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In diesem Zusammenhang ist der Staatsrat für unterschiedliche Verfahren zuständig: Erstens erstellt die Gesetzgebungsabteilung begründete Gutachten zu den Vorentwürfen für Gesetze, Dekrete und Gesetzerlasse sowie zu den Entwürfen für Erlasse der föderierten Teilgebiete Belgiens. Zweitens entscheidet die Abteilung für Verwaltungsstreitsachen über Nichtigkeitsklagen und ahndet damit Überschreitungen der Amtsbefugnisse durch die Behörden. Darüber hinaus kann sie in dringlichen Fällen den Vollzug einer angegriffenen Verwaltungsmaßnahme aussetzen und gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen anordnen. Drittens kommt der Verwaltungsstreitsachenabteilung die Rolle einer Revisionsinstanz zu, sofern ein Revisionsantrag gegen ein Urteil der Verwaltungsgerichte gestellt wird. Viertens ist diese Abteilung in den von den KGSR vorgesehenen Fällen auch zur unbeschränkten Nachprüfung einer Entscheidung befugt, insbesondere zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung, beispielsweise bei Beschwerden im Rahmen von Gemeinde- und Provinzialwahlen. Fünftens entscheidet die Abteilung für Verwaltungsstreitsachen subsidiär und auf der Grundlage von Billigkeitserwägungen über Anträge, die eine Entschädigung zur Wiedergutmachung eines von einer Verwaltungsbehörde verursachten außerordentlichen Schadens begehren.
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Damit ist die Verwaltungsstreitsachenabteilung das dominierende Organ der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch wenn diese in Belgien nicht stringent mehrstufig aufgebaut ist. Im Laufe des letzten Jahrhunderts hat dabei der gerichtliche Rechtsschutz des Bürgers eine bedeutende Entwicklung durchlaufen, insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg. Als Organ der Verwaltungsgerichtsbarkeit par excellence prüft der Staatsrat die formelle und materielle Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen. Daneben nehmen allerdings auch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach wie vor Zuständigkeiten für die Überprüfung einer Verwaltungsmaßnahme in Anspruch. Wenngleich all diese Bemühungen die Kontrolle der Exekutive bezwecken, um die Gefahr willkürlicher oder amtsmissbräuchlicher Maßnahmen zu verhindern, so leidet hierunter doch die Einheitlichkeit des Systems.
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Der Staatsrat hat seinen Arbeitsrhythmus zunehmend gefunden. Für die unterschiedlichen Verfahrensarten bestehen recht klare Verfahrensvorschriften, die gleichzeitig dennoch auch Anpassungen erfahren haben, beispielsweise im Bereich der Rechtsfolgen einer Nichtigkeitsentscheidung.
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In einem Staat, der seine Bürger vor der Gefahr willkürlicher Maßnahmen bewahren möchte, sind derartige Rechtsschutzmöglichkeiten in vielerlei Hinsicht unverzichtbar. Als der Staatsrat geschaffen und damit eine kopernikanische Wende eingeleitet wurde, fand der Senator Orban die folgenden Worte: „Ich betone, dass die strukturelle Reform, über die wir hier gerade streiten, im Wesentlichen demokratischer Art ist. In der Tat geht es darum, die Handlungen des Staates der Gesetzmäßigkeit unterzuordnen. […] Der Rechtsstaatsgedanke bedeutet, dass die Tätigkeit des Staates einer Überprüfung durch übergeordnete Instanzen unterworfen sein muss. Der Staat kann sich genauso wenig wie der einzelne Bürger festgelegten Rechtsformen entziehen.“[427]
§ 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien › VII. Herausforderungen und Ausblick
VII. Herausforderungen und Ausblick
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Nach wie vor bestehen bzgl. des in erster Linie vom Staatsrat – „halb Verwaltungsgericht, halb Rechtsberater der Regierung und der gesetzgebenden Gewalt“[428] – gewährleisteten Rechtsschutzes des Bürgers gegenüber der Verwaltung offene Fragen und Herausforderungen. Bereits 1984 merkten François Perin und Paul Lewalle an, dass „[d]as belgische System der Nichtigkeitsklage […] gut [sei]. Aber es weist Lücken auf, die es daran hindern, großartig zu sein.“[429] Wie stellt sich also die heutige Lage dar?
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Zunächst bietet das Verfahren zur Ernennung der Staatsräte Anlass zu Kritik, denn faktisch gibt es keinerlei effektive Klagemöglichkeit gegen solche Ernennungen. Wie bereits erwähnt, steht einem nicht berücksichtigten Bewerber lediglich eine Beschwerdemöglichkeit zum Staatsrat selbst zur Verfügung.[430] Das Ernennungsverfahren ist, wie Michel Leroy schreibt, „nirgendwo niedergeschrieben und wird oftmals verschwiegen: Jede Stelle wird einer bestimmten Partei zugesprochen, nach einem Parteienproporz, der ungefähr der Stärke der Parteien in den Häusern des föderalen Parlaments entspricht.“[431] In seltenen Fällen gab die Ernennung eines Staatsrates auch Anlass zu kritischer Rechtsprechung.[432]
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Zweiter Kritikpunkt ist, dass es die Fülle der bereits bestehenden Beschwerde- und Widerspruchsverfahren naturgemäß schwer macht, das Verwaltungssystem in Gänze zu durchdringen. Die Anzahl dieser Verfahren wird ständig erweitert, um einen noch besseren Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies wäre „sicherlich eine sehr lobenswerte Vorgehensweise […], würde sie nur besser durchdacht; es ist jedoch zu bedauern, dass sich diese Dynamik ohne ein Gesamtkonzept entwickelt hat, wenn nicht sogar gänzlich außerhalb eines irgendwie strukturierten Systems.“[433]
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Dieses chaotische Gefüge der Verwaltungsgerichtsbarkeit wirft ein weiteres Problem auf: Wie bereits gesagt, hemmt ein Widerspruch vor der nächsthöheren Stelle nicht in allen Fällen die Frist für eine Klageerhebung vor dem Staatsrat.[434] Dies kann zur Erhebung von Klagen führen, obwohl sich der Streitfall dann möglicherweise erledigt.
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Hinzu kommt, dass die Koexistenz zweier Rechtswege gegen Verwaltungshandeln – vor den Verwaltungsgerichten und vor den ordentlichen Gerichten – zu teils undurchsichtigen Zuständigkeiten führen kann und manche Autoren dazu veranlasst, einen wehmütigen Blick zurück auf die Zeit des monistischen Systems zu werfen, in der ausschließlich die ordentlichen Gerichte mit Klagen befasst werden konnten.[435] Ob aber ordentliche Gerichte grundsätzlich besser in der Lage sind, über verwaltungsrechtliche Streitfälle zu entscheiden, kann bezweifelt werden – insbesondere schon allein aufgrund der stetig wachsenden Anzahl und Komplexität der anzuwendenden Rechtsnormen. Die Existenz des Staatsrates als in der Verfassung verankertes Entscheidungsorgan für Verwaltungsstreitigkeiten wird derzeit in der Literatur ohnehin nicht in Frage gestellt.
§ 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien › Bibliographie
Bibliographie
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