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Werden die vereinbarten räumlichen Grenzen von dem Lizenznehmer überschritten, liegt neben dem Verstoß gegen die getroffenen Vereinbarungen bei einem inländischen Lizenznehmer auch eine Patentverletzung gem. § 15 Abs. 2 PatG vor, weil der Lizenznehmer insoweit keine Erlaubnis hat, eine Benutzungshandlung vorzunehmen.160 Dabei ist allerdings nicht endgültig verhindert, dass Lizenzprodukte dieses Lizenznehmers in andere Gebiete gelangen. Hat der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand in seinem Lizenzgebiet veräußert und verkauft der Erwerber ihn in einem anderen Teil des Schutzgebietes weiter, so liegt keine Patentverletzung vor, weil der Lizenzgegenstand von einem Berechtigten in Verkehr gebracht worden ist und durch die rechtmäßige Veräußerung das Patent im Vertragsgebiet verbraucht ist.161 Eine Verpflichtung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber dahingehend, dass der Lizenznehmer seine Kunden zu verpflichten hat, das ihm vorgeschriebene Vertragsgebiet einzuhalten, wird häufig kartellrechtlich ausgeschlossen sein.162
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Hat der Lizenznehmer, der eine Lizenz für die Bundesrepublik Deutschland hat, den Lizenzgegenstand in der Bundesrepublik rechtmäßig in Verkehr gebracht, ist damit allerdings zunächst nur das deutsche Schutzrecht verbraucht, nicht dagegen ohne Weiteres die Patente, die der Lizenzgeber in anderen Ländern besitzt. Diese Schutzrechte führen prinzipiell ein Eigenleben. Dies hat zunächst die Konsequenz, dass ein Lizenzgeber, der in verschiedenen Staaten mehrere parallele Patente besitzt, diese an mehrere unterschiedliche Lizenznehmer lizenzieren kann, so dass eine Lizenz z.B. jeweils räumlich auf das Gebiet eines bestimmten Staates beschränkt vergeben wird. Aus dieser Situation müsste sich an sich die Konsequenz ergeben, dass ein vollständiger Schutz kraft der jeweiligen nationalen Gesetze besteht und daher ein Import in dieses Land ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzrechtes eine Patentverletzung darstellen würde. Aus kartellrechtlichen Gründen ist jedoch ein Schutz gegen derartige sog. Parallelimporte zumindest für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft und für Gebiete außerhalb der EG, falls spürbare Rückwirkungen auf den EG-Binnenmarkt vorliegen, nur begrenzt gegeben,163 zumal auch die Vereinbarung sog. Exportverbote kartellrechtlich häufig problematisch ist.164
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Soweit es um Länder geht, in denen der Lizenzgeber keine parallelen Schutzrechte besitzt, kann sich der Lizenzgeber nur auf vertragliche Vereinbarungen stützen, falls derartige im Sinne von Exportverboten getroffen wurden. Die Erfahrung zeigt dabei, dass in Lizenzverträgen häufig versucht wird, durch vertragliche Vereinbarungen zu verhindern, dass Lizenzgegenstände in Ländern auftauchen, für die eine Lizenz nicht erteilt wurde. Durch solche Lieferungen kann das gesamte Absatzsystem des Lizenzgebers gestört werden, weil sich z.B. Generalvertreter oder der Vertragshändler des Lizenzgebers für das betreffende Land beeinträchtigt fühlen. Daher legen Unternehmen auf Gebietsbeschränkungen besonderen Wert, wie eine Untersuchung der North West University Chicago sehr deutlich zeigt.165 Derartige Exportverbote sind jedoch bei vorhandenen Rückwirkungen auf den EG-Bereich kartellrechtlich sehr problematisch.166
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Soweit keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, dass ein Export in das patentfreie Ausland nicht erfolgen darf, lässt sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber ein derartiges Exportverbot nicht ohne Weiteres ableiten. Allein aus der Tatsache, dass eine Lizenz nur für ein bestimmtes Land oder für den Teil eines Landes erteilt wurde, kann nicht ohne Weiteres der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien im Sinne einer stillschweigenden Vereinbarung entnommen werden, dass keine Lieferungen in das patentfreie Ausland erfolgen sollen. Zwar spricht für ein solches Ergebnis in gewissem Maße, dass durch die Beschränkung des Vertragsgebietes an sich sehr deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Herstellung und der Vertrieb des Lizenzgegenstandes nur in diesem Gebiet erfolgen sollte. Dagegen steht jedoch, dass sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Kartellrecht Vereinbarungen, die dem Lizenznehmer verbieten, den Lizenzgegenstand in das nicht geschützte Ausland zu exportieren, meist äußerst bedenklich sind,167 so dass ein diesbezüglicher Einigungswille zwischen den Parteien als äußerst fraglich angesehen werden muss.
