229
Ist der Vertragspartner eine Einzelperson, so reicht es nicht aus, die Veräußerung zu untersagen, wenn auch die Erbfolge ausgeschlossen sein soll.228 Dies muss vielmehr zusätzlich vereinbart werden. Soll die Vererbung zulässig sein, so kann es zweckmäßig sein, für den Erbfall ein Kündigungsrecht des Lizenzgebers vorzusehen. U. U. kann das Kündigungsrecht auch auf das Vorliegen bestimmter Umstände beschränkt werden. Auch die Frist, in der gekündigt werden kann, sollte festgelegt werden. Hierbei ist auf den Einzelfall abzustellen.
230
Der Ausschluss der Übertragbarkeit der Lizenz einer Gesellschaft gegenüber, die Lizenznehmerin ist, führt nicht dazu, dass bei Wechsel der Inhaber derselben die Lizenz erlischt.229 Es kann aber für den Lizenzgeber von Bedeutung sein, wer den maßgebenden Einfluss in der Gesellschaft hat. Zur Sicherung vor unliebsamen Überraschungen kann daher vorgesehen werden, dass bei Wechsel der Gesellschafter oder in der Geschäftsführung oder bei wesentlicher Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Lizenzgeber Mitteilung zu machen ist und dass dieser ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der ihm mitgeteilten Änderung nicht zumutbar ist (s. auch §§ 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).
231
Was unter einer Betriebslizenz zu verstehen ist, ist nicht immer eindeutig.230 Es ist daher davon abzuraten, eine Lizenz lediglich als Betriebslizenz zu bezeichnen. Die Vertragspartner müssen vielmehr im Einzelnen ausführen, was gemeint ist. Bei einer Einzelperson oder einer Einzelfirma als Lizenznehmer kann z.B. vorgesehen werden, dass diese die Lizenz nur in einem bestimmten Betrieb verwerten darf und dass die Lizenz bei Veräußerung des Betriebes mitübertragen werden darf und muss. Dabei ist es ratsam, näher auszuführen, was unter Veräußerung des Betriebs zu verstehen ist. Die Veräußerung der Firma mit Aktiva und Passiva ist in diesen Fällen meist nicht das Ausschlaggebende, sondern die Veräußerung einer bestimmten Fabrikationsstätte oder Fabrikationsanlage. Wäre es anders, so brauchte nur auf die Firma abgestellt zu werden. Für den Erbfall käme in Betracht, dass diejenigen Erben in den Vertrag eintreten, die die im Vertrag bestimmten Anlagen übernehmen.
232
Ist Vertragspartner eine Gesellschaft, so hat die Betriebslizenz vor allem für den Fall Bedeutung, dass die Lizenz an einen von mehreren Betrieben geknüpft werden soll. Hier empfehlen sich möglichst detaillierte Regelungen, da sich zahlreiche Fragen ergeben können, z.B. was bei Verlegung des Betriebes gelten soll.
2. Erteilung von Unterlizenzen
233
Im engen Zusammenhang mit der Übertragung einer Lizenz steht die Erteilung von Unterlizenzen.231 Sie sind von der Hauptlizenz mit oder ohne besondere Zustimmung des Lizenzgebers abgeleitete Lizenzen, jedoch rechtlich in sich selbstständige Verträge. Ist die Hauptlizenz unwirksam oder wird sie unwirksam bzw. beendet, tritt die Unterlizenz automatisch außer Kraft.232 Da die Rechtsprechung233 und die herrschende Meinung in der Literatur234 bei der ausschließlichen Lizenz das Recht des Lizenznehmers zur Erteilung von Unterlizenzen bejahen, ist dieses Recht, wenn es nicht bestehen soll, auszuschließen. Im Maschinenbau ist es üblich, die Vergabe von Unterlizenzen auch bei der ausschließlichen Lizenz von der Genehmigung bzw. Zustimmung des Lizenzgebers abhängig zu machen. Durch einen Ausschluss des Rechtes zur Erteilung von Unterlizenzen235 oder durch eine Einschränkung dieses Rechtes236 wird der Charakter der ausschließlichen Lizenz nicht verändert.237
234
Steht dem Lizenznehmer das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen zu – u.U. mit Genehmigung des Lizenzgebers –, so hat der Hauptlizenznehmer, der Stück- oder Umsatzlizenzen zu zahlen hat, diese im Zweifel auch für die vom Unterlizenznehmer hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse zu entrichten. Der Hauptlizenznehmer haftet dem Patentinhaber für die durch die Auswertung durch einen Unterlizenznehmer anfallende Lizenzgebühr sowie für die ordnungsgemäße Rechnungslegung.238 Er haftet wohl auch für Verschulden des Unterlizenznehmers. Dies ist gerechtfertigt, weil der Lizenzgeber nur mit dem Hauptlizenznehmer, nicht dagegen mit dem Unterlizenznehmer, in vertraglichen Beziehungen steht. Der Unterlizenznehmer wird vom Hauptlizenznehmer ausgewählt. Der Lizenzgeber hat hierauf – abgesehen von dem Fall der Genehmigung – keinen Einfluss.
