OLG Düsseldorf ZIP 1998, 810 mit Komm. v. Gleichenstein, EWiR § 32a GmbHG 1/99, 23; Suchan, Sachenwertüberlassungen, S. 89/90; abl. OLG München ZIP 1998, 1917; Uhlenbruck, in: Festschr. Heinsius, S. 841 (846); Gnamm, WM 1996, 189 (191); v. Gerkan, ZGR 1997, 173 (189); v. Gerkan/Hommelhoff, Kapitalersatz, Rn. 8.28a.
7. Wiederkehrende Leistungen
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Gem. § 96 gelten Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstücks und sind mithin von der Grundpfandhaftung erfasst. Das bestätigt § 1126 Satz 1 und erfasst die Ansprüche des Grundeigentümers auf derartige wiederkehrende Leistungen, z.B. Reallasten (§ 1105, unten Rn. 445), Überbau- und Notwegrenten (§§ 912, 917), Grunddienstbarkeiten (§§ 1021 Abs. 2, 1022). Auch solche Leistungen werden nach Maßgabe von § 1123 Abs. 2 S. 1 frei, der Grundstückseigentümer kann über sie gem. § 1124 Abs. 1 und 3 verfügen (§ 1126 S. 2). Im Falle der Verwertung (Beschlagnahme) gelten Modifizierungen (Satz 3).
8. Versicherungsforderungen
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Geht ein Gegenstand, der von der Grundpfandhaftung erfasst ist, unter, ist für diesen Fall aber ein Versicherungsunternehmen verpflichtet zu leisten, erstreckt sich die Grundpfandhaftung auf die Versicherungsforderung (§ 1127 Abs. 1). Diese ist gleichsam Surrogat für den Gegenstand[1]; versicherungsrechtliche Komplementärvorschriften sind §§ 93, 94, 95, 142 bis 149 VVG. Zwar trifft den Grundeigentümer aus dem Gesetz keinerlei Obliegenheit gegenüber dem Gläubiger, überhaupt eine Versicherung abzuschließen (wenngleich das meist besonders vereinbart wird). Besteht aber Versicherungsschutz, bleibt der Haftungsrahmen erhalten. Folgerichtig wird die Versicherungsforderung gem. § 1127 Abs. 2 wieder frei, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder ersetzt wird: Der Gegenstand haftet in diesem Fall selbst, der Haftungsrahmen bleibt gleich.
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Besondere Bestimmungen gelten für die Gebäudefeuerversicherung (§ 1128) und sonstige Schadensversicherungen (§ 1129). Der Grundpfandgläubiger hat bei der Gebäudefeuerversicherung im Verhältnis zur Versicherungsforderung eine ähnliche Stellung wie der Gläubiger zu einer verpfändeten Forderung (§§ 1279 ff., unten Rn. 699 ff., 759 ff.): Der Versicherer kann nur an Grundpfandgläubiger und Grundstückseigentümer gemeinschaftlich leisten, solange das Grundpfandrecht noch nicht fällig ist (§§ 1128 Abs. 3, 1281 Satz 1). Um aber die Verwendung des Geldes nicht so lange hinauszuzögern, kann der Versicherer den Versicherungsbetrag an den Grundeigentümer auszahlen, wenn der Schaden dem Grundpfandgläubiger angezeigt wurde und ein Monat ohne Widerspruch verstrichen ist (§ 1128 Abs. 1 Satz 1, 2). Hat seinerseits der Grundpfandgläubiger dem Versicherer das Grundpfandrecht angemeldet, muss der Grundpfandgläubiger der Zahlung an den Grundeigentümer schriftlich zustimmen (§ 1128 Abs. 2). Weitere Anzeigepflichten des Versicherers bestimmt § 142 VVG. Die Gebäudeversicherung kann der Wiederherstellungsklausel gem. § 93 VVG unterliegen, d.h. der Entschädigungsbetrag ist nur zur Wiederherstellung des Gebäudes zu leisten, also zweckbestimmt gem. § 1130[2]. Solche zweckbestimmten Zahlungen haben gem. § 1130 ohne die Anzeigepflicht aus § 1128 Abs. 1 Satz 1 befreiende Wirkung für den Versicherer gegenüber dem Grundpfandgläubiger, aber nur, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung sichergestellt ist (§ 94 Abs. 1 VVG, sonst bleibt es bei der Anzeigepflicht) oder der Grundpfandgläubiger der Zahlung an den Grundeigentümer zustimmt (§ 94 Abs. 4 VVG). Dadurch kann der Fall eintreten, dass der Gläubiger gar keinen Zugriff auf die Versicherungsforderung hat[3]. Das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Grundeigentümer kann gestört sein[4], z.B. wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 81 Abs. 2 VVG) mit der Folge, dass der Versicherer nicht zu leisten braucht. Der Versicherer ist dann auch gegenüber dem Grundpfandgläubiger, anders als nach der Vorgängervorschrift von § 102 VVG a.F., nicht verpflichtet[5]. Im gegebenen Falle kann er gegenüber dem Hypothekengläubiger nicht einwenden, das Grundstück sei nicht werthaltig gewesen, der Gläubiger wäre also auch ohne das schädigende Ereignis ausgefallen[6]. Zahlt der Versicherer daraufhin an den Grundpfandgläubiger, geht das Grundpfandrecht auf den Versicherer über (§§ 145 VVG)[7].
