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Vor allem in komplexeren Verschmelzungsfällen und wenn aufgrund der Aktionärsstruktur mit Verzögerungen aufgrund von Anfechtungsklagen gerechnet werden muss, wird in der Praxis häufig eine umfassende Regelung betreffend Rücktritt und Stichtagsänderungen für den Fall der Verzögerung des Wirksamwerdens der Verschmelzung getroffen. Eine solche Vorgehensweise ist zu empfehlen, da nur dadurch den bes Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen werden kann. Beispielhaft könnten entspr Regelungen wie folgt lauten:
§ . . .
Stichtagsänderung
(1) Falls die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 28.2.2018 durch Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträger wirksam wird, gilt abweichend von § . . . (regelt den Stichtag der Schlussbilanz) der 31.12.2017 als Stichtag der Schlussbilanz sowie abweichend von § . . . (regelt den Verschmelzungstichtag) der Ablauf des 31.12.2017 und der Beginn des 1.1.2018 als Stichtag für die Übernahme des Vermögens und den Wechsel der Rechnungslegung. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 28.2. hinaus verschieben sich die Stichtage jeweils entspr der vorstehenden Regelungen um ein Jahr.
(2) Falls die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 28.2.2018 durch Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträger wirksam wird, soll die Eintragung erst nach den ordentlichen Hauptversammlungen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers erfolgen, die über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2017 beschließen. Der übertragende und der übernehmende Rechtsträger werden dies gegebenenfalls durch einen entspr Nachtrag zur Registeranmeldung sicherstellen. Entspr gilt, wenn sich die Eintragung über den 28.2. des Folgejahres hinaus weiter verzögert.
(3) Falls die Verschmelzung erst nach der ordentlichen Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers im Jahre 2018 in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wird, sind die zur Durchführung der Verschmelzung auszugebenden neuen Aktien des übernehmenden Rechtsträgers abweichend von § . . . (enthält Regelungen über die als Gegenleistung auszugebenden Anteile) erst für die Geschäftsjahre ab 1.1.2018 gewinnberechtigt. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über die ordentliche Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers des Folgejahres hinaus verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung jeweils entspr der vorstehenden Regelungen um ein Jahr.
§ . . .
Rücktrittsvorbehalt
Jeder Vertragspartner kann von diesem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten, wenn die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden ist.
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Zur Vertragsbeendigung durch Aufhebung des Verschmelzungsvertrags wird auf die Ausführungen in § 4 Rn 43 ff und zur Vertragsbeendigung aufgrund Anfechtung oder Nichtigkeit auf die Ausführungen unter § 4 Rn 50 ff verwiesen.
§ 8 Verschmelzungsbericht
(1) 1Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im Einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Verschmelzungsbericht); der Bericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. 2Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber ist hinzuweisen. 3Ist ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. 4Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken sich auch auf diese Angelegenheiten.
(2) 1In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 2In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
(3) 1Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. 2Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Kommentierung
I.Einführung1 – 5
2.Anwendungsbereich der Norm3 – 5
II.Form der Erstattung des Verschmelzungsberichtes (Abs 1 S 1)6 – 14
III.Inhalt des Verschmelzungsberichtes15 – 49
1.Allgemeines15 – 19
2.Erläuterung der Verschmelzung20, 21
3.Erläuterung des Verschmelzungsvertrages22, 23
4.Erläuterung und Begründung des Umtauschverhältnisses und der Barabfindung24 – 38
a)Darstellung des Umtauschverhältnisses25 – 37
aa)Angabe der Bewertungsmethode26, 27
bb)Erläuterung der Unternehmenswerte28 – 32