IV. Mängel
59
Für Mängel des Verschmelzungsbeschlusses gelten die allg Grundsätze. Von den Anteilsinhabern können somit formelle und materielle Mängel des Verschmelzungsbeschlusses geltend gemacht werden (vgl statt allerDrygala in Lutter, § 13 Rn 49).
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Formelle Mängel können im Zusammenhang mit der Einberufung der Versammlung, der Auslegung (oder Nichtauslegung) oder Übersendung von Unterlagen sowie bei der Versammlung selbst auftreten, iRd Versammlung etwa bei Verletzung des Rede- oder Fragerechts der Anteilsinhaber. Unter die formellen Mängel sind auch Mängel bei den Verschmelzungsunterlagen einzuordnen. Darunter fallen also Fehler im Verschmelzungsvertrag, im Verschmelzungsbericht oder im Prüfungsbericht. Formeller Mangel wäre es auch, wenn der Prüfer fehlerhaft bestellt wäre. Formelle Mängel sind dann erheblich und führen zur Anfechtbarkeit bzw Nichtigkeit des Beschl, wenn sie für die Beschlussfassung relevant waren (BGHZ 149, 158, 163 ff; Hüffer/Koch § 243 AktG Rn 13; Drygala in Lutter, § 13 Rn 50).
61
Inhaltliche Mängel eines Verschmelzungsbeschlusses liegen vor, wenn der Beschl seinem Inhalt nach gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag/Satzung verstößt. Dieser in § 243 Abs 1 AktG niedergelegte Grundsatz gilt für andere Rechtsträger entspr (Drygala in Lutter, § 13 Rn 52 mwN in Fn 3). Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verschmelzungsbeschlüssen vgl die Darstellung bei Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 163.3 ff (zur Kausalität zwischen Mängeln des Verschmelzungsberichts und der Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses Messer FS Quack, S 321).
62
Fehlerhafte Beschl, gleichgültig, ob formelle oder materielle Fehler vorliegen, können bei KapGes (AG, KGaA, GmbH), bei eG und bei VVaG nichtig oder anfechtbar sein (vgl zB BGHZ 101, 113, 116; zum Streitgegenstand der Beschlussmängelklage im Gesellschaftsrecht Bork NZG 2002, 1094). Nach § 14 muss in allen Fällen die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.
63
Bei den übrigen verschmelzungsfähigen Rechtsträgern (insbes PersGes, Vereine) sind nach überwiegender Ansicht fehlerhafte Beschl nichtig (vgl zB BGHZ 59, 369, 372). Während bei KapGes, eG oder VVaG Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage zu erheben ist, ist bei den übrigen verschmelzungsfähigen Rechtsträgern die allg Feststellungsklage zu erheben (Drygala in Lutter, § 13 Rn 61). Auch bei den übrigen verschmelzungsfähigen Rechtsträgern muss die Klage, selbst wenn iÜ keine Klagefrist besteht, nach § 14 innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.
64
Wird trotz mangelhaften Beschl, gleichgültig, ob Klage erhoben wurde oder nicht, die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen, ist die Verschmelzung nach § 20 Abs 2 wirksam. Mängel der Verschmelzung sind durch die Eintragung geheilt. Eine Entschmelzung findet nicht mehr statt. Es bleiben dann lediglich noch Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltungsorgane oder gegen andere Anteilsinhaber (vgl Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 242; zu einem Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG Grobecker/Kuhlmann NZG 2007, 1 und Kocher NZG 2006, 1; zum Rechtsschutzbedürfnis von Anteilsinhabern bei Beschlussanfechtungsklagen nach einer Verschmelzung Mayrhofer/Dohm DB 2000, 961).
§ 14 Befristung und Ausschluss von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.
(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 6
II.Klagefrist bei Klagen gegen Verschmelzungsbeschlüsse, § 14 Abs 17 – 18
III.Folgen der Fristversäumnis19 – 21
IV.Unzureichendes Umtauschverhältnis, § 14 Abs 222 – 31
Literatur:
Fritzsche/Dreier Spruchverfahren und Anfechtungsklage im Aktienrecht: Vorrang oder Ausnahme des Anfechtungsausschlusses gemäß § 14 Abs 2 UmwG, BB 2002, 737; Martens Verschmelzung, Spruchverfahren und Anfechtungsklage in Fällen eines unrichtigen Umtauschverhältnisses, AG 2000, 301; Schmidt, Karsten Zur gesetzlichen Befristung der Nichtigkeitsklage gegen Verschmelzungs- und Umwandlungsbeschlüsse, DB 1995, 1849; Schöne Die Klagefrist des § 14 Abs. 1 UmwG: Teils Rechtsfortschritt, teils „Aufforderung“ zu sanktionslosen Geheimbeschlüssen, DB 1995, 1317.
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung des § 14 Abs 1 sieht vor, dass sämtliche Klagen gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden müssen. Diese einheitliche Klagefrist von einem Monat gilt für Rechtsträger jeder Rechtsform, bei denen gegen einen Verschmelzungsbeschluss geklagt werden soll. Sie ist außerdem sowohl für Klagen bei einem übertragenden Rechtsträger als auch für Klagen bei einem übernehmenden Rechtsträger maßgebend (Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 11).
2
In § 14 Abs 1 sind keine formellen oder materiellen Gründe für eine Klage gegen einen Verschmelzungsbeschluss genannt. Die Bestimmung enthält keinerlei Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses. Die Regelung erschöpft sich vielmehr in der Anordnung einer zwingenden Klagefrist von einem Monat. Dadurch soll innerhalb eines kurzen Zeitraums Rechtssicherheit darüber geschaffen werden, ob ein Verschmelzungsbeschluss angefochten wird oder nicht (Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 1).
3
Die fristgerecht eingereichte Klage gegen einen Verschmelzungsbeschluss führt zur Registersperre nach § 16 Abs 2. Wird Klage erhoben, darf das Registergericht die Verschmelzung nicht in das Handelsregister eintragen. Die Gesellschaft kann dann jedoch das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs 3 einleiten. Wird keine Klage eingereicht oder ist die Klageerhebung nicht fristgemäß, können die Vertretungsorgane die Negativerklärung