b) Örtliche Zuständigkeit
146
Für die örtliche Zuständigkeit wird in § 96 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 11 Ärzte-ZV auf den Zulassungsbezirk abgestellt, für den der Zulassungsausschuss errichtet wurde.[197] Bei einem Zulassungsantrag ist der Zulassungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk die vertragsärztliche Tätigkeit aufgenommen werden soll. Gleiches gilt für einen Ermächtigungsantrag. Gemäß § 31a Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV ist der Zulassungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt; auf einen hiervon abweichenden Sitz des Trägers kommt es nicht an.[198] Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 Ärzte-ZV durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Erstreckt sich die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft über die Bereiche mehrerer Kassenärztlichen Vereinigungen, ist der Zulassungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der gemäß § 33 Abs. 3 S. 3 Ärzte-ZV zu wählende Hauptsitz der Berufsausübungsgemeinschaft liegt.
aa) Antrag, Antragsunterlagen, Vorlage von Verträgen
147
Im Rahmen von Antragsverfahren sind dem Zulassungsausschuss neben dem schriftlichen Antrag und den sonstigen Unterlagen[199] Verträge im Original und in vollständiger Fassung vorzulegen.[200]
148
Beispielsweise ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie Voraussetzung für die Genehmigung eines angestellten Arztes die Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages unter Angabe der Arbeitszeiten und des Anstellungsortes.[201] Nach § 40 Nr. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist Voraussetzung für die Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung die Vorlage eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages, der die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 Ärzte-ZV erfüllt. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 40 Nr. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie sind mit dem Antrag auf Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft die entsprechenden Verträge vorzulegen.[202]Anlässlich der Genehmigung von Berufsausübungsgemeinschaften (§ 33 Abs. 3 Ärzte-ZV) ist vom Zulassungsausschuss zu prüfen, ob die geplante Kooperation den vertragsarztrechtlichen Vorgaben[203] entspricht, wofür in erster Linie die vertragliche Ausgestaltung maßgebend ist.[204] Um dem Zulassungsausschuss eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 103 Abs. 7 SGB V vorliegen, ist ihm zusammen mit dem Antrag auf eine Sonderzulassung als Belegarzt[205] auch der Belegarztvertrag im Original und in vollständiger Fassung vorzulegen.[206]
149
Wird ein vorzulegender Vertrag nicht vorgelegt oder entspricht er nicht den vertragsärztlichen Vorgaben, läuft der Antragsteller Gefahr, dass sein Antrag zurückgewiesen wird. Allerdings ist der Zulassungsausschuss gehalten, den Antragsteller erforderlichenfalls auf die Notwendigkeit der Vorlage hinzuweisen.
150
Auch wenn sich die Vorlagepflicht nicht unmittelbar aus dem Gesetz oder einer dahingehenden Rechtsprechung ergibt, kann der Zulassungsausschuss die Vorlage von Verträgen verlangen, wenn dies sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden (vgl. § 32 Abs. 1 SGB X). Beispielsweise sind anlässlich des Antrags auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (§ 95 Abs. 1 SGB V) die entsprechenden Verträge vorzulegen.[207] Ebenso wird üblicherweise mit dem Antrag auf Genehmigung eines Anstellungsverhältnisses bspw. gemäß § 95 Abs. 9 S. 1 SGB V die Vorlage des Anstellungsvertrages verlangt.
151
Die Übung bei den Zulassungsausschüssen ist durchaus unterschiedlich. Manche Zulassungsausschüsse verlangen anlässlich eines Antrags auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sogar den Nachweis eines Mietrechts am geplanten Vertragsarztsitz, etwa durch Vorlage eines entsprechenden Mietvertrages.
152
Die Prüfungskompetenz des Zulassungsausschusses ist auf die Einhaltung der vertragsarztrechtlichen Vorgaben beschränkt und umfasst insbesondere nicht die davon abseits liegende sonstige zivilrechtliche Gestaltung.[208] Diese beschränkte Prüfungskompetenz des Zulassungsausschusses wird oftmals überschritten,[209] was gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen kann.[210]
bb) Eintragung in das Arztregister
153
Nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 2 S. 1 SGB V kann sich um die Zulassung als Vertragsarzt jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in das Arztregister[211] nachweist. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG wird vom BSG der allgemeine Grundsatz abgeleitet, dass es ausreicht, wenn der Arzt fristgerecht seine Zulassung beantragt, materiellrechtlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, den Antrag auf Registereintragung rechtzeitig gestellt hat und alles ihm Zumutbare zur Beschaffung der fehlenden Nachweise unternimmt.[212] Ein Antragsteller unternimmt dann nicht alles in seiner Macht stehende, um den Erhalt des Registereintrags zu realisieren, wenn er das Verfahren nicht zielstrebig betreibt, insbesondere wenn er bei einer Ablehnung der Registereintragung Rechtsmittel nicht einlegt oder diese nicht konsequent weiterverfolgt.[213]
(1) Gebührenpflicht
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Die meisten Verfahren vor dem Zulassungsausschuss sind gebührenpflichtig.[214] § 46 Ärzte-ZV differenziert zwischen Verfahrensgebühren, die mit der Antragstellung fällig sind (§ 46 Abs. 1 S. 1 lit. b und lit. c, S. 2 Ärzte-ZV) und Verwaltungsgebühren, die erst nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens erhoben werden (§ 46 Abs. 2 lit. a, lit. b und lit. c Ärzte-ZV). Schuldner der Gebühr ist der Antragsteller. Ist dies – wie etwa bei dem Antrag auf Genehmigung eines angestellten Arztes (bspw. gemäß § 95 Abs. 9 SGB V) – eine Berufsausübungsgemeinschaft, fällt nur eine Gebühr nach § 46 Abs. 1 S. 1 lit. c Ärzte-ZV an.[215] Die Verfahrens- und Verwaltungsgebühren sind an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu bezahlen. Dies gilt nach § 46 Abs. 3 lit. b Ärzte-ZV für die Verfahrensgebühren gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 lit. b und lit. c Ärzte-ZV und für die Verwaltungsgebühren gemäß § 46 Abs. 2 lit. a und lit. b Ärzte-ZV, aber auch für die in § 46 Abs. 3 lit. b Ärzte-ZV versehentlich nicht erwähnte Verwaltungsgebühr gemäß § 46 Abs. 2 lit. c Ärzte-ZV.[216]
155
Die Verfahrensgebühren gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 lit. b und lit. c Ärzte-ZV entstehen und werden fällig mit der Antragstellung, § 46 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV. Daher bleibt es auch dann bei der Zahlungspflicht, wenn der Antrag später zurückgenommen wird.
156
Nach § 38 S. 1 Ärzte-ZV wird erst nach Entrichtung der gemäß § 46 Ärzte-ZV zu zahlenden Gebühr – gemeint ist die mit Antragstellung fällige Verfahrensgebühr gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 lit. b bzw. lit. c Ärzte-ZV – verhandelt. Vor Einzahlung der Verfahrensgebühr ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG unzulässig.[217] Wurde die Verfahrensgebühr vom Vorsitzenden gestundet (§ 38 S. 2 Ärzte-ZV), ist das Verfahren auch vor Entrichtung der Gebühr durchzuführen.[218] Wird entgegen § 38 S. 1 Ärzte-ZV das Verfahren durchgeführt, obwohl die