– | Die Verschmelzung erfolgt, um Finanzschulden zu transferieren. Beim Unternehmenserwerb wird häufig eine Akquisitionsgesellschaft zwischengeschaltet, die die Zielgesellschaft erwirbt und den Erwerb ganz oder zu einem erheblichen Teil fremdfinanziert. Im Anschluss an den Erwerb wird die Zielgesellschaft, das operativ tätige Unternehmen, mit der Akquisitionsgesellschaft verschmolzen. Aufgrund der Verschmelzung werden die Finanzierungsschulden zu Verpflichtungen der Zielgesellschaft. Deren Liquidität wird überdies durch Zinsen und Tilgung der Finanzierungsschulden beeinträchtigt. Die (Alt-)Gläubiger der Zielgesellschaft müssen sich die Haftungsmasse und Liquidität der Zielgesellschaft nunmehr mit den Finanzierungsgläubigern teilen. Ihre Haftungsmasse reduziert sich, was zu einer Gefährdung ihrer Forderung und damit zu einem Anspruch auf Sicherheitsleistung führt. Die Finanzierungsgläubiger haben demgegenüber keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Ihre Haftungsmasse erweitert sich. Haften ursprünglich nur die Anteile der Zielgesellschaft (die idR auch nach der Verschmelzung weiterhaften), tritt nun das Vermögen der Zielgesellschaft hinzu. |
– | Durch die Verschmelzung werden die Vermögen von übernehmenden und übertragenden Rechtsträgern zusammengeführt. Die Forderung eines Gläubigers wird durch die Zusammenführung dann gefährdet, wenn ein zahlungsfähiger oder nicht überschuldeter Rechtsträger mit einem zahlungsunfähigen oder überschuldeten Rechtsträger verschmolzen wird und dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des übernehmenden Rechtsträgers beeinträchtigt ist. Ob letzteres der Fall ist, ist nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu ermitteln. Anspruch auf Sicherheitsleistung steht in derartigen Fällen den Gläubigern des vor der Verschmelzung gesunden Rechtsträgers zu. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist jedenfalls dann begründet, wenn der übernehmende Rechtsträger nicht (mehr) nachhaltig zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage ist. |
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Keine Gefährdung des Anspruchs stellt bei einer Verschmelzung einer PersGes auf eine KapGes der Wegfall der persönlichen Haftung von Gesellschaftern dar. Die Rechtslage ist in diesem Fall dieselbe wie bei einem Wegfall der persönlichen Haftung ohne Verschmelzung, also etwa bei Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters. In beiden Fällen gilt die Nachhaftungsregelung der §§ 159, 160 HGB. Eine spezielle Gefährdungslage aufgrund der Verschmelzung besteht also nicht (Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 27; Grunewald in Lutter, § 22 Rn 14).
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Auch die nach § 22 etwa geschuldete Sicherheitsleistung führt nicht zu einer Gefährdung von Ansprüchen iSd Vorschrift (ebenso Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 31). Zwar beeinträchtigt die Sicherheitsleistung unter Umständen das Vermögen und die liquiden Mittel des fusionierten Unternehmens. Die Gefährdung tritt jedoch nicht durch die Verschmelzung als solche ein.
IV. Glaubhaftmachung des Anspruchs
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Die Gefährdung des Anspruchs durch die Verschmelzung ist von den Gläubigern glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich ausschließlich auf die Gefährdung. Das Bestehen der Forderung als solcher ist ggf zu beweisen (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 15; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 35; Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 36.1). Die Verschmelzung führt insoweit zu keinen Darlegungs- oder Beweiserleichterungen.
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Für die Glaubhaftmachung der Gefährdung bestehen Beweiserleichterungen. Die Gefährdung muss überwiegend wahrscheinlich sein (Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 35). Mittel der Glaubhaftmachung sind neben allen präsenten Beweismitteln insbes die Versicherung an Eides statt (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 7) und die uneidliche Parteivernehmung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht überspannt werden, da die Gläubiger die genaue wirtschaftliche Lage der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im Einzelnen nicht ermitteln können. Ausreichend sind deshalb Indizien für eine Gefährdung aus öffentlichen Quellen, also zB den veröffentlichten Jahresabschlüssen der beteiligten Rechtsträger (vgl hierzu im Einzelnen die Beispiele bei Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 36.2).
V. Geltendmachung des Anspruchs
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Der Anspruch muss vom Gläubiger schriftlich angemeldet werden. Hierbei sind Grund und Höhe des Anspruchs anzugeben (Abs 1 S 1). Die Angabe des Grundes der Forderung reicht dann aus, wenn die Höhe des Anspruchs noch nicht feststeht (ebenso Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 8; aA Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 17). In diesen Fällen sind die Umstände darzulegen, aus denen sich die Höhe des Anspruchs ergibt bzw ermitteln lässt.
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Die Anmeldung kann an den übernehmenden oder an den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden. Zweckmäßigerweise wird sie an den übernehmenden Rechtsträger gerichtet, da der übertragende Rechtsträger durch die Verschmelzung erlischt. Auch wenn die Anmeldung an den übertragenden Rechtsträger gerichtet wurde und dieser bereits infolge der Verschmelzung erloschen ist, ist die Anmeldung aufgrund der mit der Verschmelzung eintretenden Gesamtrechtsnachfolge wirksam (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 18).
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Die Anmeldung hat innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung (§