Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 7.5 „Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 GwG“.
Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities, (JC 2017 37), vom 4.1.2018; Ziff. 32.
Vgl. Appendix I.
Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“; Ziff. 88.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung
Inhaltsverzeichnis
B. Regulatorische Anforderungen
Literatur:
Ackmann/Reder Geldwäscheprävention in Kreditinstituten nach Umsetzung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, WM 2009, 158; Financial Action Task Force International Standards on Combating Money Laundering and the Financing OF Terrorism & Proliferation, 2019; BaFin Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Mai 2020; dies. Rundschreiben 3/2017, Videoidentifizierungsverfahren; dies. Rundschreiben 12/2018, Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten); Deutsche Kreditwirtschaft Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“, 2014; Joint Committee of the European Supervisory Authorities Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten, 2018.
A. Einführung
1
Kundenbezogene Sorgfaltspflichten[1] nach dem GwG sollen verhindern, dass Kriminelle unter Wahrung der eigenen Anonymität Vermögenswerte in den legalen Geldkreislauf einschleusen. Das Bestreben der Geldwäscher, unrechtmäßigen Vermögenswerten den Anschein der Legalität zu geben, um so in den unberechtigten Genuss der damit zu erwerbenden Güter oder Dienstleistungen zu kommen, ist ein Riegel vorzuschieben. Aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung im Kampf gegen kriminelle illegale Finanzströme werden die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten auch als tragende Säulen der Geldwäschebekämpfung bezeichnet.[2]
2
Dogmatische Grundlage der Geldwäschebekämpfung insgesamt und damit auch der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten ist der risikobasierte Ansatz,[3] wonach Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen vom konkreten, der einzelnen Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion anhaftenden Geldwäscherisiko[4] abhängig gemacht werden sollen. Den Verpflichteten werden somit gewisse Ermessensspielräume bei der Ausgestaltung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten eingeräumt.[5]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten
I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten
3
Ausgehend von der o.g. übergreifenden Intention verfolgen die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten die folgenden gesetzgeberischen Zwecke.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 1. Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person und Identitätsüberprüfung
1. Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person und Identitätsüberprüfung
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Im Rahmen der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten hat nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zunächst die Identifizierung des Vertragspartners bzw. der für sie auftretenden Person zu erfolgen.[6] Hierdurch wird Anonymität verhindert und Transparenz hinsichtlich der handelnden bzw. auftretenden Personen geschaffen. Sodann sind die festgestellten Identitäten des Vertragspartners bzw. der für sie auftretenden Person zu überprüfen: Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Identitäten der tatsächlich handelnden Personen übereinstimmen mit jenen, die im Rahmen der Identifizierung erfasst wurden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass falsche Identitäten vorgeschoben werden und Hintermänner unerkannt bleiben können.
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Im Falle einer für den Vertragspartner auftretenden Person ist zudem deren Berechtigung zu überprüfen, für den Vertragspartner aufzutreten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass unberechtigte Personen für den Vertragspartner auftreten. Personen, die ihre Identität nicht preisgeben wollen, aus welchem Grund auch immer, wird die Nutzung von Bank- und anderen Finanzdienstleistungen faktisch verwehrt, da die Begründung von Geschäftsbeziehungen ohne gesetzeskonforme Identifizierung und Identitätsüberprüfung unzulässig ist.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 2. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten