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Antragsberechtigt sind daher zunächst Anteilsinhaber, die ihre Anteile bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung erworben und nicht veräußert haben. Gem § 3 S 2 SpruchG ist die Anteilsinhaberschaft an dem übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus bis zur Antragstellung erforderlich.
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Bei einer Anteilsübertragung zwischen Beschlussfassung und Wirksamwerden der Verschmelzung im Weg der Gesamtrechtsnachfolge geht das Recht auf bare Zuzahlung auf den Gesamtrechtsnachfolger über (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 15 Rn 9; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 15 Rn 3).
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Im Falle der Einzelrechtsnachfolge ist entscheidend, ob der Einzelrechtsnachfolger mit dem Anteil auch den Anspruch auf bare Abfindung gem §§ 413, 398 BGB erworben hat (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 15 Rn 3; Gehling in Semler/Stengel, § 15 Rn 14; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 15 Rn 10; nach Schulenberg AG 1998, 74 geht der Anspruch als Annex des Anteils auf den Erwerber über).
III. Inhalt des Anspruches
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Gem § 14 Abs 2 kann eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei einem übernehmenden Rechtsträger keinen ausreichenden Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger darstellt.
Ist das Umtauschverhältnis unangemessen, besteht stattdessen der Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe der Differenz zum angemessenen Wert. Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses ist anhand des Vergleichs des Werts der Anteile am übertragenden Rechtsträger zu dem Wert der hierfür erhaltenen Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Zur Errechnung der baren Zuzahlung ist daher zunächst der Verkehrswert des Anteils am übertragenden Rechtsträger festzustellen (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 15 Rn 16). Im Anschluss wird der Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers ermittelt und mit der Beteiligungsquote des Anteilsinhabers an diesem Rechtsträger nach der Verschmelzung multipliziert (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 15 Rn 18). Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist in der Höhe gegeben, in der der Wert des ursprünglichen Anteils am übertragenden Rechtsträger den Wert des neuen Anteils am übernehmenden Rechtsträger übersteigt (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 15 Rn 19; zur Frage, ob und in welchem Umfang der sog „Selbstfinanzierungseffekt“ auszugleichen ist, siehe Friese-Dormann/Rothenfußer AG 2008, 243). Diese Grundsätze finden auch im Falle der Verschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft Anwendung (OLG Stuttgart AG 2007, 705 = OLGR Stuttgart 2007, 1022).
Weiter ist eine Bagatellgrenze zu berücksichtigen: Weicht das vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelte Umtauschverhältnis nur um wenige Prozent von demjenigen des Verschmelzungsvertrages ab, ist ein Ausgleich durch bare Zuzahlung nicht veranlasst. Die genaue Bezifferung der Bagatellgrenze ist allerdings unklar, dürfte sich aber im Bereich von 1-2 % bewegen (1,5 %: OLG München AG 2007, 701; 1–2 %: LG Köln AG 2009, 835; zur Reichweite der „Bagatellgrenze“ sa Friese-Dormann/Rothenfußer AG 2008, 243, 246; Bungert BB 2003, 669 ff).
Als Ausgleich kann gem § 15 Abs 1 S 1 ausschließlich eine bare Zuzahlung gefordert werden. Andere Vermögenswerte – bspw ein Ausgleich durch Gewährung weiterer Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger – können nicht verlangt werden. Eine Abfindung durch Sachwerte oder Gesellschaftsanteile dürfte jedoch dann möglich sein, wenn der Anteilsinhaber einverstanden ist (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 15 Rn 22; aA die wohl hM).
Beschränkungen des Anspruches können sich aus dem Kapitalerhaltungsgrundsatz (§§ 30 GmbHG, 57 AktG) ergeben (eingehend Hoyer AG 2008, 149, 152 ff). Der Barausgleich ist nur aus freiem Vermögen zulässig (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 15 Rn 2; aA Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 15 Rn 29). Diese Beschränkung führt nicht zu einer Kürzung des Anspruchs der Höhe nach, sondern stellt lediglich eine Auszahlungsbeschränkung dar (Gehling in Semler/Stengel, § 15 Rn 23b; Decher in Lutter, § 15 Rn 8; Hoger AG 2008, 149, 150; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 15 Rn 2).
IV. Spruchverfahren
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Die Höhe der Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des SpruchG bestimmt (zur Anspruchsberechtigung vgl zur Megede BB 2007, 337 ff). Ein möglicherweise bestehender weiterer Schaden iSd § 15 Abs 2 S 2 ist nicht im Spruchverfahren, sondern im gewöhnlichen Zivilprozess geltend zu machen. § 1 Nr 4 SpruchG trifft insoweit eine abschließende Aufzählung. Zu beachten ist weiter die Ausschlussfrist von drei Monaten ab Wirksamwerden der Verschmelzung, § 4 Abs 1 Nr 4 SpruchG. Aufgrund § 13 SpruchG wirkt die Entscheidung für sämtliche Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (inter omnes).
V. Verzinsung
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Gem § 15 Abs 2 ist die bare Zuzahlung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers zu verzinsen (zur Verzinsung vgl Knoll BB 2004, 1727 ff). Teilw wird eine teleologische Reduktion der Verzinsungspflicht vertreten (so Marsch-Barner in Kallmeyer, § 15 Rn 9). Diese Ansicht ist abzulehnen, da in jedem Einzelfall beurteilt werden müsste, in welcher Höhe der jeweilige Anteilsinhaber durch einen Gewinnanteil einen Vorteil erhält (so auch Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 15 Rn 34).
§ 16 Anmeldung der Verschmelzung
(1) 1Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. 2Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.
(2) 1Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. 2Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, dass die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.
(3) 1Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluss sich die Klage richtet, durch Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. 2Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 3Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn
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die Klage unzulässig
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