Vgl. Fall 4.
d) Vergütung für den Urheber
151
Nachdem wir nun zur Kenntnis genommen haben, dass der Urheber Nutzungsrechte in mannigfacher Art und Weise verschiedensten Rechtssubjekten einräumen kann, stellt sich zum Schluss doch die Frage: Was ist die Gegenleistung, was erhält der Urheber dafür, kurzum: Es geht um die Vergütung des Urhebers.
Dem Prinzip der Vertragsfreiheit entsprechend, ist die vertraglich vereinbarte Vergütung maßgebend. Sollte sich diese als zu gering herausstellen, oder sollte sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes stehen, so kann der Urheber vom Inhaber des Nutzungsrechts eine Änderung des Vertrages dahingehend verlangen, dass eine angemessene Vergütung gewährt wird (§§ 32 I, 1, 3, 32a I UrhG).
Ist die Höhe der Vergütung überhaupt nicht festgelegt, so gilt die angemessene Vergütung als vereinbart (§ 32 I, 2 UrhG).
Wir erkennen hieraus, dass nahezu alles auf die Frage hinausläuft: Welche Vergütung ist angemessen?
Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 II, 2 UrhG).
Zur Bestimmung der Angemessenheit stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf (§ 36 I UrhG), wozu Schlichtungsstellen dienen, die dann tätig werden, wenn zumindest ein Partner die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt (§ 36a UrhG).
Als Schutzvorschriften zugunsten der Urheber sind die Vergütungsvorschriften der §§ 32, 32a UrhG zwingend, soweit es um Nutzungshandlungen in Deutschland geht oder ansonsten deutsches Recht Anwendung findet (§ 32b UrhG).
Diese Vergütungsvorschriften finden auch zugunsten von Arbeitnehmern Anwendung, die das Werk in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis geschaffen haben, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsvertrages nichts anderes ergibt (§ 43 UrhG).
VIII. Beendigung des Urheberrechts
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Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber starb (§ 69 UrhG).
B. Verwandte Schutzrechte
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Neben dem Urheberrecht existieren die sogenannten verwandten Schutzrechte. Diese Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte. Machen wir uns dies an typischen Beispielen klar, nämlich an den Schutzrechten der Schauspieler und Musiker. Diese ausübenden Künstler erbringen zwar eine individuelle geistige Leistung, sie schaffen aber kein Werk. Sie reproduzieren vielmehr ein durch einen Urheber bereits früher geschaffenes Werk. Es geht hier also nicht um Urheberrechtsschutz, sondern um Leistungsschutz.
I. Überblick
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Die Leistungsschutzrechte sind im zweiten Teil des UrhG und konkret in den §§ 79-95h UrhG geregelt. Der Gesetzgeber sieht die individuelle geistige Leistung der ausübenden Künstler (§§ 73–83 UrhG), der Lichtbildner (§ 72 UrhG), der Hersteller von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG), der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG), der Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG) und der Herausgeber nachgelassener Werke (§ 71 UrhG) als schutzwürdige Leistungen an und fasst sie unter dem Begriff verwandte Schutzrechte zusammen. Darüber hinaus regelt er den Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a ff. UrhG), den Schutz des Presseverlegers (§ 87 ff. UrhG) und Filmwerke (§ 88 ff. UrhG). Der Schutzinhalt der verwandten Schutzrechte ist teilweise speziell geregelt. Teilweise wird auch auf die grundsätzliche Geltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Im Folgenden wollen wir einige besonders bedeutsame Leistungsschutzrechte kurz betrachten.
1. Computerprogramme
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Wie bereits oben dargestellt, sind Computerprogramme den Sprachwerken zugeordnet (§ 2 I Ziff. 1 UrhG). Dementsprechend finden die für Sprachwerke geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in den §§ 69a ff. UrhG nichts anderes bestimmt ist (§ 69a IV UrhG).
Was die Systematik angeht, so waren für die Einfügung eines besonderen Abschnittes über den Softwareschutz für den Gesetzgeber insbesondere Gründe maßgebend, die in wesensmäßigen Unterschieden zwischen der neuen Werkart Computerprogramm und den klassischen Werkarten liegen. Ein Computerprogramm ist nichts Isoliertes, in sich Abgeschlossenes, wie etwa ein Buch, ein Bild, sondern ist als Industrieprodukt darauf angelegt, mit anderen Elementen eines Datenverarbeitungssystemes zusammenzuwirken, erfordert also Kompatibilität. Der Inhalt eines Computerprogrammes erschließt sich nicht für jedermann ohne weiteres im Gegensatz zu den traditionellen Werkarten, wo jeder etwa ein Bild betrachten, ein Buch lesen kann. Computerprogramme liegen an der Grenze zwischen dem Urheberrecht traditioneller Art und anderen Rechtssystemen zum Schutz geistigen Eigentums (vgl. BT-Drucks. 12/4022 vom 18.12.1992, S. 7 f.).
Schutzgegenstand von Computerprogrammen sind nach § 69a I UrhG Programme in jeder Gestalt. Wir haben es hier mit einer weit gefassten Begriffsbestimmung zu tun, die weiteren Entwicklungen Rechnung trägt. Zum Computerprogramm gehört auch dessen Entwurfsmaterial.
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Wie wir bereits wissen ist für Werke Konkretisierung in einer wahrnehmbaren Formgestaltung erforderlich. Dies gilt auch für Computerprogramme. Geschützt ist allein die Ausdrucksform, nicht geschützt sind Ideen, wissenschaftliche Lehren, Theorien sowie grundlegende Prinzipien. Dementsprechend sind nach § 69a II, 2 UrhG Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, nicht geschützt.
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Den wesentlichen Unterschied zu den traditionellen Werkarten bringt für Software § 69a III UrhG. Danach werden Computerprogramme bereits geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Maßgebend ist hier also die Individualität. Was die konventionellen Werkarten angeht, so sind nach § 2 II UrhG Werke nur persönliche geistige Schöpfungen. An solche stellt die Rechtsprechung bestimmte Anforderungen; die Gerichte verlangen, wie wir bereits wissen (