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Der Lizenzgeber kann auch lediglich nur eine Herstellungslizenz mit der Maßgabe erteilen, dass der Vertrieb im Vertragsgebiet durch seine eigene Absatzorganisation zu erfolgen hat. Hierdurch behält der Lizenzgeber die Kontrolle über den Vertrieb weitgehend in der Hand, wird sich aber dafür gegenüber dem Lizenznehmer zur Abnahme aller von diesem hergestellten Produkte verpflichten bzw. ggf. dafür sorgen müssen, dass diese Abnahmeverpflichtung von einem Dritten übernommen wird. Bei Fehlen einer derartigen ausdrücklichen Abnahmeverpflichtung durch den Lizenzgeber beinhaltet im Zweifel die Erteilung der Herstellungslizenz auch das Recht des Lizenznehmers, das Erzeugnis in den Verkehr zu bringen und zu gebrauchen.168
Liegt eine Herstellungslizenz vor,169 hat der Lizenznehmer auf den Vertrieb wenig Einfluss. Er muss die Absatzorganisation so hinnehmen, wie sie der Lizenzgeber zur Verfügung stellt. Er kann sie z.B. nicht umgestalten, wenn er mit ihren Leistungen unzufrieden ist. Hieraus können sich zwar einerseits Differenzen ergeben, andererseits bietet jedoch insbesondere eine eingeführte Vertriebsorganisation für den Lizenznehmer erhebliche Möglichkeiten und kann daher von großem Nutzen sein.
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Handelt es sich um eine Inlandslizenz für ein Know-how oder gibt der Lizenzgeber über das Schutzrecht hinaus noch zusätzliche Informationen, so darf der Lizenznehmer diese nur im Vertragsgebiet verwerten, weil es sich hier um das Anvertrauen von Vorlagen und Vorschriften technischer Art handelt, die der Lizenzgeber nur im Rahmen des Vertrages verwerten darf.170 Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen bezüglich der Lieferung ins patentfreie Ausland zu verweisen, wobei anzumerken ist, dass die EG-Kommission auch bei Exportverboten für Know-how eine äußerst restriktive Haltung einnimmt.171
Die Vereinbarung eng abgegrenzter örtlicher Vertragsgebiete wird jedoch immer seltener vereinbart, da immer häufiger in möglichst vielen Ländern verwertet werden muss, damit sich die Investitionen rentieren.
2. Preisbindung und Bindung an Geschäftsbedingungen
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Ist nichts anderes vereinbart, ist der Lizenznehmer in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass er eine ggf. vereinbarte Ausübungspflicht durch zu hohe Preisgestaltung hinfällig macht.172
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Der Lizenzgeber kann an der Preisgestaltung des Lizenznehmers aus verschiedenen Gründen interessiert sein, z.B. deswegen, weil die Höhe der Lizenzgebühren von der Höhe des Verkaufspreises abhängig ist. Eine zu hohe Preisstellung durch den Lizenznehmer kann den Umsatz beeinträchtigen und auf diese Weise die Einnahmen des Lizenzgebers nicht unerheblich verringern. Auch kann die Einführung des Lizenzgegenstandes auf dem Markt hierdurch verhindert oder erheblich gefährdet werden. Ein zu geringer Preis kann die Wettbewerbsfähigkeit des Lizenznehmers – soweit dieser den Lizenzgegenstand selbst herstellt – oder den Preis anderer Lizenznehmer ungünstig beeinflussen und zu Marktstörungen führen.173 Daher sahen gesetzliche Vorschriften in der Bundesrepublik sogar indirekt ausdrücklich die Möglichkeit einer Preisbindung vor.174 Allerdings musste diese Preisbindung inhaltlich bestimmt sein. Dies kann etwa