- | ein Autor räumt einem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein (§ I VerlG), das Aufführungs- und Senderecht einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung. |
Schließlich ist es gar erlaubt, die einzelnen Befugnisse aufzuspalten, z.B.:
- | der Autor räumt einer Rundfunkgesellschaft das Senderecht zur Wiedergabe im Hörfunk, einer TV-Gesellschaft zur Fernsehwiedergabe ein. |
- | Ein selbstständiger Grafik-Designer wird von einem Unternehmen beauftragt, ein Plakat zu entwerfen. Er räumt dem Auftraggeber Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht in Bezug auf ein Plakat ein. Der Nutzungsumfang ist hier auf die Plakatwerbung beschränkt. Eine weitere Benutzung des Werkes, etwa für Werbeprospekte, Display-Material, Warenpackungen oder gar als Marke ist nicht gestattet (Rn. 150). |
Diese Beispiele zeigen, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten der Aufspaltung durch Einräumung inhaltlich beschränkter Nutzungsrechte gibt. Dass hier Probleme auftreten können, wenn durch allzu starke Beschränkungen eine „Atomisierung“ der einzelnen Befugnisse eintritt, liegt auf der Hand.
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Zur räumlichen Beschränkung: Nutzungsrechte können auf einen bestimmten Kontinent, einen bestimmten Sprachraum, einen Staat, ein Bundesland, eine Stadt oder gar ein bestimmtes Haus, etwa ein Theater, beschränkt sein.
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Zur zeitlichen Beschränkung: Wegen der langen Laufzeit des Urheberrechtsschutzes sind Beschränkungen in zeitlicher Hinsicht üblich. So schließt die GEMA die Berechtigungsverträge (Mustervertrag in der Fassung von 2013) mit den Urhebern zunächst auf drei Jahre ab mit der Weiterführung im jeweiligen Drei-Jahres-Zyklus, falls keine Kündigung erfolgt.
Neben der Differenzierung unbeschränktes – beschränktes Nutzungsrecht unterscheidet das Gesetz zwischen einem ausschließlichen und einem einfachen Nutzungsrecht (§ 31 I, 2 UrhG).
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Das ausschließliche Nutzungsrecht (Abb. 7) berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und – mit Zustimmung des Urhebers (§ 35 UrhG) – Nutzungsrechte einzuräumen (§ 31 III UrhG). Bei dieser ausschließlichen Lizenz gibt es also nur einen Nutzungsberechtigten.
Dem Inhaber dieses ausschließlichen Nutzungsrechts stehen hier zweierlei Rechte zu: Er darf das Werk in der vereinbarten Art nutzen und er ist berechtigt, Dritten, den Urheber eingeschlossen, die Nutzung des Werkes zu verbieten.
Das ausschließliche Nutzungsrecht ist ein dingliches Recht.
Ein Beispiel für ausschließliche Nutzungsrechte: Die Komponisten und Textdichter übertragen der GEMA in dem Berechtigungsvertrag häufig ausschließliche Nutzungsrechte zur Wahrnehmung.
Abb. 7: Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts (hier Aufführungsrechts)
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Das einfache Nutzungsrecht (Abb. 8) berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder neben anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen (§ 31 II UrhG). Hier stehen also mehrere Nutzungsberechtigte nebeneinander. Jeder von ihnen darf das Werk in der vereinbarten Art nutzen. Nach jüngerer Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder) hat auch das einfache Nutzungsrecht dinglichen – und nicht lediglich schuldrechtlichen – Charakter.
Typische Beispiele für einfache Nutzungsrechte: Bei Musikveranstaltungen, beim Filmverleih.
Abb. 8: Einräumung von einfachen Nutzungsrechten (hier Aufführungsrechten)
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Die Nutzungsrechte sind – im Gegensatz zu dem Urheberrecht und den einzelnen Verwertungsrechten – übertragbar. Sie können jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§ 34 I 1 UrhG); diese Vorschrift ist jedoch dispositiv (§ 34 V 2 UrhG). Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes kann Dritten aber auch ein einfaches Nutzungsrecht mit Zustimmung des Urhebers einräumen (§ 35 I, 1 UrhG).
Abb. 9: Variationsmöglichkeiten nach § 31
Falls nichts anderes vereinbart, fällt das vom Urheber dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht mit der Beendigung des Nutzungsvertrages ipso iure an den Urheber zurück; einer rechtsgeschäftlichen Rückübertragung bedarf es also nicht.
b) Durchführung der Einräumung von Nutzungsrechten
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Es geht hier um das, was man unter Urhebervertragsrecht zu verstehen pflegt. So divergierend die einzelnen Urheberrechtsverträge in ihrer Ausgestaltung in der Praxis auch sein mögen, sie alle beruhen auf §§ 31 ff. UrhG.
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Auch im Urheberrecht gilt grundsätzlich das Abstraktionsprinzip. Im Kausalgeschäft verpflichtet sich der Urheber, einem Dritten bestimmte Nutzungsbefugnisse einzuräumen. Die Verpflichtungsgeschäfte sind oft recht verschieden; häufig sind es Kauf-, Dienst- und Werkverträge oder aber Verträge besonderer Art. Das Erfüllungsgeschäft erfolgt nach §§ 413, 398 BGB, also durch formlose Einigung. Dieses Abstraktionsprinzip wird im Urhebervertragsrecht aber nicht immer streng durchgeführt; so ist es z.B. bei den Verlagsverträgen – wie wir noch sehen werden – weitgehend durchbrochen.
Abb. 10: Einräumung von einzelnen Nutzungsrechten in den möglichen Variationen
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In der Praxis haben sich für die Verwertung des Urheberrechts zwei typische Wege herausgebildet:
Die Einräumung der Nutzungsrechte zu eigener Nutzung. Hier nutzt der Berechtigte selbst das Werk.
Einräumung zur Wahrnehmung: Hier geht es nicht darum, dass der Berechtigte das Werk selbst nutzt, sondern dass er das Nutzungsrecht einem Dritten überlässt und hierfür eine Vergütung verlangt. Dies ist die Arbeitsweise der Verwertungsgesellschaften.
Für jeden der beiden Wege wollen wir kurz ein typisches Beispiel betrachten.
aa) Der Verlagsvertrag
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