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Auch andere der Haftung unterliegende Gegenstände können versichert sein, z.B. Zubehör im Rahmen einer Hausratsversicherung. In diesen Fällen sind gem. § 1129 die Bestimmungen über Miet- und Pachtzinsforderungen (vorst. Rn. 145) anwendbar. Ist hierbei Wiederherstellung ausbedungen, gelten die Regelungen zugunsten des Grundpfandgläubigers aus §§ 93 ff. VVG nicht.
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Dem Eigentümer der versicherten Sache steht es frei, diese zu veräußern. Der Erwerber tritt dann gemäß § 95 Abs. 1 VVG in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Der bereits entstandene Anspruch des Veräußerers aus dem Schadensfall, die Versicherungsleistung, ist nicht Gegenstand der Veräußerung nach § 95 VVG, sondern verbleibt beim Veräußerer. Der Anspruch kann separat mitübertragen, also abgetreten werden[8]. Wird allerdings die Zwangsversteigerung über das Grundstück betrieben und kommt es zur Beschlagnahme (Rn. 131), verliert der Eigentümer die Verfügungsbefugnis über die Forderung gemäß § 20 Abs. 2 ZVG. Im Falle der Gebäudeversicherung gilt gemäß § 1128 Abs. 3 BGB aber anderes: Ein Hypothekengläubiger hat von Anfang an die Stellung eines Mobiliar-Pfandgläubigers (§§ 1273 ff. BGB), ohne dass es auf eine Beschlagnahme ankäme und ist dadurch geschützt. Der Eigentümer, der das Grundstück grundpfandrechtsbelastet veräußert, aber ohne die Versicherungsforderung, ist seinerseits geschützt, indem er die Versicherungsforderung nicht mitüberträgt mit der Folge, dass sie aus dem Haftungsverbund des Grundpfandrechts herausfällt (§ 1124 Abs. 3 BGB entsprechend, Rn. 146 a.E.). So kann die Abwicklung des Schadens mit dem Veräußerer ungestört durch die Zwangsversteigerung vollzogen werden.
Anmerkungen
Motive III S. 660, bei Mugdan S. 372; Staudinger/Wolfsteiner, § 1127 BGB Rn. 2; Hellner/Steuer, BuB, Rn. 4/1976; Soergel/Konzen, § 1127 BGB Rn. 3; Beispielsfälle BGH WM 1981, 488; NJW 1981, 1671; BGHZ 107, 255 = NJW 1989, 2123 mit Anm. Bülow, WuB IV A. – 2.89. Keine Erstreckung auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer aus c.i.c. (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB), BGH NJW 2006, 772 Rn. 13 mit Bspr. Emmerich, JuS 2006, 559 (a.A. Vorinstanz OLG Hamm NJW-RR 2003, 1612).
Beispielsfall: BGH MDR 1981, 130, auch BGH NJW 1987, 1631; Hoes/Tetzlaff, ZfIR 2001, 354 (356 f.).