1. Inkrafttreten des Pariser Klimaschutzabkommens
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Völkerrechtlich verbindlich ist das PA nach Art. 21 Abs. 1 PA dann, wenn 55 Vertragsstaaten des Klimarahmenübereinkommens, die für mindestens 55 % der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich sind, zugestimmt haben. Dies wurde am 4.10.2016 erreicht mit der Folge, dass es seitdem in Kraft ist. Es handelt sich somit seitdem um einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention (WRV)[39]. Um auch im Verhältnis zu nationalen juristischen und natürlichen Personen Rechtswirkungen entfalten zu können, muss er jedoch auch noch innerstaatlich umgesetzt werden.[40]
2. Wirkungstiefe im Einzelnen
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Allerdings können längst nicht allen Bestimmungen des PA rechtlich verbindliche Verpflichtungen im Sinne einer unbedingten Sollensanordnung für die Vertragsstaaten entnommen werden. Vielmehr haben die Vertragsstaaten bewusst, um überhaupt zu einer Einigung zu kommen, oft vage Formulierungen gewählt. So wird an vielen Stellen das eher anspornende Wort „should“ statt das verbindliche „shall“ verwendet. Auch sind viele Bestimmungen eher deskriptiv als verpflichtend formuliert.[41]
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Besonders deutlich wird dies z.B. bei den Regelungen zu den NDCs: Bis auf das Rückschrittsverbot werden den Vertragsstaaten hier keinerlei inhaltliche Verpflichtungen auferlegt. Vielmehr werden in verbindlicher Form nur prozedurale Rahmenbedingungen bei der Erarbeitung und Erfüllung der NDCs fest gelegt.[42] Damit wird das Kernelement des PA allerdings einem sehr volatilen politischen Prozess überlassen.
1. Allgemeines
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Im Vergleich zum Kyoto-Protokoll erscheint das PA weniger durchsetzungskräftig, da es einerseits auf mehreren Mechanismen beruht, die im Kyoto-Protokoll jedenfalls teilweise so nicht vorgesehen waren und andererseits das Verhältnis dieser unterschiedlichen Mechanismen untereinander bisher noch unklar ist. Klassische mit völkerrechtlichen Sanktionsmechanismen ausgestattete Durchsetzungsmöglichkeiten findet man eher selten. Stattdessen setzt man auf politischen Willen.
2. Erfüllungsmechanismen
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Das PA verwendet in Art. 9–12 PA Erfüllungsmechanismen, die aus anderen multilateralen Umweltabkommen bekannt sind.
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Relativ robust („shall“) ist die Verpflichtung der Industriestaaten formuliert, den Entwicklungsländern finanzielle Ressourcen zur Verfügung stellen.[43] Als Finanzierungsquellen sind sowohl private als auch öffentliche und sonstige Ressourcen möglich, wobei die Rolle öffentlicher Mittel hervorgehoben wird („from a wide variety of sources, instruments and channels, noting the significant role of public funds . . .“).
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Auch Technologieentwicklung und Technologietransfers sollen nach Art. 10 PA das PA mit Leben erfüllen. So sollen die Vertragsstaaten nach Art. 10 Abs. 2 PA unter Anerkennung der Bedeutung einschlägiger Technologie für die Implementierung von Klimaschutz- und -anpassungsmaßnahmen ihre Kooperation in diesem Bereich intensivieren. Dabei soll der Technology Mechanism der Klimarahmenkonvention genutzt werden.[44] Besonders unterstützt werden sollen dabei die am wenigsten entwickelten Länder sowie die kleinen Inselstaaten.[45]
3. Erfüllungskontrolle
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Die Erfüllungskontrolle erfolgt durch einen Transparenzmechanismus[46], einen globalen Bilanzierungsmechanismus[47] und einen Mechanismus zur Reaktion auf Erfüllungsdefizite[48].
a) Transparency Framework for Action and Support
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Die staatliche Informationsbereitstellung bezüglich der Klimaschutzmaßnahmen soll transparent sein, um gegenseitiges Vertrauen aufzubauen.[49] Dieser Transparenzmechanismus gilt für die Messung, Berichterstattung und Verifizierung der THG-Emissionsreduktionen, und zwar für alle Vertragsstaaten, ohne Differenzierung[50], wobei aber die unterschiedlichen Kapazitäten der Vertragsstaaten berücksichtigt werden. Dieser Transparenzmechanismus basiert auf zwei Elementen.
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Einerseits wird nach Art. 13 Abs. 5 PA ein Transparenzmechanismus zur Fortschrittskontrolle bei Klimaschutz und Anpassungsmaßnahmen etabliert. Dabei sollen die individuellen Fortschritte der Vertragsstaaten in Bezug auf die jeweiligen nationalen Klimaschutzbeiträge und die Anpassungsmaßnahmen überprüft werden. Andererseits sollen aber nach Art. 13 Abs. 6 PA auch die Unterstützungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den Klimaschutzmaßnahmen, den Anpassungsmaßnahmen[51], der finanziellen Unterstützung[52], dem Technologietransfer[53] und dem Kapazitätsaufbau[54] erfolgen, Gegenstand des Transparenzmechanismus sein.
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Konkret sollen dabei Daten über einen nationalen Inventarbericht über anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen und über deren Abbau durch Senken geliefert werden sowie einschlägige Informationen, um die in Bezug auf die Implementierung der bei den Klimaschutzmaßnahmen erreichten Fortschritte bewerten zu können.[55] Auch sollen nach Art. 13 Abs. 9 PA relevante Informationen über geleistete finanzielle Unterstützung sowie geleistete Unterstützung im Hinblick auf den Kapazitätsaufbau und den Technologietransfer übermittelt werden. Diese Informationen sollen halbjährlich eingereicht werden[56] und werden der Überprüfung durch einen Sachverständigenausschuss unterzogen.
b) Globaler Bilanzierungsmechanismus
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Hierbei handelt es sich um eine durch Art. 14 Abs. 1 PA eingeführte Informationssammlung und -bewertung, die nach Art. 14 Abs. 2 PA erstmals im Jahr 2023 stattfinden soll und danach grundsätzlich alle fünf Jahre. In diesem Mechanismus sollen folgende Informationen gesammelt werden:
- | Informationen über die globalen Auswirkungen der NDCs, über die die Vertragsstaaten berichten, |
- | Informationen über den Status der Anpassungsmaßnahmen |
sowie Informationen über Mobilisierung und Bereitstellung von Unterstützungsmaßnahmen.[57] Dabei werden nach Art. 14 Abs. 3 PA die einzelstaatlichen Maßnahmen in Beziehung zum Langfristziel des Pariser Klimaübereinkommens gesetzt.
c) Umgang mit Erfüllungsdefiziten
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Genauso wie Art. 18 KP enthält auch das PA in Art. 15 PA einen Mechanismus zum Umgang mit Erfüllungsdefiziten, auch wenn sich dieser Mechanismus deutlich von dem des Kyoto-Protokolls unterscheidet. Der Mechanismus besteht nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 PA aus einem Ausschuss unabhängiger Experten und soll nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 PA auf die jeweiligen nationalen