4Der Beschluss kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. 5Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. 6Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluss nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. 7Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 8Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. 9Der Beschluss ist unanfechtbar. 10Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.
Kommentierung
II.Anmeldung der Verschmelzung (Abs 1)2 – 15
1.Anmeldepflicht2 – 4
2.Anmelderecht5, 6
III.Negativerklärung (§ 16 Abs 2)16 – 31
2.Fehlen der Erklärung17, 18
3.Erklärender/Inhalt19 – 27
b)Klage nicht fristgemäß erhoben24
c)Klage rechtskräftig abgewiesen/zurückgenommen25 – 27
4.Verzichtserklärung oder Zustimmung der Anteilsinhaber (§ 16 Abs 2 S 2 2. HS)28 – 31
IV.Das Unbedenklichkeitsverfahren (Abs 3)32 – 77
1.Entwicklung und Zweck32 – 36
2.Verfahren37 – 42
b)Verfahrensablauf40 – 42
3.Zulässigkeit des Antrags43 – 48
b)Statthaftigkeit44 – 46
4.Begründetheit49 – 67
a)Unzulässigkeit der Klage, § 16 Abs 3 Nr 1 Var 150, 51
b)Offensichtliche Unbegründetheit der Klage, § 16 Abs 3 Nr 1 Var 252 – 57
c)Bagatellquorum, § 16 Abs 3 Nr 258
d)Vorrangiges Vollzugsinteresse, § 16 Abs 3 Nr 359 – 67
5.Rechtsfolgen68 – 77