Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Geregelt in § 30 Abs. 2 und in § 12 BauGB. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt ähnlich wie der qualifizierte Bebauungsplan das planungsrechtliche Baurecht abschließend. Er basiert auf einem Vorhaben- und Erschließungsplan eines Investors, den er als Bestandteil aufnimmt. Neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Vertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde geschlossen, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung innerhalb angemessener Zeit verpflichtet.
Weisungsbefugnis
Weisungsbefugnis ist das Recht des unmittelbaren Vorgesetzten, verbindliche Anweisungen für den Einzelfall zu geben.
Zweckverband
Ein Zusammenschluss von selbstständigen Gemeinden zur Erledigung eines bestimmten Zwecks, zum Beispiel Gewässerunterhaltung.
Eine besondere Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als häufigste Rechtsform für die interkommunale Zusammenarbeit gewählt wird. Hierbei schließen sich mehrere kommunale Gebietskörperschaften zusammen, um gemeinsam öffentliche Aufgaben (z.B. Schulbau) zu bewältigen.
Zweckvereinbarung
Eine leichtere Form der kommunalen Zusammenarbeit, in der Regel für eine zeitlich begrenzte, zielorientierte Zusammenarbeit mehrerer Kommunen.
Zweitwohnungsteuer
Örtliche Aufwandsteuer auf das Innehaben einer Zweitwohnung. Erfasst sind alle Personen mit einer Zweitwohnung, sofern die Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erhebt. Der Steuersatz beträgt zwischen 8 und 15 v. H. der Jahresnettokaltmiete. Das Aufkommen 2018 lag bei 31,3 Mio. €.
Teil 2Die kommunale Selbstverwaltung
1.Einführung
Das was die kommunale Ebene in Deutschland so einzigartig und besonders macht ist die kommunale Selbstverwaltung. Verfassungsrechtlich verbrieft, u. a. in Art. 28 GG und Art. 11 BV gibt sie den Akteuren und damit Ihnen, verehrte Mandatsträger und Mitarbeiter der Verwaltungen, das einzigartige Recht der höchst eigenverantwortlichen Entscheidung und Gestaltung. Natürlich besteht dieser Gestaltungsraum nicht grenzenlos aber er eröffnet in vielen Fällen im Rahmen der sogenannten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG ein breites Ermessen. Aus diesem Kontext leiten sich viele Fragestellungen ab: Was dürfen, was müssen wir im Gemeinderat, im Kreistag oder Bezirkstag entscheiden? Wie weit sind wir in unseren Beschlüssen frei oder gebunden? Wo darf sich der Staat einmischen? Wo werden wir bei unserer Aufgabe die Kommune zu verwalten von Europa beeinflusst oder sogar bestimmt?
Auch wenn die einschlägigen Kommunalvorschriften den kommunalen Mandatsträgern keine Sonderkenntnisse abverlangen, auch wenn jeder und jede unabhängig von den Vorkenntnissen das Amt des Bürgermeisters bekleiden kann, ist es für neu Gewählte, aber auch für „alte Hasen“ hilfreich, ja notwendig, sich das nötige Rüstzeug für die verantwortungsvolle Position „Entscheider zu sein“ anzueignen.
Das von Beamtendeutsch und Juristenbegriffen wimmelnde Kommunalrecht erleichtert den Zugang zur Materie nicht. Dennoch – man kommt, wenn man in den Gremien kompetent auftreten möchte, nicht umhin, sich mit Begriffen, Zuständigkeiten, Gesetzen, Verordnungen und Satzungen auseinanderzusetzen.
Keine Angst, lieber Anwender: Wir werden Sie nicht mit juristischen Details langweilen. Wir wollen Ihnen den Zugang zu den kommunalrechtlichen Bereichen, mit denen Sie sich künftig auseinanderzusetzen haben, so leicht als irgend möglich machen. Mit unserem Stichwortverzeichnis werden sie die Fachbegriffe schnell durchschauen. Wir werden Ihnen Tricks und Techniken vermitteln, wie Sie sich schnell und effizient das notwendige Basiswissen aneignen können. Dabei werden wir auf konkrete Beispiele zurückgreifen, die Ihnen den Umgang mit den relevanten Themen erleichtern werden.
