188
Die Einladung der Mitglieder erfolgt gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Den Vorsitz im Zulassungsausschuss führt nach § 96 Abs. 2 S. 5 SGB V abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen.[314] Gemeint ist in § 36 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV das Ausschussmitglied, das in der Sitzung, zu der eingeladen wird, den Vorsitz führen wird.[315] Anders als in §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV ist in § 36 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV die Einhaltung einer Ladungsfrist nicht vorgeschrieben. Üblicherweise werden aber auch die Mitglieder des Zulassungsausschusses unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen.[316] Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter Angabe der Tagesordnung. Dies hat erkennbar den Sinn, den Ausschussmitgliedern eine Grundlage zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte und -pflichten zu verschaffen. Angesichts der Kürze der Zeit bis zur Sitzung und der oftmals umfangreichen Tagesordnung dürfte eine vorherige Einsicht der Ausschussmitglieder in die Verwaltungsakten kaum organisierbar sein. Um ihnen dennoch eine adäquate Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen, ist es üblich, mit der Einladung zur Sitzung auch Kopien der Verwaltungsakte zu übersenden. Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung kommt nur in Betracht, wenn sie rechtzeitig vor der Sitzung vorgenommen wird oder sämtliche Ausschussmitglieder mit der Ergänzung einverstanden sind;[317] Streichungen von Tagesordnungspunkten sind jederzeit vor der Sitzung möglich.
189
Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV wirkt ausschließlich verwaltungsintern, ihre Verletzung hat auf die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses keinen Einfluss.[318]
b) Ladung der Patientenvertreterinnen und -vertreter
190
In den Fällen des § 140f Abs. 3 SGB V sind gemäß § 36 Abs. 2 Ärzte-ZV die Patientenvertreterinnen und -vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der sie betreffenden Tagesordnungspunkte zu laden. Aufgrund ihres Mitberatungsrechts[319] sind sie berechtigt, in die betreffenden Verwaltungsakten Einsicht zu nehmen.[320]
c) Ladung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde
191
Die Ladung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde ist in § 36 Abs. 2 Ärzte-ZV nicht vorgesehen. Nach § 96 Abs. 2a S. 2 SGB V umfasst deren Mitberatungsrecht auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur stellungverfahrensleitender Anträge. Vor diesem Hintergrund ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde in den sie gemäß § 96 Abs. 2a S. 1 SGB V betreffenden Verfahren vor dem Zulassungsausschuss für Ärzte[321] unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu laden.
d) Ladung der Verfahrensbeteiligten
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Ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben oder vorgesehen, müssen die Verfahrensbeteiligten[322] unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen geladen werden. Die Ladung ist förmlich zuzustellen.[323] Wurde die Ladungsfrist zu einer obligatorischen mündlichen Verhandlung (§ 37 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV) nicht eingehalten, kann der Zulassungsausschuss dennoch einen Beschluss fassen, wenn alle Verfahrensbeteiligten zur Sitzung erschienen sind und sich rügelos zur Sache eingelassen haben.[324] Ist die mündliche Verhandlung zwar vorgesehen, aber nicht gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV vorgeschrieben (fakultative mündliche Verhandlung), kann der Zulassungsausschuss auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung auch noch in der Sitzung verzichten, wenn verspätet geladen wurde und nicht alle Verfahrensbeteiligten erschienen sind.[325]
a) Nichtöffentlichkeit
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Die Sitzung des Zulassungsausschusses ist gemäß § 40 S. 1 Ärzte-ZV nicht öffentlich.[326] In der Sitzung dürfen Personen, die nicht dem Zulassungsausschuss angehören[327] und die nicht zu den nach § 36 Abs. 2 Ärzte-ZV geladenen Patientenvertreterinnen und -vertretern sowie zur geladenen für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde und auch nicht zum Kreis der Verfahrensbeteiligten nebst deren Bevollmächtigten und Beistände (§ 13 Abs. 1 und Abs. 4 SGB X) gehören, nicht zugegen sein.[328] Eine Ausnahme hiervon ist in § 41 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV vorgesehen, wonach die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers zulässig ist. Ob ein solcher Schriftführer in jeder Phase der Sitzung, also auch bei der Beschlussfassung, anwesend sein darf, steht im Ermessen des Zulassungsausschusses. Die Anwesenheit von Zeugen und Sachverständigen ist nur im Rahmen der jeweiligen Beweiserhebung zulässig, nach Abschluss ihrer jeweiligen Vernehmung müssen sie den Sitzungsraum verlassen.[329]
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Der Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit stellt einen nach § 42 S. 1 SGB X zu behandelnden Verfahrensfehler dar. Die Aufhebung des in der betreffenden Sitzung gefassten Beschlusses kann somit nicht allein wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit beansprucht werden.[330]
b) Sitzungsleitung durch den Vorsitzenden
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Die Sitzung des Zulassungsausschusses, gleich ob mit oder ohne mündliche Verhandlung, beginnt nach § 40 S. 2 Ärzte-ZV stets mit dem Aufruf der Sache und danach mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm als Berichterstatter bestellte Mitglied des tagenden Zulassungsausschusses. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung und hat darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt wird, § 40 S. 3 und 4 Ärzte-ZV. Er hat hierbei dafür Sorge zu tragen, dass den Verfahrensbeteiligten ausreichend rechtliches Gehör gewährt wird und die übrigen Mitglieder des Zulassungsausschusses Gelegenheit zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte (§ 40 S. 5 Ärzte-ZV) haben.
c) Mitwirkung der Ausschussmitglieder
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Jedes Mitglied des Zulassungsausschusses kann in der Sitzung sachdienliche Fragen und Anträge stellen, § 40 S. 5 Ärzte-ZV. Da die Ausschussmitglieder nicht Verfahrensbeteiligte sind, beschränkt sich das Antragsrecht auf verfahrensleitende Anträge, wie z.B. auf Vertagung, auf Beiziehung weiterer Unterlagen oder auf sonstige Beweiserhebung.[331]
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Eine fehlende Mitwirkungsmöglichkeit kann gemäß § 41 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden.
aa) Anwesenheit
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Auch die Beratung und Beschlussfassung des Zulassungsausschusses ist Teil der Sitzung und damit gemäß § 40 S. 1 Ärzte-ZV nicht öffentlich. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgen gemäß § 41 S. 1 Ärzte-ZV außerdem in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten (§ 37 Abs. 2 Ärzte-ZV). Neben den Mitgliedern des Zulassungsausschusses darf lediglich der Schriftführer gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV und dürfen die gemäß § 36 Abs. 2 Ärzte-ZV geladenen Patientenvertreterinnen und -vertreter teilnehmen. Die Patientenvertreterinnen und -vertreter haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung und – auch wenn dies in § 41 Abs. 1 S. 3 Ärzte-ZV nicht ausdrücklich erwähnt ist – bei der Beratung.[332] Freilich bezieht sich das Anwesenheitsrecht der Patientenvertreterinnen und -vertreter nur auf die sie gemäß § 140f Abs. 3 SGB V betreffenden Fälle.
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