262
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang der Widerspruchsgebühr bei der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses an, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (Vornahme der Überweisung etc.).[456] Allerdings muss in der Anforderung der Widerspruchsgebühr unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt des Eingangs auf dem angegebenen Konto ankommt, und nicht auf den Zeitpunkt der Überweisung oder Abbuchung vom Konto des Widerspruchsführers.
263
Da es sich bei der in der Anforderung der Widerspruchsgebühr gesetzten Frist um eine behördliche Frist i.S.v. § 26 SGB X handelt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X nicht in Betracht.[457] Allerdings entscheidet der Berufungsausschuss (nicht lediglich der Vorsitzende) nach § 26 Abs. 7 SGB X auf entsprechenden Antrag über eine Fristverlängerung, die gemäß § 26 Abs. 7 S. 2 SGB X auch rückwirkend möglich ist. Der Antragssteller ist gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vorher anzuhören. Eine rückwirkende Fristverlängerung kommt nur in Betracht, wenn der Widerspruchsführer ohne Verschulden daran gehindert war, die in der Anforderung der Widerspruchsgebühr gesetzte Zahlungsfrist einzuhalten.
6. Rücknahme des Widerspruchs
264
Der Widerspruch kann bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Berufungsausschusses zurückgenommen werden. Durch die Rücknahme des Widerspruchs erledigt sich das Verfahren vor dem Berufungsausschuss, sofern nicht noch andere Beteiligte Widerspruch eingelegt haben. Die Rücknahme des Widerspruchs lässt die Verpflichtung zur Zahlung der Widerspruchsgebühr gemäß § 46 S. 1 lit. d Ärzte-ZV unberührt.
7. Verfahrensgestaltung
265
Hinsichtlich der Verfahrensgestaltung ordnet § 45 Abs. 3 Ärzte-ZV die entsprechende Anwendung der für das Verfahren vor dem Zulassungsausschuss geltenden §§ 36 bis 43 Ärzte-ZV an. Auf die entsprechenden Ausführungen[458] kann deshalb verwiesen werden.
8. Zurückweisung des Widerspruchs ohne mündliche Verhandlung
266
Eine Sonderregelung ist in § 45 Abs. 2 Ärzte-ZV vorgesehen. Danach kann der Widerspruch ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuss die Zurückweisung einstimmig beschließt. Die Regelung gilt auch für Zulassungsentziehungsverfahren;[459] allerdings dürfte gerade in solchen Fällen regelmäßig eine Sitzung mit mündlicher Verhandlung durchgeführt werden.
9. Kostengrundentscheidung
267
Der Berufungsausschuss trifft in seinem Beschluss gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 4 Ärzte-ZV auch eine Kostengrundentscheidung, d.h. die Entscheidung, ob und – gegebenenfalls – in welchem Umfang dem Widerspruchsführer die ihm entstandenen Kosten zu erstatten sind. Die Kostengrundentscheidung richtet sich nach dem auch im Vertragsarztrecht anwendbaren § 63 SGB X.[460] Sie ergeht von Amts wegen, ein Antrag ist nicht erforderlich. Enthält der Widerspruchsbescheid des Berufungsausschusses keine Kostengrundentscheidung, kann eine isolierte Kostengrundentscheidung notfalls durch Verpflichtungsklage eingefordert werden.[461] Auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung erfolgt in einem eigenständigen Antragsverfahren durch den Berufungsausschuss die Kostenfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB X.[462]
a) Entscheidung gemäß § 63 Abs. 1 SGB X
268
Soweit der Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses erfolgreich ist, sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X.[463] Allerdings darf der Erfolg des Widerspruchs nicht allein darauf beruhen, dass der Widerspruchsführer während des Verfahrens eine Handlung nachgeholt hat, die er zuvor pflichtwidrig unterlassen hatte.[464] Da der Widerspruchsführer durch seinen Widerspruch die Bestandskraft der angegriffenen Entscheidung des Zulassungsausschusses verhindert hat, führt eine während des Verfahrens vor dem Berufungsausschuss zugunsten des Widerspruchsführers eingetretene Rechtsänderung bzw. Änderung der Rechtsprechung nicht dazu, dass die erforderliche Ursächlichkeit zwischen der Einlegung des Widerspruchs und der Entscheidung des Berufungsausschusses entfällt.[465]
269
Bleibt der Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Landesverbandes der Krankenkassen oder der von Seiten der Ersatzkassen eingelegte Widerspruch erfolglos, sind den am Verfahren beteiligten Betroffenen in analoger Anwendung des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X die Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten.[466] Dabei sind die notwendigen Aufwendungen des Betroffenen, der den Widerspruch erfolgreich abgewehrt hat, der widerspruchsführenden Körperschaft aufzuerlegen.
270
Weist hingegen der Berufungsausschuss den Widerspruch eines sonstigen Dritten, etwa den offensiven Konkurrentenwiderspruch eines Arztes im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 3a, 4 SGB V, zurück, kann der Widerspruchsführer nicht zur Erstattung der Aufwendungen des Konkurrenten zur Rechtsverteidigung im isolierten Vorverfahren gemäß oder analog § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X verpflichtet werden.[467]
271
Ein im Verfahren vor dem Berufungsausschuss beigeladener Konkurrent hat von vornherein keinen Anspruch auf Kostenerstattung.[468]
b) Entscheidung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 SGB X
272
Im Rahmen der Kostengrundentscheidung ist auch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten (§ 63 Abs. 3 S. 2 SGB X) zu entscheiden. Dabei ist die Notwendigkeit nach den Verhältnissen des Einzelfalls im Zeitpunkt der Zuziehung zu beurteilen (ex-ante-Sicht).[469] Die Zuziehung eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, wird nicht nur bei schwierigen oder umfangreichen Sachverhalten notwendig sein, vielmehr ist darauf abzustellen, ob dem Betroffenen unter Einbeziehung seiner individuellen Fähigkeiten zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen.[470] Insbesondere in Verfahren über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wird die Zuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich für notwendig zu erklären sein, da es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, derart wichtige Angelegenheiten ohne anwaltlichen Beistand zu führen, auch wenn er selbst sachkundig sein sollte.[471]
273
Auf Seiten der verfahrensbeteiligten Kassenärztlichen Vereinigung oder Krankenkassen ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht notwendig.[472] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen haben ohnehin selbst für die Kosten aufzukommen und haben kein Anspruch auf Kostenerstattung.[473]
c) Rechtsschutz
274
Die Kostengrundentscheidung