Die Frage, ob der Lizenznehmer auch verpflichtet ist, die erworbene Ausstattung an den Lizenzgeber zu übertragen, hat das Gericht nur berührt. Es erwähnt, dass die Bezeichnung „Elastic“ untrennbar mit der Erfindung verbunden sei, deren Wesen gerade in der Erzielung besonders großer Elastizität bestünde, wenn auch die Verkehrsgeltung auf erheblichen Werbekosten des Lizenznehmers beruhen könne. Dieser Gesichtspunkt könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass im vorliegenden Fall die Ausstattung an eine besondere Eigenschaft der Ware, und zwar gerade an die patentrechtlich geschützte, anknüpfe, die auch in der Warenbezeichnung „Elastic“ zum Ausdruck komme.
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Wie sich daraus entnehmen lässt, hing die Ausstattung weniger mit dem Betrieb des Lizenznehmers als mit der Erfindung zusammen. Das Recht zur Benutzung der Bezeichnung „Elastic“ muss dem zustehen, der die Erfindung benutzt. Es scheint daher zweifelhaft, ob überhaupt eine Übertragung erforderlich ist oder ob nicht vielmehr die Ausstattung der Erfindung anhängt. Man braucht sich dann nicht damit auseinanderzusetzen, ob die Ausstattung ohne den Geschäftsbetrieb, für den sie bisher verwendet wurde, übertragbar ist.
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Wenn man eine Übertragung für erforderlich hält, muss man die Möglichkeit der Übertragung ohne Geschäftsbetrieb und die Verpflichtung des Lizenznehmers hierzu bejahen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, die Erfindung und nicht der Geschäftsbetrieb. Käme man zu einem anderen Ergebnis, so hätte niemand das Recht, die Bezeichnung „Elastic“ zu benutzen. Dies würde aus rein dogmatischen Gründen zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen, was nicht gerechtfertigt ist.
4. Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrages
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Wettbewerbsverbote wurden häufig in Lizenzverträgen für die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrages vorgesehen, insbesondere auch für den Fall, dass das Schutzrecht erlischt. So wurde dem Lizenznehmer z.B. verboten, für die Dauer von 5 Jahren nach Vertragsende auf dem vom Lizenzvertrag erfassten technischen Gebiet in irgendeiner Weise tätig zu werden.221
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Derartige Verbote sind aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten zum größten Teil nicht mehr zulässig.222 Der Lizenzgeber kann jedoch an solchen Vereinbarungen ein berechtigtes Interesse haben, soweit es sich um mitgeteilte Geheimnisse handelt. Diese spielen vor allem bei Lizenzverträgen über nicht geschützte Erfindungen eine erhebliche Rolle, bei denen die Leistung des Lizenzgebers darin besteht, dass er dem Lizenznehmer das „Know-how“ mitteilt.223 Dasselbe gilt auch für Patentlizenzverträge, wenn zusätzlich zur Einräumung eines Benutzungsrechts Erfahrungen mitgeteilt werden, die über das in der Patentschrift Offenbarte hinausgehen. Diese Erfahrungen können von größerer Bedeutung als das Schutzrecht selbst sein. Von Erfahrungen kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn es sich lediglich um die Ergänzung einer mangelhaften Erfindungsbeschreibung handelt. Der Lizenzgeber ist zwar bis zu einem gewissen Grad durch § 18 UWG geschützt,224 wobei schon bei Lizenzverträgen für das Ausland zweifelhaft ist, wieweit ein solcher Schutz durchgreifen kann. Auch kann dem Lizenznehmer, wenn neben dem lizenzierten Schutzrecht auch Betriebsgeheimnisse überlassen wurden, nach Beendigung des Lizenzvertrages die Fortbenutzung der überlassenen Betriebsgeheimnisse untersagt werden.225 Dennoch reicht dieser Schutz in der Praxis nicht aus, da der Lizenznehmer die Möglichkeit zur Umgehung hat. Der Lizenznehmer kann z.B. eine ähnliche Maschine bauen. Hier ist es für den Lizenzgeber äußerst wichtig, den Nachweis zu erbringen, dass der ehemalige Lizenznehmer von den mitgeteilten Erfahrungen usw. in unbefugter Weise Gebrauch gemacht hat. Gerade weil der Lizenzgeber kaum den Nachweis erbringen kann, dass der Lizenznehmer die überlassenen Betriebsgeheimnisse unbefugt verwertet, wäre daher ein Wettbewerbsverbot, nach dem es dem Lizenznehmer für eine bestimmte Zeit untersagt ist, sich auf einem bestimmten Produktionsgebiet zu betätigen, an sich eine vernünftige Lösung. Im Hinblick auf die erwähnte kartellrechtliche Problematik wäre aber ggf. auch an eine Umkehr der Beweislast zu denken, d.h. der Lizenznehmer müsste im Streitfall den Nachweis erbringen, dass er die überlassenen Erfahrungen nicht unrechtmäßig verwertet hat.
209 Vgl. BGH, 3.2.1959, GRUR 1959, 528 ff.; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15; siehe auch Pagenberg/Beier, S. 312.; Henn, Rn. 355. 210 Vgl. dazu unten Rn. 537 ff., 549 f., 554, 582 ff., 637. Vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 205, 246 ff. zu § 15; Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Rn. 190 zu § 20 GWB a.F. 211 Wie vor. 212 Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 341; Henn, Rn. 357. 213 Vgl. BGH, 16.10.1962, GRUR 1963, 207, 211; BGH, 10.10.1974, GRUR 1975, 206; Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; Henn, Rn. 358 f.; das neue UWG gilt ab 8.7.2004. 214 Vgl. dazu näher Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 217. 215 BGH, 12.2.1980, GRUR 1980, 750. 216 Vgl. BGH, 11.7.1974, GRUR 1975, 254. 217 Kraßer, GRUR Int. 1982, 341; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15; Henn, Rn. 358, 360. 218 Vgl. auch Rn. 132; vgl. Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15. 219 Vgl. hierzu Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, S. 671 ff. 220 OLG München, 31.3.1955, WRP 1955, 223; vgl. auch OLG Hamburg, 16.10.1980, „glide window“, WuW/E 1981, 281. 221 BKartA, TB 1976, 102 ff. 222 Vgl. Fn. 210. 223 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 161. 224 Vgl. Rn. 219, 181. 225 BGH, 12.2.1980, GRUR 1980, 750, 751; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15.
IX. Pflichten des Lizenznehmers hinsichtlich der Übertragung der Lizenz und Erteilung von Unterlizenzen
1. Übertragung von Lizenzen
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Weder den Inhaber einer ausschließlichen noch den einer einfachen Lizenz wird man als berechtigt ansehen können, die Lizenz zu übertragen.226 Da