- | Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), |
- | Forschungseinrichtungen, |
- | öffentlichen Bibliotheken, |
- | Einrichtungen, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Kopien bereithalten. |
Einige Beispiele für die letztgenannten Vergütungspflichtigen: Kopierecken in Einzelhandelsgeschäften und Kaufhäusern, Kopierläden, Copyshops, Münzkopierer in Postämtern etc.
Die Höhe der vom Betreiber zu entrichtenden Vergütung bemisst sich nach Art und Umfang der Nutzung des Geräts (§ 54c II UrhG). Es leuchtet wohl ein, dass die Vergütung, die ein Copyshop in der Nähe einer Hochschule zu entrichten hat, höher sein wird als die eines kleinen Tante-Emma-Ladens auf dem Dorf, wo ein Kopiergerät für 20 Cent pro Kopie zur Verfügung steht.
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Zur Geltendmachung der Hersteller- sowie der Betreibervergütungen sind allein die Verwertungsgesellschaften zuständig (§ 54h UrhG), speziell die ZPÜ.
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Was die Vergütung bezüglich der Hersteller von Geräten und Speichermedien (§ 54 I UrhG) angeht, so schreibt § 13a WahrnG vor, dass vor Aufstellung der Tarife durch die ZPÜ/Verwertungsgesellschaft (§ 13 WahrnG) mit den Verbänden der betreffenden Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe (§ 54a UrhG) und den Abschluss eines Gesamtvertrages nach § 12 WahrnG zu verhandeln ist. Scheitern diese Gesamtvertragshandlungen zwischen ZPÜ und dem entsprechenden Verband, so kann die ZPÜ die Tarife über eine angemessene Vergütung erst nach Vorliegen von empirischen Untersuchungen nach § 14a Va WahrnG aufstellen (§ 13a I, S. 3 WahrnG), die sich darauf beziehen, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 54 I bis III UrhG genutzt werden.
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Für Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Hersteller/Verbänden gibt es beschleunigte Schlichtungsmechanismen (§ 14 ff. WahrnG). Schlichtungsstelle ist das DPMA.
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Mit diesen Regelungen wird die Lösung der schwierigen Frage der Vergütungshöhe (§ 54a UrhG) in die Hände der Vertreter der Interessen der Urheber, der Verwertungsgesellschaften/ZPÜ, einerseits und die der Interessenvertreter der Verbände der Hersteller (etwa BITKOM = Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien) andererseits gelegt – beides private Institutionen.
2. Beschränkungen zu Gunsten allgemeiner Interessen
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Neben den Beschränkungen zu Gunsten der privaten Interessen gibt es auch Beschränkungen zu Gunsten allgemeiner Interessen. Jedermann hat Anteil am kulturellen Leben. Man liest Zeitung, Bücher, betrachtet Fernsehen, hört Rundfunk, geht ins Theater, Konzert und Kino. In diesem Zusammenhang führt der BGH zu Recht aus: „In der Befriedigung des Kunstverlangens des Einzelnen liegt die Dankesschuld verankert, die es an den geistig Schaffenden seitens der Allgemeinheit durch einen wirksamen Rechtsschutz seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen an seiner Schöpfung abzutragen gilt“ (BGHZ 17, 278), insbesondere dadurch, dass er eine angemessene Vergütung erhält. Dieses Entgelt bezahlen wir in der Regel nicht unmittelbar an den Urheber. Vielmehr ist es Bestandteil des Preises, den wir an den Buchhändler, an die Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, beim Kauf von Audio- oder Videogeräten oder von Leerkassetten bzw. Leerdisketten (§ 54 I UrhG) entrichten. Von dort erhält der Urheber letztlich sein Entgelt. So bezahlen wir alle etwas für die Urheber; häufig sind wir uns dessen gar nicht bewusst. Gleichzeitig greifen Schranken zu unseren Gunsten:
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Die Allgemeinheit hat ein Interesse an aktuellen Informationen, insbesondere über Tagesfragen. So erklären sich folgende Vorschriften:
Amtliche Werke, wie Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Entscheidungen und sonstige amtliche Werke genießen keinen Urheberrechtsschutz (§ 5 I, II UrhG).
Reden über Tagesfragen, gehalten bei öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk, dürfen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern vervielfältigt und verbreitet werden (§ 48 I Ziff. 1 UrhG); Quellenangabe ist jedoch erforderlich (§ 63 UrhG).
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind (§ 49 II UrhG).
Erlaubt ist auch die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind (§ 49 I, 1 UrhG).
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Vervielfältigungen und Verbreitungen sind – unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen – zulässig zugunsten von Rechtspflege und öffentlicher Sicherheit (§ 45 UrhG), von behinderten Menschen (§ 45a UrhG) sowie von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen (§§ 46, 47 UrhG).
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Wissenschaftlicher Fortschritt liegt im Interesse der Allgemeinheit. Wissenschaft erfordert Auseinandersetzung mit dem Gedankengut anderer. Dies ist der gedankliche Ausgangspunkt für § 51 UrhG. Es geht hier um die Zitierfreiheit. Hier wird unterschieden zwischen dem Großzitat (Ziff. 1) und dem Kleinzitat (Ziff. 2). Beim Großzitat handelt es sich um die Aufnahme eines gesamten Werkes in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk, beim Kleinzitat um das Anführen von Stellen – also kleineren Ausschnitten – eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk. Groß- und Kleinzitat haben folgende gemeinsame Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- | Das zitierende Werk ist ein selbstständiges, urheberrechtlich geschütztes Werk, |
- | sowohl das einzelne, aufgenommene Werk (Großzitat) als auch das Werk, aus dem Stellen zitiert sind (Kleinzitat), sind urheberrechtlich geschützte Werke, |
- | die Nutzung ist in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck des Zitats gerechtfertigt. |
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Wie das dritte Erfordernis zeigt, ist für die Anwendung von § 51 UrhG der Zitatzweck von entscheidender Bedeutung. Für das Großzitat ist er in § 51 Ziff. 1 UrhG beschrieben: „Zur Erläuterung des Inhalts“. Für das Kleinzitat fehlt eine gesetzliche Konkretisierung. Was gilt hier? Zur Behandlung dieses Problems müssen wir zu der Ausgangsfrage – warum gegen die Interessen des Urhebers Zitate überhaupt zulässig sind – zurückkehren. Wir erinnern uns: Sinn und Zweck der Zitate ist die Auseinandersetzung mit dem Gedankengut anderer. Der Zitatzweck ist dort nicht erfüllt, wo gar keine Auseinandersetzung stattfindet, wo mehr oder minder mechanisch auszugsweise wiederholt wird. In Fällen also, wo man sich unter dem Deckmantel des Zitats kostenlos fremde Leistungen zu Nutze macht, wo in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise fremde Werkteile eingefügt oder angehängt werden. Es ist vielmehr eine Verarbeitung und Einbeziehung des Entlehnten in das zitierende Werk in der Weise zu verlangen, dass das Zitat in innerer Verbindung mit den eigenen Gedanken stehen muss. Dabei dürfen die Entlehnungen lediglich als Hilfsmittel der eigenen Darstellung benutzt werden (BGH, GRUR 82, 37,