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Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung: Das ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhender Wiedergabe des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 UrhG).
Wir variieren obiges Beispiel des kleinen Kurortes: Im Kursaal werden Werke aus Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie aus dem Internet runtergeladene Werke übertragen; dies ist nur mit Zustimmung der Urheber bzw. der jeweiligen Verwertungsgesellschaft zulässig.
Vgl. Fälle 3, 4, 47.
dd) Sonstige Rechte des Urhebers
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Das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte werden durch die sonstigen Rechte der §§ 25–27 UrhG ergänzt. Ihre systematische Sonderstellung rührt vor allem daher, weil es sich bei diesen nicht um absolute Rechte handelt.
Das Zugangsrecht des Urhebers zu Werkstücken wird in § 25 UrhG geregelt. Nach dieser Vorschrift kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm dieses zugänglich macht, soweit das zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. Diese Vorschrift erlaubt es dem Urheber z.B., sein Werk bei dessen Besitzer zu fotografieren, dort Skizzen zu machen oder die zur Katalogisierung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine Herausgabepflicht trifft den Besitzer hingegen nicht.
Das Folgerecht des Urhebers bezieht sich auf das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes (§ 26 I UrhG), nicht auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (§ 26 VIII UrhG).
Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Lichtbildwerke sind gegenüber den Urhebern von Werken der Literatur und Musik benachteiligt. Während letztere bei entsprechender Beliebtheit mithilfe der Verwertungsgesellschaften immer wieder zu Erlösen kommen, erzielt etwa ein Maler nur einmal ein Entgelt, nämlich dann, wenn er sein Bild verkauft. Diese Schlechterstellung soll durch § 26 UrhG abgefedert werden.
Wird das Original eines Werkes der bildenden Kunst oder eines Lichtbildwerkes für mehr als 400 € weiterveräußert, und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Verkaufserlöses (dies ist der Verkaufspreis ohne Steuern) zu entrichten.
Die Höhe des Anteils des Verkaufserlöses ist gestaffelt von 4 % (bis zu einem Verkaufserlös von 50 000 €) bis 0,25 % (für einen Veräußerungserlös über 500 000 €). Höchstgrenze der Folgerechtsvergütung ist 12 500 € (§ 26 II UrhG).
Abb. 6: Einzelbefugnisse des Urhebers
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Von besonderer Bedeutung ist die Vermiet- und Verleihtantieme. Im Zusammenhang mit dem Erschöpfungsgrundsatz haben wir bereits gesehen, dass der Urheber Vergütungsansprüche gegen gewerbliche Vermieter (§ 27 I UrhG) und gegen öffentliche Verleiher (§ 27 II UrhG) hat. Bei Letzteren geht es vor allem um öffentliche Bibliotheken, wie etwa Staats-, Gemeinde- und Hochschulbibliotheken, auch solche der Kirchen. Diese Vergütungen werden pauschal ausgehandelt. So zahlen Bund und Länder für die von ihnen betriebenen Bibliotheken jährlich viele Millionen Euro an die Verwertungsgesellschaften.
c) Schutz technischer Maßnahmen
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Nicht selten unternehmen Urheber (auch sonstige nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Rechtsinhaber) Schritte, um sich vor Vervielfältigungen ihrer Werke (geschützter Rechte) durch Kopiersperren zu schützen. § 95a I UrhG bestimmt hierzu, dass wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach dem UrhG geschützten Werkes (oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Gegenstandes) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden dürfen. Technische Maßnahmen in diesem Sinne sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die dazu bestimmt sind, geschützte Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken (§ 95a II, S. 1 UrhG). In der Praxis begegnen wir derartigem Kopierschutz häufig auf CDs, DVDs, Videokassetten etc. Dieses Umgehungsverbot gilt aber nicht für Computerprogramme (§ 69a V UrhG).
Derartige Kopiersperren sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen (§ 95d I UrhG).
Die Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen und Erzeugnissen, deren Ziel die Umgehung technischer Maßnahmen ist, ist verboten (§ 95a III UrhG).
Die entgegen diesem Umgehungsverbot hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden (§ 96 I UrhG).
2. Negativer Inhalt des Urheberrechts
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§ 1004 BGB schützt den Eigentümer vor der Beeinträchtigung durch Dritte, indem ihm gegen den Verletzer Ansprüche eingeräumt werden. Genau so ist dies bei §§ 97 ff. UrhG in Bezug auf das Urheberrecht der Fall. Sehr häufig kommen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor, die wegen der weltweiten Verbreitung besonderes Gewicht haben. Dabei haben sich hier eine Reihe von Ländern über die WIPO-Internetverträge (WIPO- Urheberrechtsvertrag, WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) auf weltweit gültige Grundsätze geeinigt. Diese Grundsätze haben sodann über die europäische Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-Richtlinie) aus dem Jahr 2001 Einzug in das deutsche Urheberrecht gehalten.
a) Allgemeine Haftungsprinzipien
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Es geht hier zunächst um § 97 I UrhG. Die Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind:
- | Bestehen eines Urheberrechtes, |
- | dessen Verletzung, |
- | Widerrechtlichkeit. |
Beispiel:
Ein Hinführungsbeispiel: Ein Unternehmen hat ein außergewöhnliches, künstlerisch gestaltetes Signet entwickelt, das es seit einiger Zeit in weitem Umfange in seiner Werbung verwendet, vom Briefbogen über die Warenverpackung bis hin zur Beschriftung von Fahrzeugen Fassaden und Messeständen. Ein anderer Betrieb benutzt nunmehr – ohne Erlaubnis – das gleiche Zeichen.
Hier wird ein Urheberrecht, dessen Gegenstand ein Werk der angewandten Kunst ist, widerrechtlich verletzt; das ist nach § 97 I UrhG unzulässig. Darauf, ob die Unternehmen Konkurrenten sind, kommt es hier nicht an.
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Mit einer Verletzung des Urheberrechtes haben wir es dann zu tun, wenn eine Handlung vorgenommen wird, die sich gegen das absolute Urheberrecht als einheitliches, umfassendes Recht mit seinen absolut ausgestalteten einzelnen Berechtigungen richtet, insbesondere also bei Verstößen