Wenn im Folgenden von Kommunen die Rede ist, so betrifft dies zunächst die kreisangehörigen Gemeinden. Für kreisfreie Gemeinden, Landkreise und Bezirke gilt mit Ausnahme bestimmter Sonderregelungen allerdings Ähnliches. Verwendete Personen- oder Städtenamen sind rein willkürlich ohne jeden Bezug gewählt.
2.Selbstverwaltung und die verfassungsmäßige Verankerung im Grundgesetz und in der Bayer. Verfassung
Zunächst bitten wir Sie sich zu vergegenwärtigen, dass Sie als kommunale Mandatsträger Teil der Staatsverwaltung sind. Auch wenn die Kommune zum Teil eigenes Recht setzt ist sie dennoch nicht der Legislative zuzuordnen. Kommunales Handeln und damit Ihr Handeln als Bürgermeister oder Gemeinderat ist wie das Handeln der Mitarbeiter Ihrer Verwaltungen der Exekutive zuzuordnen.
Wenn Sie sich mit ihren neuen Aufgaben und Zuständigkeiten erstmals auseinandersetzen ist es besonders effizient, sich mit Hilfe unserer Verfassungen, also dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung einen ersten Überblick zu verschaffen. Es ist ein Vorzug des Rechtsstaates, dass sich seine Grundlagen in den jeweiligen Verfassungen wiederfinden, die gleichzeitig das höchstrangige Recht des jeweiligen Staates darstellen.
Als Mandatsträger sollten Sie sich unbedingt ein paar wichtige Gesetze besorgen, die Sie immer wieder benötigen. Dazu gehören: Grundgesetz, Bayer. Verfassung, Bayer. Gemeindeordnung, Bayer. Landkreisordnung, Bayer. Bezirksordnung (Abkürzungen: GG, BV, GO, LKrO, BezO). Die Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts, die Geschäftsordnung der jeweiligen Gebietskörperschaft sowie den Geschäftsverteilungsplan.
Tipp!
Die Satzung betreffend das Gemeindeverfassungsrecht, die Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde auf Anfrage. Textausgaben, z. T. sogar Kommentare zu GG, BV, GO erhalten Sie als Mandatsträger kostenfrei bei der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, Brienner Str. 40, 80333 München, Internet: www.km.bayern.de/blz/. Daneben hält der Buchhandel umfangreiche Literatur vor.
Immer mehr Kommunen sind dazu übergegangen ihre Satzungen und Verordnungen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Im Internet existieren auch viele kostenfreie Portale, die die Gesetzestexte in ihrer aktuellen Fassung zur Verfügung stellen.
2.1Selbstverwaltung – was ist das?
Beispiel:
„Wir wollen aber die Tempo-30-Regelung in unserer Ortsstraße! Das ist unsere Sache und geht das Landratsamt nichts an!“, ruft Gemeinderat Berger erzürnt, als der Bürgermeister ein Schreiben des Landratsamts verliest. Darin wird beanstandet, dass die Gemeinde für die Uferstraße keine Tempo-30-Regelung anordnen darf, weil nach der StVO die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Die Ratsmitglieder sehen durch das Schreiben des Landratsamts „ihr“, d. h. das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde verletzt.
„Das ist unsere eigene Sache, hier entscheiden wir alleine, das betrifft unsere Hoheit oder Autonomie“, sind die Schlagworte.
Nicht alles was nach dem ersten Anschein rein örtlichen Bezug hat ist damit automatisch ureigene und damit selbstverantwortbare Angelegenheit einer Kommune. Eine Grundüberlegung bei der Abgrenzung ob wir uns tatsächlich im Bereich der Selbstverwaltung bewegen ist immer, ob es wirklich um eine rein örtliche Angelegenheit geht oder eher um eine Aufgabe die die Gemeinden für den Staat erledigen.
In unserem Fall geht es um die Umsetzung der bundesrechtlich geregelten Straßenverkehrsordnung. Die Umsetzung dieser Verordnung wird zwar kommunal gemanagt, ist aber auf die Gemeinden gesetzlich übertragen und damit nicht Teil der Selbstverwaltung!