53
Ist der – mängelbehaftete – Verschmelzungsvertrag zum Handelsregister angemeldet, steht dem Registergericht ein umfassendes Prüfungsrecht zu. Das Registergericht kann insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen prüfen. Stellt es einen Mangel fest, hat es die Eintragung zurückzuweisen.
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Wird die Verschmelzung trotz bestehender Mängel in das Handelsregister eingetragen, ergeben sich die Auswirkungen auf die Verschmelzung aus § 20. Nach § 20 Abs 1 Nr 4 werden Mängel der notariellen Beurkundung (einschl des vollständigen Fehlens der notariellen Beurkundung) durch die Eintragung der Verschmelzung geheilt. Auch alle übrigen Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Verschmelzung nach § 20 Abs 2 unberührt. Insgesamt wird damit die Verschmelzung trotz bestehender Mängel mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam (vgl hierzu im Einzelnen die Komm unter § 20).
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Ungeachtet dessen können auch nach Eintragung und damit nach Wirksamwerden der Verschmelzung etwaige Mängel oder Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden. Für die mit der Eintragung erloschenen übertragenden Rechtsträger ist hierfür ein besonderer Vertreter zu bestellen. Mit der Geltendmachung von Mängeln bzw Nichtigkeitsgründen kann zwar die Verschmelzung als solche nicht mehr rückgängig gemacht werden. Unberührt bleiben jedoch etwaige Schadensersatzansprüche, die nach wie vor fortbestehen.
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Wenn in dem Verschmelzungsvertrag Angaben fehlen, die nach § 5 Abs 1 Nr 1–9 vorgeschrieben sind, ist zu unterscheiden. Fehlen Angaben nach § 5 Abs 1 Nr 1–3, ist der Verschmelzungsvertrag nichtig, da ihm wesentliche Vertragselemente fehlen. Sind dagegen Angaben nach § 5 Abs 1 Nr 4–9 nicht enthalten, ist der Verschmelzungsvertrag wirksam. Ggf können Anteilseigner einen dennoch gefassten Zustimmungsbeschluss anfechten.
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Wird die Verschmelzung trotz des Fehlens einer Angabe nach § 5 Abs 1 Nr 1–3 bzw § 5 Abs 1 Nr 4–9 in das Handelsregister eingetragen, wird die Verschmelzung wirksam. Die Mängel werden nach § 20 Abs 2 geheilt (ebenso Mayer in Widmann/Mayer, § 4 Rn 70; aA Schröer in Semler/Stengel, § 4 Rn 40). § 20 Abs 2 unterscheidet hinsichtlich der Heilungswirkung nicht zwischen einzelnen Mängeln bzw Mängelarten. Vielmehr führt die Eintragung zur Heilung jeglichen Mangels.
§ 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. | den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger; |
2. | die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger; |
3. | das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger; |
4. | die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger; |
5. | den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch; |
6. | den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag); |
7. | die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen; |
8. | jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird; |
9. | die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. |
(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.
(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 6
II.Inhalt des Verschmelzungsvertrags7 – 11
III.Mindestinhalt nach § 5 Abs 112 – 153
1.Name/Firma und Sitz, Abs 1 Nr 112 – 17