Ausgewählte Briefe. Gregor der Große. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Gregor der Große
Издательство: Bookwire
Серия: Die Schriften der Kirchenväter
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783849660376
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gesagt worden wäre. Möge sich jetzt nicht sowohl Deine Wohlerfahrenheit, sondern viel mehr Deine Wohtvergeßlichkeit bemühen, die Sache in‘s Reine zu bringen, und Alles, wovon Du weißt, daß es sich bei Antoninus befunden habe, schleunigst übersenden.

      In Bezug auf die Sache des Juden Salpingus hat sich ein Brief vorgefunden, den Wir Dir überschicken lassen, damit Du ihn durchlesest, sorgfältig seine oder seiner Wittwe Sache, die in dasselbe Geschäft verflochten sein soll, untersuchest und hinsichtlich der 51 Solidi, um deren Rückgabe es sich bekanntlich handelt, nach Deinem Gutbefinden eine Rechtsentscheidung fällest. Auf keinen Fall darfst Du gestatten, daß fremdes Eigenthum von den Leihanstalten ungerecht zurückbehalten werde.

      Dem Antonius ist die Hälfte seines Vermächtnisses bereits ausgehändigt worden, die andere Hälfte wird mit Geld abgelöst werden. Dieß wollen Wir aus dem Kirchenvermögen bestreiten und nicht nur für ihn, sondern auch für die Defensoren und Pilger, denen Etwas als Vermächtnis hinterlassen wurde. Auch der Familie wollen Wir ihr Vermächtniß auszahlen lassen, obwohl dasselbe eigentlich Uns zusteht. Berücksichtige also auch Unsre Ansprüche und zahle ¾ der Verlassenschaft hinaus.

      Was die Solidi der Kirche zu Canosa anlangt, so wollen Wir, daß Du der Geistlichkeit jener Kirche Etwas schenkest, damit Jene, die sich jetzt in Noth befinden, einen Lebensunterhalt besitzen und, wenn Gott will, daß dort ein Bischof eingesetzt werde, er auch ein Einkommen habe.

      Hinsichtlich gefallener Priester oder anderer gefallener Kleriker wollen Wir Dich gewarnt haben, Dir mit ihrem Vermögen schmutzige Hände zu machen. Suche hingegen sehr arme, aber regelgetreue Klöster, in welchen man ein gottgefälliges Leben zu führen versteht, und liefere die Gefallenen zu ihrer Buße in solche Klöster. Das Vermögen der Gefallenen soll dann jenen Orten zu gute kommen, an die sie zur Abbüßung verwiesen wurden. Denn Jene haben einen Anspruch auf ihr Vermögen, welche sich um ihre Besserung bemühen. Haben sie aber Eltern, so soll ihr Vermögen den rechtmäßigen Eltern übergeben werden, jedoch so, daß ihr Unterhalt während der Bußzeit immer noch bestritten werden kann. Wenn aber Priester, Leviten, Mönche oder Mönche aus der Kirchenfamilie98gefallen stnd, so wollen Wir, daß sie zwar auch in Bußhäuser gethan werden, die Kirche aber soll den Rechtsanspruch auf ihr Vermögen dadurch nicht verlieren. Sie sollen so viel erhalten, als sie für ihre Buße bedürfen, damit sie nicht als Vermögenslose den Orten zur Last fallen, an die sie gewiesen werden. Haben sie aber vermögliche Eltern, so sollen diese ihr Einkommen beziehen und die Rechte der Kirche wahren.99

      Vor drei Jahren ist es den Subdiakonen der asiatischen Kirche geboten worden, nach der Sitte der römischen Kirche sich des ehelichen Umgangs zu enthalten. Es scheint mir hart und ungebührlich, Jene zur Trennung von ihren Frauen zu zwingen, welche sich in die Enthaltsamkett noch nicht hineingefunden und auch früher die Keuschheit nicht gelobt hatten; sie könnten, was fern bleiben möge, gerade in Folge dieser Strenge noch tiefer fallen. Darum dünkt es mir gut, daß vom heutigen Tage an alle Bischöfe verpflichtet werden, keinen zum Subdiakon zu weihen, der nicht keusch zu leben versprochen hat. So soll, was in der Vergangenheit nicht im Vorsatz und Willen gelegen war, jetzt nicht zwangsweise gefordert, für die Zukunft aber weise Sorge getragen werden. Diejenigen aber, welche seit jenem vor drei Jahren ergangenen Verbot enthaltsam mit ihren Frauen gelebt haben, soll man beloben und belohnen, auch ermahnen, in ihrer Tugend standhaft zu bleiben. Jene aber, welche nach ergangenem Verbot sich ihrer Frauen nicht enthalten wollten, sollen zu keiner höheren Weibe zugelassen werden; denn Keiner darf zum Altardienste100 zugelassen werden, dessen Keuschheit sich nicht schon vor der Übernahme dieses Dienstes bewährt hat.

      Dem Handelsmann Liberatus, der sich der Kirche empfohlen hat und auf dem Cincinianischen Landgute wohnt, soll von Dir ein jährlicher Unterhalt gereicht werden. Bestimme selbst die Höhe dieser Summe und mache Uns davon Anzeige, damit Wir sie bei Deinen Abrechnungen in Anschlag bringen. Für das laufende Jahr habe ich die Anzeige schon von Unserm Sohn, dem Diakon Servusdei, erhalten.