235
Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Pflicht des Hauptlizenznehmers, auch für die Unterlizenz Gebühren zu zahlen und zu haften, ausdrücklich festzulegen. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die Zahlung der Unterlizenzgebühren in anderer Weise zu regeln. Es würde hier zu weit führen, alle Möglichkeiten aufzuzählen. Es sei nur auf einige hingewiesen.
In der Praxis finden sich Vereinbarungen, wonach der Hauptlizenznehmer die Lizenzgebühr, die der Unterlizenznehmer an ihn zahlt, entweder ganz oder zum Teil an den Lizenzgeber abzuführen hat. Es kann auch vereinbart werden, dass der Hauptlizenznehmer verpflichtet ist, mit dem Unterlizenznehmer zu vereinbaren, dass dieser Lizenzgebühren an den Lizenzgeber abführt. Es finden sich auch Bestimmungen, dass der den Gebührensatz des Hauptlizenznehmers übersteigende Gebührensatz des Unterlizenznehmers zwischen Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer zu teilen ist. Verschiedentlich wird die Einräumung einer Unterlizenz von der Zahlung eines zusätzlichen Pauschalbetrages abhängig gemacht.239
236
Hat der Hauptlizenznehmer feste Beträge oder eine einmalige Abfindungssumme zu zahlen, so sind für die Unterlizenz keine zusätzlichen Zahlungen mehr zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die Ansprüche des Lizenzgebers durch die einmalige Zahlung abgegolten sein sollen.
237
Bei der Vereinbarung einer einmaligen Gebühr für die Überlassung von Unterlagen zwischen dem Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer, die ein Know-how beinhalten, kann es gerechtfertigt sein, für den Fall der Erteilung von Unterlizenzen eine weitere Gebühr vorzusehen. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil durch die Weitergabe der Unterlagen der Kreis derjenigen Personen, die Kenntnis von dem Geheimnis erlangen, vergrößert wird, und damit auch die Gefahr, dass Unbefugte Einblick gewinnen und die Gefahr der Offenkundigkeit vergrößert wird.
238
Auch an Pauschalbeträgen, die der Unterlizenznehmer zu zahlen hat, wird der Lizenzgeber zuweilen beteiligt.
239
Schon aufgrund der erwähnten Beispiele für die Gebührenzahlung bei Unterlizenzen ergibt sich, dass für den Lizenzgeber nicht nur das Verhältnis zwischen ihm und dem Hauptlizenznehmer von Interesse ist, sondern auch wie das Verhältnis zwischen Haupt- und Unterlizenznehmer gestaltet ist. Ist hierüber im Hauptlizenzvertrag nichts vereinbart, so kann der Hauptlizenznehmer jedenfalls nicht mehr Rechte vergeben, als er selbst hat. In der Regel hat er auch dem Unterlizenznehmer dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, die er selbst eingegangen ist. Dies gilt jedoch nur mit Einschränkungen. Bei verschiedenen Bedingungen ergibt sich schon aus ihrer Natur, dass sie für den Unterlizenzvertrag nicht in gleicher Weise gelten können, z.B. bei der Zusage eines Mindestumsatzes oder einer Mindestlizenz. Der Hauptlizenznehmer ist in der Regel auch berechtigt, eine höhere Lizenzgebühr zu nehmen, als er selbst zu zahlen hat. Worin sollte sonst sein Interesse an der Unterlizenz bestehen?
240
Bei verschiedenen Bedingungen im Hauptlizenzvertrag kann es zweifelhaft sein, ob sie dem Unterlizenznehmer aufzuerlegen sind oder nicht. Der Lizenzgeber und der Hauptlizenznehmer sollten daher auch vereinbaren, unter welchen Bedingungen Unterlizenzen zu vergeben sind. Vereinbarungen, wie sie sich in der Praxis häufig finden, dass der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen hat, die für ihn bestehen, sind ungenau. Es ist vielmehr zu prüfen, welche Verpflichtungen ohne Änderung auch