Bei der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen wurde darüber diskutiert, einen Katalog von Menschenrechten in die Charta der Vereinten Nationen aufzunehmen. Dies erwies sich jedoch wegen der zeitlichen Beschränkungen als unmöglich.28 Die Präambel der UN-Charta nimmt jedoch auf das Konzept der Menschenrechte Bezug; sie führt unter anderem aus, die gründenden Staaten seien entschlossen, ihren „Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen“. Darüber hinaus weist die Charta an verschiedenen Stellen auf die Menschenrechte hin (vgl. Art. 55 zur internationalen Zusammenarbeit zur Förderung der Menschenrechte oder Art. 68 hinsichtlich der Aufgaben des Wirtschafts- und Sozialrates), ohne jedoch konkrete rechtliche Pflichten der Staaten in diesem Bereich zu postulieren.
Es bestand jedoch die Absicht, eine internationale „Bill of Rights“ zu verabschieden. Die VN setzten zu diesem Zwecke 1946 eine „Menschenrechtskommission“ ein, die – unter dem Vorsitz von Eleanor Roosevelt – den Text eines Dokuments zum Schutz der Menschenrechte ausarbeiten sollte. Dieser sollte aus drei Teilen bestehen: Einer allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als Einführung, einem Katalog von Rechten sowie einigen Regeln zur Durchsetzung.29 Die Kommission entschied, den ersten Teil als nicht rechtsverbindliches Dokument zu veröffentlichen, das das Bekenntnis der Welt zu grundlegenden Rechten enthalten sollte.30
Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ wurde am 10.12.1948 verabschiedet. Schon bald wurde aber klar, dass es keine ausreichende politische Unterstützung für eine vollständige „Bill of Rights“ gab, unter anderem aufgrund des sich verschärfenden Ost-West-Konflikts. Die Menschenrechtskommission stellte den Entwurf der weiteren Teile erst 1954 fertig. Die USA erklärten, sie würden diese Teile nicht ratifizieren.31
Erst 1966 wurden der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ und der „Internationale Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ für die Ratifizierung geöffnet, die auf den Arbeiten der Menschenrechtskommission beruhte. Sie traten 1976 in Kraft und bilden mit der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ die „International Bill of Rights“.32
Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ schreibt vor allem grundlegende Freiheitsrechte und politische Rechte fest, wie beispielsweise die Meinungs- und Ausdrucksfreiheit, die Versammlungsfreiheit, das Recht auf ein faires Verfahren, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, das Folterverbot, das Verbot der Sklaverei oder das Recht auf Privat- und Familienleben. Trotz dieses Fokus auf individuellen und politischen Freiheitsrechten enthält sie jedoch soziale und ökonomische Rechte wie das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22) oder das Recht auf Arbeit und befriedigende Arbeitsbedingungen (Art. 23).
Obwohl sie kein rechtsverbindliches Dokument ist, gilt sie als Meilenstein des internationalen Schutzes der Menschenrechte.33 Sie hatte unter anderem erheblichen Einfluss auf die Europäische Menschenrechtskonvention.34
Wie erwähnt, wurden 1966 der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ und der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ zur Unterschrift durch Staaten geöffnet. Der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“, der auch als „Zivilpakt“ bezeichnet wird, enthält Freiheits- und Partizipationsrechte wie das Folterverbot, das Recht auf Respekt vor dem Privat- und Familienleben, das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit oder das Recht auf Teilnahme an freien Wahlen. Anders als die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist der Zivilpakt für die Staaten, die ihn ratifiziert haben, rechtlich bindend.
Für die Überwachung der Einhaltung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte ist der UN-Menschenrechtsausschuss zuständig. Dabei handelt es sich um ein Gremium 18 unabhängiger Experten, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen und in einer Versammlung der Vertragsstaaten gewählt werden. Sie üben ihre Funktion unabhängig aus.
