67 Vgl. Klueting, Das Konfessionelle Zeitalter, S. 205. Die Theologen Johanns des Beständigen verfassten 1528 eine Schrift unter dem Titel: „Unterricht der Visitatoren an die Pfarrherrn im Kurfürstentum Sachsen“ und legten damit in kurzen Weise die Anforderungen und Grundsätze der neuen Lehre dar. Vgl. Jadatz, Wittenberger Reformation im Leipziger Land, S. 54. Hierin wird deutlich, dass es keinesfalls beabsichtig war, eine Alternative anzubieten. Ganz bewusst wurde so die Reformation staatlich verordnet. Die Konsequenz aus den erstellten Handreichungen war, dass diejenigen Geistlichen ihr Amt aufgeben mussten, die nicht die neue Lehre annehmen wollten bzw. die, die an ihnen befundenen Mängel nicht beseitigen konnten.
68 Bereits im August 1525 erließ Johann die Verordnung, dass die Geistlichkeit künftig das Wort Gottes „lauter und rein“ zu verkündigen habe und die Messe in Deutsch zu feiern sei. Vgl. E. Koch, Art. Thüringen, in: TRE 33, S. 497-523, hier S. 505.
69 Vgl. Höß, Humanismus und Reformation, S. 78.
70 Diese Kirchenordnungen ersetzten nicht nur die Formen des kanonischen Rechts, sondern verbanden in besonderer Weise das vorgelegte Bekenntnis (Katechismus) mit der kirchlichen Ordnung und Rechtsprechung. Vgl. dazu Klueting, Das Konfessionelle Zeitalter, S. 206. Diese grundlegende Umformung beeinflusste die Rechtsordnung und Rechtsprechung enorm. Vgl. dazu weiterführend: C. Strohm /H. de Wall (Hg.), Konfessionalität und Jurisprudenz in der frühen Neuzeit (Historische Forschungen 89), Berlin 2009.
71 Vgl. Koch, Art. Thüringen, S. 505 und Bauer, Reformation und Territorialstaat, S. 69-73.
72 Vgl. Höß, Humanismus und Reformation, S. 86.
73 Vgl. weiterführend: E. Iserloh, Luthers Kirchenbegriff und seine Zwei-Reiche-Lehre. Das landesherrliche Kirchenregiment, in: H. Jedin (Hg.), Handbuch der Kirchengeschichte, Bd. IV: Reformation – Katholische Reform und Gegenreformation, Freiburg u.a. 1985, S. 229-233.
74 Vgl. Höß, Humanismus und Reformation, S. 98. Besonders in den ernestinischen Gebieten Thüringens konzentrierten sich die Herzöge nach dem Verlust der Kurwürde 1547 auf die Konfessionspolitik. Vgl. dazu: Gehrt, Die Anfänge einer konfessionell bestimmten Identität in Thüringen und den ernestinischen Landen, S. 54f und S. Westphal, Nach dem Verlust der Kurwürde. Die Ausbildung konfessioneller Identität anstelle politischer Macht bei den Ernestinern, in: M. Wrede/H. Carl (Hg.), Zwischen Schande und Ehre. Erinnerungsbruche und die Kontinuität des Hauses. Legitimationsmuster und Traditionsverständnis des frühneuzeitlichen Adels in Umbruch und Krise (Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Beiheft 73), Mainz 2007, S. 175-177.
75 Vgl. Iserloh, Luthers Kirchenbegriff, S. 233. Das Recht der Gemeinde ihre Vertreter zu bestimmen wurde demnach zunehmend auf den Landesherrn konzentriert.
76 Der Jurist Joachim Stephani fasste im 17. Jahrhundert die Kompetenz des Landesherrn über die Konfession seiner Untertanen zu entscheiden in den Worten „Cuius regio eius religio“ treffend zusammen. Vgl. A. Schindling, Wie entstand die deutsche Konfessionskarte der Jahre 1555 bis 1945? Die Territorien des Reichs und der baltischen Lande im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Zur Reihe „Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung (KLK)“ der Gesellschaft zur Herausgabe des Corpus Catholicorum (CC), in: Holzbrecher, S./Müller, T. (Hg.), Kirchliches Leben im Wandel der Zeit. Perspektiven und Beiträge der (mittel)deutschen Kirchengeschichtsschreibung. Festschrift für Josef Pilvousek (EThSt 104), Würzburg 2013, S. 285-298, hier S. 285.
