Wird der rechtzeitig geltend gemachte und berechtigte Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht erfüllt, steht dem Gläubiger die gerichtliche Durchsetzung offen. Hierbei ist im Falle des Bestreitens das Bestehen der zu sichernden Forderung vom Gläubiger nachzuweisen. Hierfür gelten die allg Grundsätze (vgl oben Rn 16). Die Gefährdung des Anspruchs ist schlüssig darzustellen und glaubhaft zu machen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht überspannt werden (Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 36.1; vgl dazu auch oben Rn 17). § 294 ZPO findet für die Glaubhaftmachung Anwendung.
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Ist der Anspruch des Gläubigers aufgrund der Verschmelzung wirtschaftlich gefährdet, kann uU – neben einem Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 22 – ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses bestehen. IRd sich danach ergebenden Ansprüche kann uU im Wege des Schadensersatzes der volle wirtschaftliche Wert des Anspruchs geltend gemacht werden.
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IRd Anspruchs auf Sicherheitsleistung wird diskutiert, ob zur Absicherung des Anspruchs bei Verschmelzung auf eine KapGes bei dieser nicht eine bes Ausschüttungssperre besteht. Ausschüttungssperren sehen die §§ 225 AktG und 58 Abs 1 Nr 3 GmbHG für den Fall der Kapitalherabsetzung vor. Diese für die Kapitalherabsetzung geschaffenen Schutzvorschriften lassen sich jedoch nicht auf die Verschmelzung übertragen. Einen allg Grundsatz dergestalt, dass bei etwa zu leistenden Sicherheiten bis zum Ablauf der entspr Fristen eine Ausschüttungssperre besteht, gibt es nicht. Insbes ist die Verschmelzung nicht mit der bei Kapitalherabsetzungen bestehenden Situation zu vergleichen. Das Sicherungsbedürfnis resultiert hier nicht aus der konkreten Kapitalrückzahlung und den damit verbundenen Gefahren, sondern ergibt sich aus anderen allg wirtschaftlichen Gründen. Es gelten somit die allg Kapitalbindungsvorschriften (§§ 150 AktG, 30, 31 GmbHG). Hierbei sind etwaige Sicherungsansprüche iRd allg Bilanzierungsgrundsätze zu berücksichtigen. Eine bes Ausschüttungssperre entspr den Regelungen in §§ 225 AktG, 58 Abs 1 Nr 3 GmbHG gibt es jedoch nicht (ebenso Grunewald in Lutter, § 22 Rn 25; Naraschewski GmbHR 1998, 356, 359; aA Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 57).
VII. Ausschluss des Anspruchs
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Ein Recht auf Sicherheitsleistung haben nach Abs 2 solche Gläubiger nicht, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Nach Vorstellung des Gesetzgebers sind diese Gläubiger bereits hinreichend gesichert. Darunter fallen die Inhaber von Pfandbriefen einer Hypothekenbank (§§ 29 ff PfandBG), von Pfandbriefen einer Schiffshypothekenbank (ebenfalls §§ 29 ff PfandBG) sowie die Gläubiger von Versicherungsansprüchen (§ 130 VAG). Weiter zählen zu diesen Gläubigern die Inhaber von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung. Wegen der Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins sind ihre Ansprüche im Umfang der Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins ebenfalls nicht gefährdet (RegBegr Ganske UmwR S 77; ebenso die ganz hM Grunewald in Lutter, § 22 Rn 26; Vossius in Widmann/Maier, § 22 Rn 42; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 59; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 10; BAG ZIP 1997, 289). Soweit eine Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins nicht besteht, sind unverfallbare Ansprüche und Rechte hingegen sicherungsfähig.
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Der Pensionssicherungsverein seinerseits hat keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Er ist nicht Gläubiger der Rechtsträger (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 26; Maier-Reimer in Semler/Stengel, § 22 Rn 75), da laufende Beitragsforderungen fällig, künftige Beitragsforderungen und Ersatzansprüche wegen Leistungen im Insolvenzfall etc ungewiss sind.
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Keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben weiter die Gläubiger, deren Forderungen durch anderweitige und wirtschaftlich gleichwertige Sicherheiten gedeckt sind (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 25; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 10). Da durch § 22 das Insolvenzrisiko der Gläubiger eingeschränkt bzw ausgeschlossen werden soll, besteht keine Notwendigkeit zu einer Sicherheitsleistung durch den übernehmenden Rechtsträger, wenn bereits eine anderweitige ausreichende Sicherheit besteht. Soweit die vorhandene Sicherheit allerdings nicht ausreicht, Risiken aus der Verschmelzung abzudecken, kann eine zusätzliche Absicherung verlangt werden.
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Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein Dritter die Sicherheit gestellt hat. Für die Sicherheitsleistung iRd § 22 ist allein maßgebend, ob eine Gefährdung der Forderung des Gläubigers vorliegt. Eine Gefährdung ist jedoch auch insoweit nicht gegeben wie ein Dritter die Forderung absichert (ebenso Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 62; aA Grunewald in Lutter, § 22 Rn 28).
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Unmittelbar aus § 22 Abs 1 ergibt sich, dass für fällige Forderungen (auch für fällige, aber bestrittene Forderungen) keine Sicherheit zu leisten ist. Der Gläubiger muss bei Fälligkeit Erfüllung verlangen. Ein Wahlrecht zwischen Erfüllung und Sicherstellung steht ihm nicht zu (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 16). Bei Gesamtschuldnerschaft reicht Fälligkeit gegenüber einem Gesamtschuldner aus; bei diesem muss es sich nicht um einen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger handeln (Vossius in Widmann/Mayer, § 33 Rn 37). Ebenfalls keine Sicherheitsleistung verlangen können Gläubiger, die die Fälligkeit ihrer Forderung ohne weiteres und insbes ohne Zutun des beteiligten Rechtsträgers herbeiführen können. Dies gilt zB für Zug-um-Zug-Leistungen, bei denen der Gläubiger seine Leistung nicht anbietet oder erbringt oder für Ansprüche des Finanzamts, bei denen lediglich der Steuerbescheid fehlt (Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 22; Grunewald in Lutter, § 22 Rn 9; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 17; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 36).
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Da mit der Sicherstellung einer Gefährdung von Forderungen Rechnung getragen werden soll, besteht ein Recht auf Sicherstellung dann nicht mehr, wenn die Gefährdung entfällt. Im Umfang des Wegfalls der Gefährdung ist eine gestellte Sicherheit frei zu geben. Hierbei ist gleichgültig, worauf der Wegfall der Gefährdung zurückzuführen ist (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 30). Entspr gilt, wenn der Gläubiger eine anderweitige Sicherung seiner Forderung erlangt. Während bei Bestellung der Sicherheit der Sicherungsgeber die Wahl zwischen den Sicherungsmitteln hat, ist für eine nachträgliche Änderung die Zustimmung des Gläubigers erforderlich (Ellenberger in Palandt, § 235 BGB Rn 1). Lediglich bei Geld- und Wertpapieren ist nach § 235 BGB ein Austausch ohne Zustimmung des Gläubigers möglich.
§ 23 Schutz der Inhaber von Sonderrechten
Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genussrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 5
II.Betroffene Rechte6 – 20