34 Der Sinn der Stelle ist: Es liegt nicht in unserer Gewalt vorauszubestimmen, wie weit sich die Wirkungen einer Handlung erstrecken werden; denn aus den kleinsten Vergehen können die größten und verderblichsten Wirkungen hervorgehen; wohl aber steht es in unserer Gewalt über unsere Seelen zu gebieten und sie nach unserem Willen zu lenken und zu leiten.
35 Im Texte steht zwar nur: Poetam non audio in nugis; aber offenbar muß man aus dem Folgenden ergänzen dimetientem und aus peccata sua das Objekt pedes versuum herausnehmen. Sowie ich Nichts wissen mag von einem Dichter, der erst die einzelnen Verssüße an den Fingern abzählen muß, um einen richtigen Vers zu bilden; ebenso mag ich Nichts von einem Menschen wissen, der sich damit entschuldigen will, daß er seine Vergehungen an den Fingern abzählt, der zwar zugibt, daß er gesündigt habe, aber nur in kleinen Dingen.
36 Nach der Ansicht der Stoiker zerfallen die Menschen in zwei Klassen: die Weisen und die Unweisen oder Thoren; der Weise ist frei von aller Thorheit, der Unweise entbehrt aller Weisheit. Der Unweise ist sinnlos (verrückt), weil er über sich selbst und das, was ihn zunächst angeht, kein Bewußtsein hat. S. Zeller Griech. Philos. Th. III. S. 142 ff. und Cicer. Tusc. III. 4, 9. Uebrigens sind uns von Cicero's Abhandlung über das vierte Paradoxon nur die ersten Zeilen, und zwar höchst lückenhaft, erhalten. Von den Worten an: »Des Weisen Geist« bis zu Ende wird, wie Caspar. Scioppius in Element. philos. Stoicae moralis p. 77. bemerkt, ein anderes Paradoxon abgehandelt, nämlich: nur der Weise ist ein Bürger, alle Unweisen hingegen Verwiesene.
37 Cicero meint die Zeit, wo Clodius, sein erbittertster Feind, es durchsetzte, daß er aus Rom verwiesen wurde. Publius Clodius Pulcher war einer der vornehmsten und ruchlosesten Volksaufwiegler und der sittenlosesten Menschen. In der Kleidung einer Zitherspielerin wußte er sich in das Haus der Pompeja, Cäsar's Gemahlin, mit der er ein geheimes Liebesverständniß unterhielt, als daselbst das Fest der Guten Göttin (s. die Anm. 28), zu dem allen Männern der Zugang verboten war, einzuschleichen, wurde aber erkannt und vor Gericht angeklagt. Da er behauptete, er habe sich an diesem Tage gar nicht in Rom aufgehalten, zeugte Cicero gegen ihn, daß er ihn an diesem Tage in Rom gesehen habe. Nichtsdestoweniger wurde er freigesprochen. Von diesem Augenblicke an faßte er den unversöhnlichsten Haß gegen Cicero, und klagte im J. 58 v. Chr. als Volkstribun ihn an, daß er zur Zeit der Catilinarischen Verschwörung Römische Bürger, die vom Volk nicht verurtheilt worden seien, habe hinrichten lassen. Obwol der Senat sich der Sache Cicero's auf das Angelegentlichste annahm, so mußte dieser doch in die Verbannung gehen. Hiermit noch nicht zufrieden, verwüstete er Cicero's Landgüter und riß dessen Haus in Rom nieder. S. Cicer. pro Sestio 24. Aber schon im folgenden Jahre wurde Cicero aus der Verbannung zurückgerufen, und wie im Triumphe zog er durch Italien nach Rom, wo ihm die ehrenvollste Aufnahme bereitet war. S. Cicer. pro Sestio 63.
38 Er meint die lex Aelia et Fufia. S. Orelli Index legum p. 126–131.
39 Vgl. Cicer. in Pison. 4, 9. 12, 26. or. post red. ad Quic. 6, 14.
40 Nach der scharfsinnigen Muthmaßung von Borgers: senatus nomine in re publica, non re erat statt der handschriftlichen Lesart: senatus nomen in re publica non erat, die auch Halm für verderbt hält.
41 Im J. 57 v. Chr. unter dem Consulate des Publius Cornelius Lentulus Spinther und des Quintus Cäcilius Metellus Nepos wurde Cicero aus der Verbannung zurückgerufen. Cicero bedient sich hier des Singulars Consul, weil besonders Lentulus seine Zurückberufung betrieb. S. Cicer. pro Sestio c. 33, 72.