Ebenfalls im Jahr 1966 wurde der „Internationale Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ zur Unterschrift geöffnet. Er wird auch kurz als „Sozialpakt“ bezeichnet und trat am 3.1.1976 in Kraft. Die Überwachung seiner Einhaltung erfolgt durch den UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“. Auch dies geschieht in Form eines Berichtssystems; daneben gibt es ein Fakultativprotokoll, durch dessen Unterzeichnung Staaten Personen das Recht zu individuellen Beschwerden einräumen.
Neben den genannten Pakten gibt es noch zahlreiche weitere internationale Verträge, die menschenrechtliche Gewährleistungen in bestimmten Bereichen oder für bestimmte Gruppen enthalten. Dazu zählen das „Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“, die „UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau“, die „UN-Kinderrechte-Konvention“ oder die „Behindertenrechte-Konvention“, um nur einige wenige zu nennen. Diese gelten jeweils nur für die Staaten, die sie unterzeichnet haben. Es gibt jeweils Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung.
3) Durchsetzung
Es gibt verschiedene Mechanismen zur Durchsetzung internationaler Menschenrechte. Diese richten sich in erster Linie an Staaten, die durch diese Menschenrechte verpflichtet werden. Dennoch sind sie auch für das LkSG von einer gewissen Bedeutung, denn die Begründung des Regierungsentwurfs weist ausdrücklich darauf hin, dass die Normen, auf die das Gesetz in § 2 verweist, durch langjährige Spruchpraxis der Vertragsausschüsse der UN konkretisiert worden seien.35
Die Verfahren zur Durchsetzung und Kontrolle internationaler Menschenrechte können in vertragliche und außervertragliche Mechanismen eingeteilt werden.36 Außervertragliche Mechanismen betreffen Verfahren vor politischen Organen, in nicht klar geregelten Verfahren, die häufig von politischen und dipolimatischen Erwägungen geprägt sind.37 Hier von Interesse sind die vertraglichen Verfahren. Diese sind in den jeweiligen Verträgen betreffend die Menschenrechte verankert.
Es gibt zehn Vertragsausschüsse, die zur Durchsetzung der menschenrechtlichen Verträge auf Ebene der Vereinten Nationen etabliert worden sind.38 Zu ihnen gehören der UN-Menschenrechtsausschuss, der die Einhaltung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte überwacht; der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der die Einhaltung des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überwacht; der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, der die UN-Kinderrechtskonvention und ihre 3 Zusatzprotokolle überwacht und der UN-Ausschuss gegen Folter, der die Umsetzung des UN-Übereinkommens gegen Folter überwacht.
Die Ausschüsse sind zusammengesetzt aus unabhängigen Experten, die ihre Tätigkeit nicht weisungsgebunden ausführen und nicht als Repräsentanten der Länder angesehen werden, aus denen sie stammen bzw. die sie für ihre Position nominiert haben.39
Die Ausgestaltung der Überwachung und Kontrolle durch die Vertragsausschüsse hängt von den jeweiligen Verträgen ab. Grundsätzlich sind zwingende Mechanismen und freiwillige Mechanismen zu unterscheiden. Die zwingenden Mechanismen erkennt der Staat mit der Unterzeichnung des betreffenden Vertrages an; ein Staat kann also nicht den Vertrag unterzeichnen, ohne sich gleichzeitig dem Kontrollmechanismus zu unterwerfen. Dagegen sind freiwillige Mechanismen in (Fakultativ-)-Protokollen zu den jeweiligen Verträgen enthalten. Hier bleibt es dem Staat überlassen, ob er sich diesem Mechanismus unterwerfen will.
Ein häufiger zwingender Kontrollmechanismus sind Berichtspflichten.40 Staaten müssen regelmäßig (zumeist im Abstand von vier Jahren) darüber berichten, wie sie den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben. Der Vertragsausschuss prüft den Bericht und gibt gegenüber