III. Pflichten des Lizenznehmers, die Verbesserungen am Lizenzgegenstand betreffen
1. Pflicht zur Vornahme von Verbesserungen
166
Eng mit der Ausübungspflicht verknüpft sind die mit der Verbesserung im Zusammenhang stehenden Fragen. Wertheimer nimmt sogar an, dass sich aus der Ausübungspflicht auch die Pflicht, Verbesserungen vorzunehmen, ergebe.133 Rasch geht nicht ganz so weit. Er unterscheidet zwischen Verbesserungen im eigentlichen Sinn und Verbesserungen, die lediglich die vorausgesetzte Ausführbarkeit der Erfindung betreffen. Im ersten Fall verneint er die Pflicht des Lizenznehmers, auf Verbesserungen bedacht zu sein, im letzten Fall bejaht er sie dagegen.134
167
Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Lizenznehmers, auf Verbesserungen bedacht zu sein, nicht, weil es an sich die Aufgabe des Lizenzgebers ist, den Lizenzgegenstand so zur Verfügung zu stellen, dass er technisch ausführbar ist.135 Durch Vertrag kann jedoch etwas anderes bestimmt werden. So finden sich Klauseln, wonach die Vertragspartner verpflichtet sind, auf Verbesserungen bedacht zu sein und sich diese gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Da im Allgemeinen beide Vertragspartner berechtigtes Interesse daran haben, den Anschluss an den technischen Fortschritt zu behalten, sind derartige Vereinbarungen weit verbreitet. Bei dem Abschluss derartiger Vereinbarungen sollte allerdings beachtet werden, dass die Rechtsprechung solche Vereinbarungen über Verbesserungen gewöhnlich eng auszulegen pflegt.136
168
Aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann sich aus dem Inhalt des Lizenzvertrages ergeben, dass der Lizenznehmer gehalten ist, auf Verbesserungen bedacht zu sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass die der Lizenz zugrunde liegende Erfindung noch nicht ausgereift ist. Hier hat der Lizenznehmer, wenn eine Ausübungspflicht besteht, die Pflicht, weitere Entwicklungsarbeiten vorzunehmen.137 Eine derartige Pflicht kommt auch bei Verträgen in Betracht, bei denen sich beide Vertragspartner bereit erklären, alles zu tun, um den Absatz des Lizenzgegenstandes zu fördern.
2. Benutzung von Verbesserungen
169
Eine weitere Frage ist, inwieweit der Lizenznehmer Neuerungen und Verbesserungen bei der Herstellung des Lizenzgegenstandes verwerten darf. Lüdecke meint hierzu, dass dies vom Lizenzgeber nicht verhindert werden könne. Dies entspricht der herrschenden Lehre.138 Es können aber Umstände vorliegen, aufgrund derer der Lizenzgeber ein Interesse daran hat, dass der Lizenznehmer nicht jede Änderung und Verbesserung ohne Weiteres verwendet. Wird der Lizenzgegenstand unter dem Namen des Lizenzgebers vertrieben, so kann es diesem nicht gleichgültig sein, welche Änderungen der Lizenznehmer daran vornimmt. Es ist nicht selten, dass sich eine vermeintliche Verbesserung für die Qualität als nachteilig erweist und dass ihre Verwendung eine schwere Schädigung des Ansehens des Lizenzgebers mit sich bringt. Im Übrigen besteht auch die Gefahr, dass der Lizenznehmer durch die Verwendung von Änderungen oder Verbesserungen versucht, sich seiner Gebührenpflicht zu entziehen.
170
Will der Lizenzgeber verhindern, dass der Lizenznehmer nach seinem Gutdünken an dem Lizenzgegenstand Änderungen oder Verbesserungen vornimmt, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung. Es empfiehlt sich vorzusehen, dass der Lizenznehmer zur Vornahme konstruktiver Änderungen oder Verbesserungen der Einwilligung des Lizenzgebers bedarf. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Lizenzgeber ein Mitspracherecht hat. Andererseits wird sichergestellt, dass wertvolle Änderungen berücksichtigt werden können. Allerdings sind derartige Vereinbarungen nur so weit gerechtfertigt, wie es sich um Beschränkungen handelt, die im Interesse einer technisch einwandfreien Ausnutzung liegen, wie z.B. Qualitätsvorschriften, technische Spezifikationen und ähnliche Beschaffenheitsmerkmale. Ansonsten können solche Vereinbarungen kartellrechtlich bedenklich sein.139 Ggf. sollten auch Vereinbarungen darüber getroffen werden, ob und wie sich die Verwendung von Verbesserungen auf die Lizenzgebühr auswirkt. Es erscheint als besser, wenn sich die Parteien hierüber einigen, bevor Änderungen verwertet werden, da sich nachträglich meist nur schwer eine Einigung erzielen lässt.140