      Ein gewisser Mönch101Johannes hat auf seinem Todbette den Defensor Fatinus zum Erben seines halben Vermögens eingesetzt Gib ihm die Verlassenschaft zwar hinaus, aber beschwöre ihn, so Etwas in Zufunft nicht mehr geschehen zu lassen. Setze fest, was er als Taxe zu bekommen habe, damit seine Mühe nicht unbezahlt bleibe, aber er soll auch eingedenk bleiben, daß auf seinen eigenen Vortheil nicht bedacht sein soll, wer vom Kirchenvermögen lebt. Wenn aber ohne Sünde, ohne Geldgier durch die Sachwalter der Kirche Etwas der Kirche zukommt, so geziemt es sich, daß sie für ihre Mühe auch Etwas bekommen. Unserm Urtheil aber bleibe es vorbehalten, wie sie zu belohnen seien.102

      Die Streitfache wegen des Silbers des Rusticianus untersuche mit aller Genauigkeit und thue, was Dir recht scheint. Den erlauchten Mann Alexander ermahne, seine Sache mit der heiligen Kirche in Richtigkeit zu setzen. Sollte er sich dessen weigern, so bringe die Sache in Gottesfurcht und mit Rücksicht auf die Ehrbarkeit nach bestem Vermögen in’s Reine. Wir wollen auch, daß Du Dich dabei nachgiebig erweisest und, wenn möglich, lasse ihm nach, was er Andern schuldet. Sorge nur, daß Wir ganz von ihm loskommen.

      Die Schenkung der Dienerin Gottes, welche gefallen und in ein Kloster gewiesen worden war, erstatte ungesäumt zurück. Denn, wie oben bemerkt, jener Ort soll den Vortheil von ihrem Vermögen haben, der die Last, für sie zu sorgen, auf sich genommen hat. Aber auch was Andere von ihrem Vermögen in Händen haben, laß Dir ausliefern und gib es dem genannten Kloster.

      Die Gelder des Spitales am neuen Weg, die sich nach Deinem Berichte in Deinen Händen befinden, schicke mir zu. Dem Verwalter aber, den Du über die Spitalgüter gesetzt hast, gib Etwas nach Deinem Ermessen.

      Der Dienerin Gottes, Namens Extranea, die mit dem Theodosius gelebt hat, sollst Du, wie mir scheint, ein Einkommen zusichern oder jedenfalls die Schenkung erstatten, die sie gemacht hat. Das dem Kloster zugehörige Haus, welches Antoninus um 30 Solidi an sich gebracht, stelle ungesäumt nach Rückgabe der Solidi dem Kloster wieder zu. Auch die Meßkännchen von Onyxstein, die ich durch den Überbringer dieses Schreibens übermache, stelle zurück, nachdem ihre Ächtheit sorgfältig geprüft worden.

      Schicke den Saturninus zu Uns, wenn er gerade entbehrlich und nicht für Dich in Anspruch genommen ist.

      Felix, der Pächter der Frau Campana, den sie freigelassen, und den man nach ihrem Befehl nicht gerichtlich vernehmen sollte, hat erklärt, es seien ihm von dem Subdiakon Maximus 72 Solidi genommen worden; um sie geben zu können, mußte er nach seiner Behauptung alle seine Güter in Sicilien verkaufen oder verpfänden. Die Rechtskundigen haben nun behauptet, in Betrugssachen dürfe Niemand der gerichtlichen Vernehmung entzogen werden. Als sich aber Felix von Campanien zu Uns begeben wollte, büßte er hei einem Ungewitter das Leben ein. Suche seine Frau unb seine Kinder auf, löse ein, was er verpfändet, erstatte, was er verkauft hat, und reiche noch überdieß ihnen einen Lebensunterhalt. Denn Maximus hatte ihn nach Sicilen geschickt und ihm das Angegebene abgenommen. Suche also zu erfahren, was man ihm genommen hat, und gib es unverzüglich zurück.

      Lies Dieß alles mit Bedachtsamkeit und setze jene Nachlässigkeit ganz bei Seite, der Du Dich nicht ungern hingibst. Laß die Schreiben, die ich an alle Landbewohner gerichtet habe, auf allen Landgütern verlesen, damit sie wissen, worin sie sich gegen Gewaltthätigkeit durch Berufung auf Unsre Autorität vertheidigen können. Auch sollen ihnen beglaubigte Abschriften derselben mitgetheilt werden. Sieh wohl zu, daß Du Alles aufs Genaueste befolgest. Dadurch, daß ich Dir schreibe, was die Handhabung der Gerechtigkeit erfordert, entledige ich mich meiner Pflicht: bist Du aber lässig, so fällt es auf Dich zurück. Denke an das Kommen des furchtbaren Richters und laß jetzt Dein Gewissen vor seiner Ankunft zittern,- damit es nicht vergebens dann zittern müsse, wenn Himmel und Erde vor ihm zittern werden. Du hast gehört, was ich will; habe Acht, wie Du es ausführst.

       XXIV. (47.) An die Bischöfe Virgilius von Arles und Theodor von Marseille in Gallien.

      XXIV. Gesammtausgabe 47.

      An die Bischöfe Virgilius von Arles und Theodor von Marseille in Gallien.

       Inhalt: Die Juden sollen nicht mit Zwang getauft werden.

      Würde mir auch nicht die Rücksicht auf Zeit