161
Bei Vertretung von Unternehmen gilt die sog. 5er-Regel: Es müssen für ein Unternehmen nur fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind, nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden. Hat das Unternehmen also mehr als fünf (gesetzliche oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigte) Vertreter und sind mindestens fünf der Vertreter in öffentlichen Registern eingetragen und nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert worden, muss aber der sechsten verfügungsberechtigten Person keine Identifizierung nach § 154 Abs. 2 AO erfolgen. Die Regel ist von praktischer Bedeutung z.B. für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oder der Partnerschaftsgesellschaft, die über eine hohe Zahl an Geschäftsführern bzw. Partnern verfügen. Bei der Kontoeröffnung sind hier lediglich fünf der Geschäftsführer bzw. Partner nach § 154 Abs. 2 AO zu identifizieren.
(2) Erleichterungen in Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte
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Als wirtschaftlich Berechtigte müssen insbesondere nicht nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden:[145]
– | Der wirtschaftlich Berechtigte, der zugleich Verfügungsberechtigter ist, sofern auf dessen Identifizierung als Verfügungsberechtigter nach Ziff. 11.1 AEAO zu § 154 AO verzichtet wurde |
– | Wohnungseigentümer hinsichtlich des Kontos der Wohnungseigentümergemeinschaft. |
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Außerdem müssen diejenigen wirtschaftlich Berechtigten nicht nach § 154 Abs. 2 AO identifiziert werden, auf deren Erfassung nach dem GwG verzichtet werden darf (z.B. Mietkautionskonten auf den Namen des Vermieters).
ff) Ahndung von Verstößen
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Verstöße gegen § 154 Abs. 2–2c AO stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO dar und können mit Bußgeld von bis zu 5 000 EUR geahndet werden.[146]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 7. Feststellung des PEP-Status
7. Feststellung des PEP-Status
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Kreditinstitute müssen mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren feststellen, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PEP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person eines PEP handelt. Sofern dies der Fall ist, sind gem. § 15 Abs. 2, 3 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.
a) Definition der politisch exponierten Person, § 1 Abs. 12 GwG
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Politisch exponierte Person ist „jede natürliche Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. Das GwG nennt zwei Kategorien von Personen, die als PEP zu qualifizieren sind.
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Zu den politisch exponierten Personen gehören nach § 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 1 GwG insbesondere
– | Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre, |
– | Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane, |
– | Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, |
– | Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, |
– | Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen, |
– | Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken, |
– | Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés, |
– | Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen, |
– | Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.“ |
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Die o.g. Konstellationen beziehen sich auf Ämter auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Ämter auf Landes- oder Kommunalebene erfüllen in aller Regel nicht die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 12 GwG, in Deutschland mit Ausnahme der Landesministerpräsidenten, der Landesminister und ggf. der Staatssekretäre als Mitglieder des Bundesrates.[147]
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Erfasst sind ebenfalls Parteifunktionäre und Spitzenbeamte internationaler und europäischer Organisationen, wie zum Beispiel Beamte der UNO oder des IWF. Erfasst werden aber nur zwischenstaatliche internationale Organisationen und europäische Organisationen, nicht hingegen nichtstaatliche Organisationen, wie z.B. der World Wildlife Fund oder Transparency International.[148]
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Als PEP sind außerdem Personen zu qualifizieren, welche Ämter innehaben, die auf einer von der Europäischen Kommission zu veröffentlichenden Liste enthalten sind, vgl. § 1 Abs. 12 S. 2 Nr. 2 GwG.
b) Familienmitglied eines PEP, § 1 Abs. 13 GwG
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„Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere:
– | der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, |
– | ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie |
– | jeder Elternteil.“ |
c) Einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person, § 1 Abs. 14 GwG
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Eine