Anmerkungen
BGBl. I, S. 396, Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 13a ff., 65 ff.
ABlEG 1989 L 386, S. 1, außerdem Vorschlag für eine Hypothekarrichtlinie, ABlEG 1985 C 42, S. 4; Eilmannsberger, EuZW 1991, 691.
V. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 149, stellt freilich die Vereinbarkeit mit den EU-Grundfreiheiten in Frage, dagegen Wachter, WM 1999, 49 (54).
V. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 94 ff.; Staudinger/Stoll, Internationales Sachenrecht, Rn. 177; von Hoffmann/Thorn, IPR, § 12 Rn. 10; Staudinger, DB 1999, 1589 (1593).
Köndgen/Stöcker, ZBB 2005, 112; P. Meyer, EuZW 2004, 389; Wehrens, WM 1992, 557; Stöcker, Eurohypothek, S. 211; ders., WM 2006, 1941; Bericht in ZEuP 1995, 676; begrüßend Stürner, JZ 1996, 741 (746); Wolfsteiner/Stökker, DNotZ 1999, 451; Diskussionspapier in ZBB 1998, 264; krit. Habersack, JZ 1997, 857 (862): Akzessorietät als gemeineuropäisches Prinzip; für Akzessorietät auch Wachter, WM 1999, 49 (60 f); im Übrigen Weißbuch der Europäischen Kommission zur Integration der europäischen Hypothekarkreditmärkte (COM [2007] 807).
Kiesgen, Ein Binnenmarkt für den Hypothekarkredit, S. 223 ff.
3. Grundpfandrechtsprinzipien
126
Das beschränkte dingliche Recht bedarf zu seiner Wirksamkeit der Kundbarmachung. Der Publizitätsgrundsatz, das Erfordernis der Offenkundigkeit für jeden – nach Maßgabe von § 12 GBO – interessierten Dritten (vorst. Rn. 104), ist durch die Eintragung im Grundbuch gewährleistet (§ 1115 Abs. 1). Der Grundsatz der Akzessorietät (oben Rn. 35), die unmittelbare Abhängigkeit des Bestands eines Pfandrechts vom Bestand der gesicherten Forderung (auch einer oder mehrerer künftiger, § 1113 Abs. 2, gleichermaßen für das Mobiliarpfandrecht, § 1204 Abs. 2, unten Rn. 529, und für die Bürgschaft, § 765 Abs. 2, unten Rn. 908)[1], gilt für die Hypothek (vgl. §§ 1163 Abs. 1, nachf. Rn. 367 ff., 1153 Abs. 1, nachf. Rn. 262), jedoch eingeschränkt durch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs auch bei nicht bestehender Forderung (§ 1138, dazu nachf. Rn. 321 ff.)[2], uneingeschränkt aber bei der Sicherungshypothek (§ 1185 Abs. 2). Nicht akzessorisch zu einer Forderung ist jedoch die Grundschuld.
127
Der Grundsatz der Spezialität, der die Belastung einer Gesamtheit von Sachen als solcher verhindert[3] und nur die Verpfändung einzelner bestimmter Sachen (auch mehrerer, vorst. Rn. 124), erlaubt, ist ebenfalls durch das Grundbuch gewahrt: Erst nach genauer katastermäßiger Bestimmung wird ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zum Grundstück im Rechtssinne und erhält ein Grundbuchblatt, und nur dort kann das Grundpfandrecht eingetragen werden. Die Belastung von Grundstücksbruchteilen ist gem. § 1114 möglich (vorst. Rn. 124).
128
Der Grundsatz der Priorität bedeutet, dass das früher bestellte Grundpfandrecht befriedigt wird, ehe das später bestellte bedient wird; er bestimmt den Rang des Grundpfandrechts, der wiederum durch das Grundbuch gewahrt wird (vorst. Rn. 109).
129
Das Grundpfandrecht kann an Grundstücken bestellt werden, die dem Schuldner gehören, aber auch ein Dritter kann für den Schuldner einspringen und seine Sache zum Zwecke der Haftung zur Verfügung stellen. Schuldner und Eigentümer brauchen also nicht identisch zu sein (Interzession, oben Rn. 20). Die Grundpfandrechtsbestellung für eine Drittschuld führt vor allem aus dem Grunde zu besonderen Rechtslagen, als das Grundpfandrecht nicht erlischt, wenn die Forderung getilgt wird, sondern zum Eigentümergrundpfandrecht wird (vorst. Rn. 119) oder bei Leistung durch den Schuldner auf diesen übergehen kann (§ 1164 Abs. 1, nachf. Rn. 375).
Anmerkungen
Gem. § 762 Abs. 2 keine Verpfändung für Naturalobligationen: RG Warn. 1915, Nr. 177.
Nach Medicus, JuS 1971, 497 (501) stellt auch die Verwandlung in eine Eigentümergrundschuld eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes dar; a.A. Büdenbender, JuS 1996, 665 (670).
Keine Generalhypothek: Kohler, KTS 1988, 241; anders das englische Recht: Belastung des Vermögens als solchem durch floating charge, Schulz-Trieglaff, Grundschuld, S. 33 ff.