42 Cicero wurde unter dem Consulate des Lucius Calpurnius Piso und Aulus Gabinius aus Rom verwiesen; er erkennt sie aber nicht als Consuln an, da sie nicht für die Wohlfahrt des Staates Sorge trugen (consulebant), sondern vielmehr in Gemeinschaft mit dem elenden Clodius die ganze Staatsverfassung vernichteten. S. Cicer. in Pison. 10, 22 sq.
43 Es gab zwar einen Senat, aber bloß dem Namen nach; denn er hatte keine Geltung, und obwol er sich der Sache Cicero's annahm, konnte er doch seine Verweisung nicht verhindern.
44 Indem das Volk frei und einstimmig meine Zurückberufung verlangte.
45 S. dieCicero meint die Zeit, wo Clodius, sein erbittertster Feind, es durchsetzte, daß er aus Rom verwiesen wurde. Publius Clodius Pulcher war einer der vornehmsten und ruchlosesten Volksaufwiegler und der sittenlosesten Menschen. In der Kleidung einer Zitherspielerin wußte er sich in das Haus der Pompeja, Cäsar's Gemahlin, mit der er ein geheimes Liebesverständniß unterhielt, als daselbst das Fest der Guten Göttin (s. die Anm. 28), zu dem allen Männern der Zugang verboten war, einzuschleichen, wurde aber erkannt und vor Gericht angeklagt. Da er behauptete, er habe sich an diesem Tage gar nicht in Rom aufgehalten, zeugte Cicero gegen ihn, daß er ihn an diesem Tage in Rom gesehen habe. Nichtsdestoweniger wurde er freigesprochen. Von diesem Augenblicke an faßte er den unversöhnlichsten Haß gegen Cicero, und klagte im J. 58 v. Chr. als Volkstribun ihn an, daß er zur Zeit der Catilinarischen Verschwörung Römische Bürger, die vom Volk nicht verurtheilt worden seien, habe hinrichten lassen. Obwol der Senat sich der Sache Cicero's auf das Angelegentlichste annahm, so mußte dieser doch in die Verbannung gehen. Hiermit noch nicht zufrieden, verwüstete er Cicero's Landgüter und riß dessen Haus in Rom nieder. S. Cicer. pro Sestio 24. Aber schon im folgenden Jahre wurde Cicero aus der Verbannung zurückgerufen, und wie im Triumphe zog er durch Italien nach Rom, wo ihm die ehrenvollste Aufnahme bereitet war. S. Cicer. pro Sestio 63..
46 Cicero meint die Zeit, wo Clodius, sein erbittertster Feind, es durchsetzte, daß er aus Rom verwiesen wurde. Publius Clodius Pulcher war einer der vornehmsten und ruchlosesten Volksaufwiegler und der sittenlosesten Menschen. In der Kleidung einer Zitherspielerin wußte er sich in das Haus der Pompeja, Cäsar's Gemahlin, mit der er ein geheimes Liebesverständniß unterhielt, als daselbst das Fest der Guten Göttin (s. die Anm. 28), zu dem allen Männern der Zugang verboten war, einzuschleichen, wurde aber erkannt und vor Gericht angeklagt. Da er behauptete, er habe sich an diesem Tage gar nicht in Rom aufgehalten, zeugte Cicero gegen ihn, daß er ihn an diesem Tage in Rom gesehen habe. Nichtsdestoweniger wurde er freigesprochen. Von diesem Augenblicke an faßte er den unversöhnlichsten Haß gegen Cicero, und klagte im J. 58 v. Chr. als Volkstribun ihn an, daß er zur Zeit der Catilinarischen Verschwörung Römische Bürger, die vom Volk nicht verurtheilt worden seien, habe hinrichten lassen. Obwol der Senat sich der Sache Cicero's auf das Angelegentlichste annahm, so mußte dieser doch in die Verbannung gehen. Hiermit noch nicht zufrieden, verwüstete er Cicero's Landgüter und riß dessen Haus in Rom nieder. S. Cicer. pro Sestio 24. Aber schon im folgenden Jahre wurde Cicero aus der Verbannung zurückgerufen, und wie im Triumphe zog er durch Italien nach Rom, wo ihm die ehrenvollste Aufnahme bereitet war. S. Cicer. pro Sestio 63.
47 D. h. Etwas von dem, was mir in Wirklichkeit angehört, was mein Inneres, mein eigenes Wesen betrifft.
48 Soll nicht heißen: meine unvergleichliche