§ 121 Abs. 4 S. 1 AktG.
§ 121 Abs. 4 S. 2 AktG.
§ 121 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1 AktG.
§ 124 Abs. 2 S. 2 AktG; auch für die Satzung den wesentlichen Inhalt für ausreichend haltend Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 37 SE-VO Rn. 60; den vollständigen Inhalt der Satzung und des übrigen Umwandlungsplans fordernd AktG/Paefgen Art. 37 SE-VO Rn. 86 f.; empfehlend auch Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 56; vgl. zum Streit über den Umfang der Bek. ausf. Lutter/Göthel UmwG, § 230 Rn. 29 ff.
§ 121 Abs. 6 AktG; vgl. i.Ü. zu den Einberufungsvorschriften im Einzelnen die Kommentierung bei Hüffer §§ 121–128; s. 6. Kap. Rn. 68.
Vgl. Art. 11 Abs. 1 der Verschmelzungsrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 der Spaltungsrichtlinie sowie §§ 63, 230 Abs. 2, 238 UmwG.
§ 239 UmwG entspr.
Zum deutschen Recht vgl. Lutter/Göthel UmwG, § 247 Rn. 7.
Vgl. auch § 243 Abs. 2 UmwG.
Vgl. hierzu die Ausführungen im 8. Kap.
Vgl. zu dieser Problematik beim deutschen Formwechsel Lutter/Göthel UmwG, § 243 Rn. 41 ff.
Vgl. hierzu Lutter/Göthel UmwG, § 243 Rn. 44; Semler/Stengel/Mutter § 243 Rn. 25.
§ 65 Abs. 1 UmwG.
§ 65 Abs. 2 UmwG, § 138 AktG; ebenso zum dänischen Recht Werlauff S. 69.
Lutter/Grunewald UmwG, § 65 Rn. 9.
Zu den Einzelheiten des Satzungsinhalts wird auf die Darstellung im 4. Kap. verwiesen.
Das Formerfordernis ergibt sich aus § 23 Abs. 1 AktG (für die Satzung) und § 13 Abs. 3 S. 1 UmwG (für den Umwandlungsbeschluss insgesamt), der zu der gemeinschaftsrechtskonformen Umsetzung des Art. 7 der Verschmelzungsrichtlinie gehört und damit unter die Verweisung in Art. 37 Abs. 7 S. 2 SE-VO fällt; damit ist auch der Gleichlauf zur Beurkundungspflicht von Umwandlungsbeschlüssen nach § 193 Abs. 1 UmwG hergestellt; im Ergebnis ebenso El Mahi S. 77 und Heckschen DNotZ 2003, 251, 264, der die Beurkundungspflicht mit § 130 AktG begründet; zur Auslandsbeurkundung s. o. Rn. 37.
Entspr. § 194 Abs. 1 UmwG.
Ebenso Theisen/Wenz/Neun S. 181. Es wird deshalb häufig empfehlenswert sein, mit dem Umwandlungsbeschluss das Ergebnis der Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung abzuwarten.
Vgl. dazu Teichmann ZIP 2002, 1109, 1113; ders. ZGR 2002, 383, 441.
Dies gilt jedoch nicht, wenn in der SE gem. § 36 SEBG fortan auch ausländische Arbeitnehmer bei der Besetzung der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat zu berücksichtigen sind; näher zum Ganzen für den wegen des Rechtsformwechsels der übernehmenden AG gleichgelagerten Fall der Gründung durch Verschmelzung zur Aufnahme Rn. 87 (auch zu den Gegenansichten).
Die Bestellung hat nach § 30 Abs. 1 S. 1 AktG durch die Gründer zu erfolgen, wobei entspr. § 245 Abs. 1 S. 1 UmwG bei der Umwandlung an die Stelle der Gründer die Aktionäre treten, die für die Umwandlung gestimmt haben.
Die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses ist die Gründungsurkunde i. S. d. Art. 6, 40 Abs. 2 S. 2, 43 Abs. 3 S. 2 SE-VO. Der Umwandlungsplan ist demgegenüber nur ein vorbereitendes Dokument, vgl. oben Rn. 236.
Zur Begr. s. o. Rn. 87.
Diese mitbestimmungsrechtliche Lücke kann im Rahmen der Vereinbarung geschlossen werden – vgl. Begr. zum RegE zu § 21 Abs. 3 SEBG (BT-Drucks. 15/3405). Ist zu diesem Zeitpunkt bereits abzusehen, zu welchem Mitbestimmungsmodell die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung führen werden, ist auch denkbar, zunächst nur die Anteilseignervertreter zu bestellen, solange dadurch im Falle eines Aufsichtsrats nicht dessen Beschlussfähigkeit (§ 108 Abs. 2 S. 3 AktG) beeinträchtigt wird.
Ein Problem entsteht hier nur, wenn von den Anteilseignern lediglich weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen sind. In diesem Falle ist in der Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen, dass vorübergehend bis zur Wahl des Arbeitnehmervertreters die Anteilseigner drei Aufsichtsratsmitglieder bestellen dürfen, damit der Aufsichtsrat handlungsfähig ist (§ 108 Abs. 2 S. 3 AktG). Vgl. hierzu 13. Kap. Rn. 422.
Zum deutschen Umwandlungsrecht vgl. Lutter/Decker/Hoger UmwG, § 202 Rn. 39.