Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Oliver Schmidt
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456150
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bei der Bewertung

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      Zu allg Schwierigkeiten der Unternehmensbewertung ist im Verschmelzungsbericht nicht Stellung zu nehmen. Aufzunehmen sind lediglich Umstände, die im konkreten Fall eine Bewertung in bes Maße erschwert haben (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 25). Ein Hinweis hat insbes dann zu erfolgen, wenn die bei der Unternehmensbewertung vorzunehmenden Prognoseentscheidungen aufgrund von Sondersituationen (bspw aufgrund eines Sanierungsfalles oder bei einem bes jungen Unternehmen) mit ungewöhnlichen Risiken belastet sind.

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      Gem § 8 Abs 1 S 2 ist im Verschmelzungsbericht auch auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber hinzuweisen. Insbes eine Änderung der Beteiligungsquote ist aufgrund ihrer Bedeutung für die Minderheit zu erläutern (Drygala in Lutter, § 8 Rn 35). Gem den §§ 40 und 46 muss der Verschmelzungsvertrag für die Inhaber der Anteile der übertragenden Gesellschaft die Höhe ihrer Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft konkret angeben, sofern es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine PersHandelsGes oder eine GmbH handelt.

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      Teilw wird vertreten, auch bei anderen personalistischen Gesellschaften mit wenigen, der Gesellschaft namentlich bekannten Anteilsinhabern sei eine solche Angabe erforderlich. Lediglich bei einer größeren Zahl an Gesellschaftern (genannt werden „etwa 10 bis 20“) genüge ein abstraktes Rechenmodell (Drygala in Lutter, § 8 Rn 35). Eine konkrete Angabe der Höhe der Beteiligung ist zwar wünschenswert, jedoch über die gesetzlichen Regelungen hinaus nicht erforderlich.

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      Hinzuweisen ist im Verschmelzungsbericht auch auf grundlegende Strukturunterschiede. Wird durch einen Verschmelzungsvorgang erstmalig eine Sperrminorität (vgl LG Essen AG 1999, 329, 331) oder die Mehrheit eines Anteilsinhabers begründet, so sind die Anteilsinhaber hierauf explizit hinzuweisen. Ein Hinweis auf „wesentliche Rechtsformunterschiede“ ist hingegen nicht erforderlich. Neben auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten würde eine allg Darlegung von Rechtsformunterschieden dem Zweck des Verschmelzungsberichtes nicht entsprechen (so auch Drygala in Lutter, § 8 Rn 38; aA Bayer ZIP 1997, 1613, 1620; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 26). Nähere Ausführungen sind jedoch dann erforderlich, wenn für die Anteilsinhaber besondere, nicht allg bekannte Nachteile entstehen (LG Heidelberg AG 1998, 523, 526). Die Satzung des übernehmenden Rechtsträgers ist dem Verschmelzungsbericht beizufügen, auf Abweichungen vom gesetzlichen Normalstatut ist gesondert hinzuweisen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 39). Ein Hinweis auf steuerrechtliche Folgen für die Anteilsinhaber muss im Verschmelzungsbericht nicht erteilt werden (aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 26).

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      Ist an dem Verschmelzungsvorgang ein verbundenes Unternehmen iSd § 15 AktG beteiligt, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen.

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      Soll eine Obergesellschaft verschmolzen werden, so sind die Tochtergesellschaften bereits bei der Darstellung der Verschmelzung einzubeziehen. IRd Unternehmensbewertung sind in diesem Fall auch die Werte der Tochtergesellschaften zu ermitteln und darzustellen. Aus Gründen der Praktikabilität wird in der Lit vorgeschlagen, die Berichtspflichten einzuschränken. Nähere Ausführungen zum Ertragswert einzelner Tochtergesellschaften sollen nur dann erforderlich sein, wenn ihr Wert mehr als 10 % der Aktiva der Muttergesellschaft ausmacht oder wenn sie mit mehr als 10 % zum durchschnittlichen Ergebnis des Mutterunternehmens beitragen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 45; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 45).

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      Bei der Verschmelzung von Untergesellschaften ist vor allem das herrschende Unternehmen genau zu bezeichnen, weiter sind dessen Einflussmöglichkeiten anzugeben.

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      Anzugeben sind auch bestehende Unternehmensverträge. Hier ist darzulegen, ob diese Verträge infolge der Verschmelzung enden oder gekündigt werden können und welche Auswirkungen sich auf Ausgleichs- und Abfindungsansprüche ergeben (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 45).

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      Gem Abs 1 S 4 erstreckt sich die Auskunftspflicht der Vertretungsorgane auch auf die vorgenannten Angelegenheiten. Die für die Auskunftspflicht der Vertretungsorgane bestehenden Grenzen (zB §§ 51a Abs 2 GmbHG, 131 AktG) sind zu beachten (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 28).

      49

      Aus dem vorvertraglichen Rechtsverhältnis der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ergibt sich ein Auskunftsanspruch untereinander (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 29; Drygala in Lutter, § 8 Rn 49). Die Vertretungsorgane werden hierdurch in die Lage versetzt, sich die erforderlichen Angaben von allen beteiligten Rechtsträgern zu beschaffen.

      50

      Die nach § 8 Abs 1 S 1 2. HS zulässige Erstattung eines gemeinsamen Berichtes ist sinnvoll und jedenfalls in der Praxis börsennotierter AG die Regel (Drygala in Lutter, § 8 Rn 8).

      51

      Gem § 8 Abs 2 brauchen in den Verschmelzungsbericht Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

      52

      

      Maßgeblich ist, ob die Angabe der fraglichen Tatsache nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, die Gesellschaftsinteressen gewichtig zu beeinträchtigen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 50). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt der Geschäftsleitung. Deren Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (OLG Düsseldorf WM 1999, 2148, 2152; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 31). Vorteile der Anteilsinhaber bleiben außer Betracht (OLG Hamm WM 1988, 1164, 1167 ff; OLG Köln WM 1988, 1792, 1794; OLG Karlsruhe WM 1998, 1134, 1137; Drygala in Lutter, § 8 Rn 50).

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      Die Formulierung des Gesetzes orientiert sich an § 131 Abs 3 S 1 Nr 1 AktG. Zusätzlich führen auch die in § 131 Abs 3 S 1 Nr 2–6 AktG geregelten speziellen Informationsverweigerungsrechte iRd § 8 Abs 2 S 1 zur Einschränkung der Berichtspflicht (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 49). Daher können bspw Angaben über die Höhe bestimmter stiller Reserven verweigert werden. Gem Abs 2 S 2 sind die Gründe darzulegen, aus denen Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen worden sind. Es muss daher im