Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Oliver Schmidt
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456150
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Klagefrist nicht mehr möglich. Vielmehr müssen die Unwirksamkeitsgründe in ihrem Kern innerhalb der Monatsfrist dargelegt sein (OLG Düsseldorf DB 2003, 2390). Ein Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig (Decher in Lutter, § 14 Rn 11; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 5; Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 35; OLG Stuttgart AG 2003, 456, 458; OLG Düsseldorf DB 2001, 2390 zur vergleichbaren Vorschrift des § 195; LG München DB 2005, 1731; OLG Frankfurt DB 2003, 872, 874). Dies gilt auch für den Fall, dass die Gründe innerhalb der Monatsfrist nicht geltend gemacht werden konnten; auch insoweit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

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      Die Klagefrist nach § 14 Abs 1 gilt für sämtliche Mängel, die gegen einen Verschmelzungsbeschluss vorgebracht werden sollen. Sie gilt also für formelle und materielle Mängel. Sie gilt außerdem in gleicher Weise für gravierende und zur Nichtigkeit führende und für weniger bedeutende Mängel, auch bei Manipulationen wie zB Geheimbeschlüssen (ebenso Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 7; aA für „Geheimverfahren“ Decher in Lutter, § 14 Rn 12). Über die einzelnen Mängel, die einem Verschmelzungsbeschluss anhaften und mit einer Klage geltend gemacht werden können, sagt Abs 1 nichts aus. Die Bestimmung des Abs 1 sagt ferner nichts darüber aus, welche Klage auf welchem Weg und bei welchem Gericht einzureichen ist. Dies alles ist vielmehr den für die jeweilige Rechtsform des betroffenen Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften zu entnehmen.

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      Bei der AG und der KGaA ist demzufolge zwischen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses zu unterscheiden. Für beide Fälle gilt sowohl nach § 14 Abs 1 als auch nach den aktienrechtlichen Vorschriften die Monatsfrist für die Klageerhebung. Die Gründe, die zu einer Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses führen können, sind in § 241 AktG abschließend aufgezählt. In erster Linie kommen Einberufungsmängel sowie das Fehlen der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses als Nichtigkeitsgründe in Betracht. IÜ führen Mängel des Verschmelzungsbeschlusses bei AG und KGaA nur zu seiner Anfechtbarkeit, nicht jedoch zu seiner Nichtigkeit. Angefochtene Hauptversammlungsbeschlüsse werden erst dann nichtig, wenn sie aufgrund der Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden sind (§ 241 Nr 5 AktG). Bis zu seiner Nichtigerklärung ist der angefochtene Beschluss wirksam. Nach Aktienrecht kann die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses bis zu dessen Heilung nach § 242 AktG gerichtlich geltend gemacht werden. Diese aktienrechtliche Regelung ist für den Verschmelzungsbeschluss nicht anwendbar. Vielmehr gilt auch für diese Fälle bei Verschmelzungsbeschlüssen die Monatsfrist des § 14 Abs 1.

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      Für die GmbH gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen entspr, soweit dem nicht Besonderheiten der GmbH entgegenstehen (BGH NJW 2000, 2819; BGHZ 51, 209, 210 f; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 10). Somit gilt das vorstehend zur AG Gesagte sinngemäß. Nicht durchgehend anwendbar sind für die GmbH allerdings die aktienrechtlichen Fristen für die Klageerhebung. Für die Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses spielen diese Unterschiede allerdings keine Rolle, da insoweit die Frist des § 14 Abs 1 maßgebend ist.

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      Für PersHandelsGes und PartGes finden die aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 241 ff AktG keine entsprechende Anwendung. Vielmehr sind fehlerhafte Beschlüsse bei PersGes grds nichtig. Die entspr Nichtigkeitsklage ist bei der PersHandelsGes oder der PartGes nach derzeitiger Rechtslage nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern gegen die Mitgesellschafter zu richten (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 24; Roth in Baumbach/Hopt, § 109 HGB Rn 38 f). Dies gilt auch für die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses. Durch § 14 Abs 1 wird lediglich die Klagefrist geregelt. Alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Klageerhebung bestimmen sich nach den für die jeweiligen Rechtsträger jeweils maßgebenden Vorschriften bzw Entwicklungen.

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      Für Vereine finden die personengesellschaftsrechtlichen Grundsätze Anwendung (Ellenberger in Palandt, § 32 BGB Rn 9 ff); die Nichtigkeit ist jedoch durch Feststellungsklage gegen den Verein geltend zu machen. Für VVaG gelten die aktienrechtlichen Vorschriften für Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschl entspr, § 191 S 1 VAG. Für Genossenschaften ist die Anfechtung von Beschl in § 51 GenG geregelt; die Nichtigkeitsklage ist bei eingetragenen Genossenschaften trotz fehlender gesetzlicher Regelung allg anerkannt (vgl BGHZ 32, 318, 323 f).

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      Die Klagefrist des § 14 Abs 1 gilt nur für Klagen von Anteilsinhabern oder Organmitgliedern. Zeitlich unbefristet können Dritte (Gläubiger oder Arbeitnehmer) gegen den Verschmelzungsbeschluss im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO vorgehen (wie hier wohl Schöne DB 1995, 1317, 1321. Abw Schmidt, K. DB 1995, 1849, 1850, der nach Ablauf der Monatsfrist auch Organmitgliedern und Anteilsinhabern den Weg der Feststellungsklage nach § 256 ZPO eröffnen will). Derartige Klagen beeinflussen das Verschmelzungsverfahren grds nicht. Insbes haben sie nicht die Sperrwirkung des § 16 Abs 2 zur Folge.

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      Bei der Frist nach § 14 Abs 1 handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist (vgl oben Rn 10). Wird die Frist versäumt und die Klage verspätet eingereicht, ist sie als unbegründet und nicht als unzulässig abzuweisen (OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1718). Der Fristablauf ist keine Einrede, sondern eine Einwendung. Das Gericht hat den Fristablauf deshalb von Amts wegen zu berücksichtigen. Ist somit die Frist versäumt, kann gegen den Verschmelzungsbeschluss nicht mehr vorgegangen werden.

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      Das Fristversäumnis ist für das Registergericht nicht bindend. Auch wenn die Vertretungsorgane mangels fristgerecht erhobener Klage die Erklärung nach § 16 Abs 2 abgeben können, ist das Registergericht weiterhin berechtigt, den Verschmelzungsbeschluss auf Fehler zu überprüfen und die Eintragung unter Umständen abzulehnen (Decher in Lutter, § 14 Rn 14; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 27). Die Erklärung nach § 16 Abs 2 führt damit nur dazu, dass die ansonsten – bei Erhebung einer Klage – gegebene Registersperre nicht eintritt.

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      Ist ein Verschmelzungsbeschluss lediglich anfechtbar (eine Klage wurde jedoch nicht eingereicht), berechtigt dies das Registergericht nicht dazu, die Eintragung zurückzuweisen. Vielmehr wäre es Sache der Anteilsinhaber gewesen, den entspr Mangel durch Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses geltend zu machen. Lediglich bei Nichtigkeitsgründen ist das Registergericht berechtigt, die Eintragung zurückzuweisen. Bei PersHandelsGes und PartGes führt jedoch jeder Mangel zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses. Es wäre zu weitgehend, wenn das Registergericht bei diesen