, 26.1.1995, GRUR 1995, 835 = GRUR 1996, 80. 160 Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 50 zu § 9; Henn, Rn. 209. 161 RG, 14.10.1931, RGZ 133, 326, 330; Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Reimer, PatG, Anm. 10, 15 zu § 9. 162 Vgl. dazu Nachweise in Fn. 158; vgl. auch BKartA, TB 1970, 93; Müller/Giessler/Scholz, Rn. 39 zu § 20, 21 GWB a.F. (bis 31.12.1998). 163 Vgl. Fn. 158. 164 Vgl. dazu Fn. 158. 165 Bericht darüber in GRUR Int. 1981, 449. 166 Vgl. dazu Nachweise in Fn. 158 und Fn. 164. 167 Vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 582 ff., 703 ff. 168 RG, 26.2.1916, GRUR 1916, 178; Bartenbach, Rn. 1313 f. 169 Dies wäre sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Kartellrecht zulässig; Gleiss/Hirsch, Rn. 372 zu Art. 81; vgl. dazu näher Rn. 26, 537 ff., 549 f., 582 ff. 170 § 18 UWG; siehe zunächst zum neuen UWG (8.7.2004) z.B. Kretschmer, GRUR 2003, 296 ff.; Köhler, NJW 2004, 2121 ff.; Münker/Krestner, BB 2004, 1689 ff.; Henning-Bodewig, GRUR 2004, 713 ff., Gloy/Loschelder, passim, jeweils m.w.N. 171 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 561, 582 ff., 703 ff.; vgl. auch Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 265 ff. 172 Vgl. dazu unter Rn. 161. 173 Vgl. auch BGH, 15.3.1973, „Bremsrollen“, WuW/E 1973, 643; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 27 zu Anhang zu § 9. 174 § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB a.F. (bis 31.12.1998). 175 Westrick/Löwenheim, Rn. 25 zu § 20. 176 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f. 177 Vgl. Rn. 582 ff., 703 ff. 178 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f. 179 Vgl. Fn. 177. 180 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 582 ff., 703 ff. 181 Zur Markenlizenz vgl. Rn. 18, 597 f.; auch Henn, Rn. 296, und Benkard, PatG, Rn. 147 zu § 15; auch BKartA Tätigkeitsberichte 1989/1990, 36; 1993/1994, 36 und Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 GFTT Nr. 240/96 und die entspr. Kommentierung Rn. 598 ff., 628 ff., 639 ff. 182