Zulässig ist die Nutzung nur in dem durch den Zitatzweck gebotenen Umfang. Bei einem Kleinzitat geht dies in der Regel nicht über ganz wenige Kernsätze hinaus. Eine Strophe eines dreistrophigen Kinderliedes hat der BGH als Grenzfall gerade noch für zulässig angesehen (BGHZ 28, 234, 240 f. – Verkehrskinderlied).
Für Musikzitate (§ 51 Ziff. 3 UrhG) gilt Entsprechendes wie für Kleinzitate.
Da § 51 UrhG Ausnahmecharakter hat, gilt der Grundsatz: Im Zweifel gegen den Zitierenden, umgekehrt ausgedrückt: in dubio pro autore.
Wird zitiert, so ist nach § 63 UrhG die Quelle stets deutlich anzugeben. Es sind Urheber und Titel zu benennen, bei Büchern auch das Erscheinungsjahr, den -ort sowie die Seitenzahl.
Sind die dargestellten Zulässigkeitserfordernisse nicht erfüllt, so ergeben sich die Sanktionen aus § 97 UrhG.
Änderungen des zitierten Werkes dürfen nicht vorgenommen werden (§ 62 UrhG), ansonsten liegt möglicherweise eine Entstellung vor (§ 14 UrhG).
3. Beschränkungen zu Gunsten des Unterrichts und der Wissenschaft
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Ursprünglich enthielt das UrhG im § 53 III ein Vervielfältigungsprivileg zu Bildungszwecken. Die Regelungen zeigten sich unzureichend für die moderne Wissenschaft. Folglich wurde das Urheberrechts-Wissenschaftsgesetz vom 1.9.2017 verabschiedet, das diesen Bereich grundlegend neu ordnete. Diese Regelungen finden sich nun in Unterabschnitt 4 „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen.“ (§§ 60a-60h UrhG) und sind zum 1.3.2018 in Kraft getreten.
Nach § 60a UrhG dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Dabei sind Bildungseinrichtungen frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
Nach § 60b dürfen Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
Nach § 60c UrhG dürfen zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden 1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie 2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
Die Neuregelung dieses Bereichs schafft übersichtliche und einfach verständliche Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im digitalen Zeitalter.
1. Vererbung
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Das Urheberrecht ist vererblich (§ 28 I UrhG). Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen (§ 28 II UrhG). Die Erben des Urhebers haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Urheber (§ 30 UrhG).
2. Rechtgeschäftliche Übertragung
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Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 29 I UrhG). Dieser äußerst bedeutsame Grundsatz gilt zunächst für das einheitliche, umfassende Urheberrecht. Er gilt aber auch für die beiden Bestandteile des Urheberrechts, das umfassende Urheberpersönlichkeitsrecht und das umfassende Verwertungsrecht. Die aus diesen beiden Stammrechten abgeleiteten einzelnen Rechte, die Einzelbefugnisse aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG) und die einzelnen Verwertungsrechte (§§ 15–22 UrhG) sind gleichfalls nicht übertragbar, da sie Ausstrahlungen der beiden Stammrechte sind.
Nun sind die Urheber in der Regel nicht in der Lage, ihre einzelnen Verwertungsrechte selbst zu realisieren. So wird wohl der Autor sein Buch nicht selbst drucken und nicht selbst vertreiben. Der Komponist kann nicht überall dort Rechte erteilen und Gelder kassieren, wo seine Musik aufgeführt und gesendet wird. Man muss sich hier eines Dritten als Mittler bedienen. Diesen Gedanken tragen die §§ 31 ff. UrhG Rechnung.
Zweck des Urheberrechtes ist es, dem Urheber eine angemessene Belohnung dafür zuteilwerden zu lassen, dass er zum Wohle der Allgemeinheit ein Werk geschaffen hat. Daher gewährt ihm das Gesetz zur Befriedigung seiner materiellen Interessen die Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG. Daneben steht ihm – wir kennen das bereits – das Urheberpersönlichkeitsrecht zu (§§ 12 ff. UrhG).
a) Einräumung von Nutzungsrechten
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Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk in Bezug auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 31 I, 1 UrhG). Diese Nutzungsrechte sind aus dem Urheberrecht abgeleitete Rechte, die dem Erwerber zustehen. Der Inhalt der Nutzungsrechte deckt sich mit dem Inhalt der einzelnen Verwertungsrechte (§§ 16–22 UrhG).
Der Verlag hat auf Grund des Verlagsvertrages das Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 VerlG). Diese Nutzungsrechte entsprechen den Verwertungsrechten der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und der Verbreitung (§ 17 UrhG).
Die Nutzungsrechte können keinen anderen Inhalt haben als die einzelnen gesetzlich fixierten Verwertungsrechte.
Angesichts stets neu entwickelter Technologien ist die Frage bedeutsam, ob für Nutzungsarten, die – heute noch – unbekannt sind, schon jetzt Rechte für die Zukunft eingeräumt werden können. Dies wird in § 31a UrhG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann der Urheber solche Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumen; der diesbezügliche Vertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform und ist grundsätzlich widerruflich (§ 31a I, S. 2, 3, II UrhG). In diesen Fällen steht dem Urheber ein Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung zu (§ 32c, I UrhG). Auf diese Rechte kann im Voraus nicht verzichtet werden (§§ 31a, IV, 32c, III UrhG).
Die Nutzungsrechte sind gegenüber den Verwertungsrechten selbstständige Rechte.
Es ist möglich, dass der Urheber alle Nutzungsrechte, die inhaltlich den einzelnen Verwertungsrechten der §§ 16-22 UrhG entsprechen, einem Dritten einräumt, und dies ohne zeitliche und ohne räumliche Beschränkung. Das Nutzungsrecht kann aber auch räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 I, 2 UrhG).
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Zur inhaltlichen Beschränkung: Es ist möglich, jedes der sich aus den einzelnen Verwertungsrechten der §§ 16–22 UrhG ergebenden Nutzungsrechte einem anderen einzuräumen, z.B.
- | dem A das Vervielfältigungsrecht |
- | dem B das Verbreitungsrecht |
- | dem C das Vortragsrecht usw. |