77 Vgl. Klueting, Das Konfessionelle Zeitalter, S. 198. Der Wille des Landesherrn entschied über das kirchliche Leben. Bereits Herzog Georg (der Bärtige) von Sachsen (1471-1500-1539), selbst noch strenger Verfechter des Katholizismus aus dem Hause der Albertiner, schrieb Kurfürst Friedrich dem Weisen am 2. Februar 1522: „das sulchs von a. l. gstat werd […] den leuten, welchen doch a. l. wol staweren kont, mit dem wenigisten, wo sy nur vormerkten, das es a. l. nicht haben wolt.“ Hier zit. nach: Bünz/Volkmar, Das landesherrliche Kirchenregiment, S. 109. Sein Vorgehen gegen die neuen Gebräuche war teilweise hart. So verwies er 80 Familien seines Landes, da sie im Kursächsischen auf lutherische Weise kommuniziert hatten, ließ den Entführer einer Nonne hinrichten, konfiszierte Lutherbibeln, die er später verbrennen ließ, und sorgte für die Einführung sogenannter Beichtzettel. Vgl. S. Seifert, Niedergang und Wiederaufstieg der katholischen Kirche in Sachsen 1517-1773 (Studien zur katholischen Bistums- und Klostergeschichte 6), Leipzig, ohne Jahr, S. 5f. „Georg soll gesagt haben: ‚Er wolle lieber mit seiner Gemahlin nackt und bloß, den Stab in der Hand, freiwillig ins Elend gehen, als seinen Untertanen erlauben, daß sie nur in dem kleinsten Teil von der katholischen Kirche abwichen, bevor nicht auf einem allgemeinen Konzil anders beschlossen wäre.‘“ Ebd., S. 5. Vgl. zudem: Klein, Ernestinisches Sachsen, S. 13.
78 Vgl. Klueting, Das Konfessionelle Zeitalter, S. 199.
79 Vgl. weiterführend: U. Heß, Geschichte der Behördenorganisation der thüringischen Staaten und des Landes Thüringen von der Mitte des 16. Jahrhunderts bis zum Jahr 1952 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 1), Jena-Stuttgart 1993.
80 Vgl. Freisen, Verfassungsgeschichte, S. 352.
81 Vgl. Herz, Die Grafen von Schwarzburg, S. 31.
82 Vgl. ebd.
83 Wie undifferenziert die damaligen „konfessionellen“ Verhältnisse waren, zeigt sich insbesondere da, wo weltliche Macht in Verbindung mit kirchlichem Amt auftrat. Beispiele sind das gemischte Domkapitel zu Halberstadt, oder Bischof Heinrich Julius von Braunschweig Wolfenbüttel (1564-1613), der als Protestant schon als Kleinkind (unter Vormundschaft) Administrator des Bistums Halberstadt im Jahre 1566 wurde, und damit den Beginn dieser merkwürdigen Verknüpfung, die vier seiner Nachfolger weiterführten, setzte. Zugleich ist auch dies Zeichen dafür, wie wenig eine Konfessionalisierung vorlag und wie eng die Verbindungen waren, so dass auch im evangelischen Bereich viele dem lutherischen Bekenntnis entgegenlaufende Praktiken und Ordnungen bestehen blieben. An der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse änderte dies jedoch nichts. Erst zum Ende des 16. Jahrhunderts trat die Konfessionalisierung in eine Phase, die zunehmend Abgrenzungen ermöglichte und damit weitere Konfrontationen schuf. Vgl. dazu weiterführend: A. Odenthal, Die „Ordinatio cultus divini et caeremoniarium“ des Halberstädter Domes von 1591. Untersuchungen zur Liturgie eines gemischtkonfessionellen Domkapitels nach Einführung der Reformation (LQF 93), Münster 2005 und G. May, Die deutschen Bischöfe angesichts der Glaubensspaltung des 16. Jahrhunderts, Wien 1983. Hier bes.: Das Bistum Halberstadt, S. 279-287. Weiterhin: A. Schindling, Konfessionalisierung und Grenzen von Konfessionalisierbarkeit, in: Ders./W. Ziegler (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land der Konfession 1500-1650. Bilanz – Forschungsperspektiven – Register (KLK 57), Münster 1997, S. 9-44 und G. Schmidt, Konfessionalisierung, Reich und deutsche Nation, in: A. Schindling/W. Ziegler (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land der Konfession 1500-1650. Bilanz – Forschungsperspektiven – Register (KLK 57), Münster 1997, S. 171-199; W. H. Neuser, Die Konfessionalisierung des Protestantismus im 16. Jahrhundert, in: H. Baier (Hg.), Konfessionalisierung vom 16.-19. Jahrhundert. Kirche und Traditionspflege. Referate des 5. Internationalen Kirchenarchivtags Budapest 1987 (Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft der Archive und Bibliotheken in der evangelischen Kirche 15), Neustadt an der Aisch 1989, S. 11-26; H.-W. Krumwiede, Lutherische „Konfessionalisierung“ von Kirche, Staat und Gesellschaft im 16. Jahrhundert, in: H. Baier (Hg.), Konfessionalisierung vom 16.-19. Jahrhundert. Kirche und Traditionspflege. Referate des 5. Internationalen Kirchenarchivtags Budapest 1987 (Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft der Archive und Bibliotheken in der evangelischen Kirche 15), Neustadt an