1. Kapitel Völkerrecht
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Da es sich hier um ein Praxishandbuch handelt, werden die völkerrechtlichen Grundlagen des Klimaschutzes nur insoweit dargestellt, als sie konkreten Einfluss auf das Klimaschutzrecht in Deutschland haben oder als Hintergrundwissen für das Verständnis praxisrelevanter Fragen in diesem Bereich erforderlich sind. Insbesondere wird der umfangreiche Verhandlungsprozess von 1992 bis heute nicht dargestellt, da bloße politische Verhandlungen ohne Ergebnis keine Bedeutung für die konkrete Klimaschutzrechtspraxis in Deutschland haben.[1] Eingehender dargestellt werden das Kyoto Protokoll und das Pariser Abkommen, da diese beiden Instrumente einen echten Einfluss auf das praktische europäische und deutsche Klimaschutzrecht haben.
I. Weltgipfel von Rio 1992
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Die Klimarahmenkonvention[2] kann als Grundrechtsakt und Beginn der internationalen völkerrechtlichen Bemühungen zum Klimaschutz angesehen werden. Die Konvention wurde auf dem Weltgipfel für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro von zunächst 154 Staaten unterzeichnet. Heute haben 196 Vertragsparteien sowie die EU als regionale Wirtschaftsorganisation die Klimarahmenkonvention ratifiziert. Mit dieser Konvention erkennt die internationale Staatengemeinschaft weltweite Klimaänderungen als ernstes Problem an und verpflichtet sich zum Handeln. Wie der Name schon sagt, handelt es sich aber nur um einen Rechtsrahmen, der noch mit konkreten Zielen, insbesondere Treibhausgasminderungszielen hinterlegt werden muss. Diese wurden dann erst später durch die Vertragsstaaten-Konferenzen[3] festgelegt, wobei die größten Meilensteine das unten noch näher darzustellende Kyoto-Protokoll und das Pariser Abkommen waren.
II. Ziel der Klimarahmenkonvention
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Das Ziel der Klimarahmenkonvention ist die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau, bei dem eine gefährliche vom Menschen verursachte Störung des Klimasystems verhindert wird. Dies soll nach Art. 2 Klimarahmenkonvention in einem Zeitraum geschehen, der es Ökosystemen erlaubt, sich auf natürliche Weise an die Klimaänderungen anzupassen.
III. Gemeinsame aber unterschiedliche Verantwortung
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Um das Ziel der Klimarahmenkonvention zu erreichen, sollen alle Staaten gemäß ihrer „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung und Kapazitäten“ beitragen. Alle Staaten werden verpflichtet, regelmäßig über ihre Treibhausgasemissionen und Minderungsmaßnahmen Bericht zu erstatten. Im Kyoto-Protokoll verpflichteten sich die Industriestaaten, ihre Treibhausgasemissionen um bestimmte Beträge gegenüber dem Basisjahr 1990 zu verringern. Entwicklungsländer haben angesichts ihrer damals geringeren im Zeitverlauf insgesamt ausgestoßenen Emissionen im Kyoto-Protokoll noch keine Minderungsverpflichtungen übernommen. Das starke Wirtschaftswachstum in vielen Schwellenländern führt allerdings zu einer Veränderung der Emissionssituation: Im Jahr 2030 werden die akkumulierten Emissionen der Entwicklungsländer voraussichtlich jene der Industrieländer übersteigen. Um dieser sich verändernden Welt gerecht zu werden, in der Schwellenländer mehr Emissionen ausstoßen, aber auch zunehmend Kapazitäten für Emissionsminderungen besitzen, einigten sich die Staaten bei der COP[4] 20 in 2014 in Lima, Peru, darauf, dass die Verpflichtung zur Emissionsminderung „im Lichte nationaler Umstände“ gesehen werden soll. Mit dieser Formulierung wird betont, dass sich Umstände – wie Emissionen und Kapazitäten – ändern können und damit auch die Verantwortlichkeiten.
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Konkret richten sich die Verpflichtungen der Staaten danach, ob und in welchen Anhängen der Konvention sie aufgeführt sind[5]. Im Einzelnen gilt:
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Annex I: Annex-I-Länder sind im Wesentlichen die damals entwickelten Staaten (OECD-Staaten) sowie die ehemals sozialistischen Staaten in Osteuropa („Länder im Übergang zur Marktwirtschaft“). Annex I-Länder haben sich nach Art. 4 Abs. 2 Klimarahmenkonvention zur Begrenzung von Treibhausgasemissionen und zum Schutz von Kohlenstoffsenken verpflichtet mit dem Ziel, Klimaänderungen zu begrenzen.
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Annex II: Zu diesen Staaten gehören nur die OECD-Staaten des Annex I. Die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft zählen nicht dazu. Annex-II-Staaten haben sich zu besonderen Unterstützungsleistungen für Entwicklungsländer verpflichtet. Sie übernehmen nach Art. 4 Abs. 3, 4 und 5 Klimarahmenkonvention die Kosten für das Berichtswesen und sollen den Zugang der Entwicklungsländer zu umweltverträglichen Technologien fördern.
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Nicht-Annex I: Hierzu zählen alle übrigen Staaten. Dies sind vor allem die Länder, die damals als Entwicklungsländer galten. Einige Gruppen besonders verwundbarer Länder werden nach Art. 4 Abs. 8 und 9 sowie Art. 12 Abs. 5 Klimarahmenkonvention in der Konvention besonders berücksichtigt, z.B. die am wenigsten entwickelten Länder, kleine Inselländer oder dürregefährdete Länder.
IV. Organisatorisches
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Der Sitz des UNFCCC-Sekretariats ist Bonn. Die Vertragsstaaten unter der Klimarahmenkonvention treffen sich jährlich zu Vertragsstaatenkonferenzen[6] und Sitzungen ihrer ständigen Nebenorgane Subsidiary Body for Implementation (SBI) und Subsidiary Body for Scientific and Techological Advice (SBSTA).