5. Mechanismus zur nachhaltigen Entwicklung
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Eins der größten politischen Probleme internationalen Klimaschutzes ist die Tatsache, dass einerseits den Entwicklungsländern schon aus Gerechtigkeitsgründen nicht der gleiche wirtschaftliche Wohlstand wie den Industriestaaten verwehrt werden kann, andererseits eine Kopie des Entwicklungspfads der wohlhabenden Staaten durch die Entwicklungsländer nicht nur die THG-Emissionen noch einmal explosionsartig steigen ließen sondern ganz allgemein die Lebensgrundlagen des Planeten zum Kollaps bringen würde.[29] Es müssen also Mittel und Wege gefunden werden, dass zwar auch die Entwicklungsländer zu Wohlstand kommen, dieses Recht auf Entwicklung aber klimaverträglich passieren muss.
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Zur Erreichung dieser Balance zwischen THG-Reduktion einerseits und Recht auf Entwicklung andererseits etablierte Art. 6 Abs. 4 Satz 1 PA den Sustainable Development Mechanism. Auch dieser steht jedoch zur Disposition der Staaten, wird also durch das PA nicht zwingend vorgeschrieben. An diesem Mechanismus können sich aber auch private Akteure wie Unternehmen oder NGOs beteiligen.
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Der Mechanismus wird nach Art. 6 Abs. 4 Buchst. a–d PA von folgenden Grundsätzen geleitet:
- | Unterstützung der Verminderung von Treibhausgasemissionen sowie Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, |
- | Schaffung von Anreizen und die Erleichterung der Teilnahme an Maßnahmen zur Treibhausgasemissionsreduktion durch öffentliche und private Einrichtungen, die von Vertragsstaaten dazu autorisiert werden, |
- | Beitrag zur Treibhausgasemissionsreduktion in dem Staat, wo Emissionsreduktionen durch bestimmte Maßnahmen erzielt werden, die auch durch einen anderen Vertragsstaat genutzt werden können, um seinen nationalen Klimaschutzbeitrag zu erfüllen |
sowie Beitrag zur Verminderung globaler Treibhausgasemissionswerte.
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Im Rahmen dieses Mechanismus können in allen Vertragsstaaten Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 durchgeführt werden. Es darf dabei aber nach Art. 6 Abs. 5 PA nicht zu Doppelanrechnungen von Emissionsreduktionen kommen. Im Gegensatz zum Kyoto-Protokoll, bei dem im Rahmen des Clean Development Mechanism Industriestaaten nur in Entwicklungsländern Projekte durchführen konnten, ist hier diese Begrenzung aufgehoben. Solche Projekte können jetzt also zwischen allen Vertragsstaaten durchgeführt werden. Die dadurch erreichten THG-Emissionsreduktionen müssen nachprüfbar sein. Das bedeutet, dass die durch eine Maßnahme erzielten Emissionsminderungen auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Emissionen, die im Rahmen der Durchführung der Maßnahme anfallen und den Emissionen, die bei Abwesenheit dieser Maßnahme anfallen würden, errechnet wird.[30] Bisher noch unklar ist, inwieweit die projektbasierten Kyoto-Mechanismen im Rahmen des Pariser Klimaübereinkommens fortgeführt werden oder inwieweit man auf die existierenden Verfahren und Institutionen zurückgreifen wird.
6. Anpassungsmaßnahmen
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Da es jedenfalls kurz- und mittelfristig zu einem weiteren Anstieg der THG-Emissionen kommen wird, ja das PA sogar ausdrücklich davon ausgeht, ist es nach Art. 7 PA für die Bewältigung der Klimakrise auch eklatant wichtig, die negativen Folgen des Klimawandels möglichst zu minimieren und den Klimafolgeschäden effektiv zu begegnen, etwa durch Gemeinschaftskonzepte für die Katastrophenverhütung, Frühwarnsysteme und Notfallmaßnahmen. Hierfür sollen die Vertragsstaaten nach Art. 7 Abs. 9 PA Anpassungspläne, -politiken oder andere Beiträge, die den Anpassungsprozess fördern, entwickeln. Folgende Elemente können diese Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 9 Buchst. a–e PA enthalten:
- | Implementierung von Anpassungsmaßnahmen und Bemühungen, |
- | Prozesse zur Formulierung und Implementierung nationaler Anpassungspläne, |
- | Bewertung der Auswirkungen des Klimawandels und der damit verbundenen Verwundbarkeiten im Hinblick auf die Formulierung nationaler Prioritätsmaßnahmen, |
- | Überwachung und Bewertung der Anpassungspläne, Anpassungspolitiken, -maßnahmen und -programme sowie |
- | Stärkung der Widerstandskraft sozioökonomischer und ökologischer Systeme, u.a. durch die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen. |
7. Loss and Damage-Strategien
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Da realistischerweise viele Schäden durch den Klimawandel nicht aufzuhalten sein werden, müssen auch Strategien zum Umgang damit gefunden werden. Das PA nennt dies Loss and Damage-Strategien. Nach Art. 8 PA sind damit insbesondere folgende Maßnahmen gemeint:
- | Frühwarnsysteme[31], |
- | Notfallschutzsysteme [32] , |
- | umfassende Risikobewertungs- und Managementsysteme[33], |
- | Risikoabsicherungen [34] sowie |
- | die Widerstandsfähigkeit lokaler Bevölkerungen, der Lebensgrundlagen sowie der Ökosysteme.[35] |
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Die 21. Vertragsstaatenkonferenz des Klimarahmenübereinkommens hat in ihrer einschlägigen Entscheidung aber klar gestellt, dass Art. 8 des Pariser Klimaübereinkommens keine Grundlage für eine Haftung oder Entschädigung darstellt.[36] Zwischen den o.a. Anpassungsmaßnahmen und den Loss and Damage Strategien[37] dürfte es zahlreiche Überschneidungen geben.
8. Verhältnis zwischen Entwicklungs- und Industrieländern
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Eine wesentliche Neuerung ist die Aufgabe der strikten Unterscheidung zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern. Die Verpflichtungen sind jetzt also nicht mehr – wie noch in der ursprünglichen Klimarahmenkonvention – in Annex-Staaten und nicht Annex-Staaten differenziert. Das PA spricht denn auch schlicht von „jedem Vertragsstaat“ ohne weitere Differenzierung oder Verweis auf Annex-Listen. Dennoch hebt die Präambel immer noch die gemeinsamen aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Vertragsstaaten hervor.[38]
Eine Differenzierung zwischen Entwicklungs- und Industrieländern gibt es z.B. nach wie vor in der Gewährung zeitlichen Aufschubs und finanzieller Unterstützung. So wird den Entwicklungsländern nach Art. 4 Abs. 1 PA mehr Zeit zugestanden um den Höchstwert globaler Emissionen zu erreichen. Auch wird in Art. 4 Abs. 1 Satz