Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Oliver Schmidt
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456150
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zu berücksichtigen ist (OLG Hamburg AG 2007, 868; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 60; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 320; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 41). Rechtspositionen zugunsten des übertragenden Rechtsträgers aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot gehen auf den übernehmenden Rechtsträger über (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 319).

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      Die übertragenden Rechtsträger erlöschen ohne Abwicklung mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Einer bes Löschung bedarf es nicht.

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      Gem § 25 Abs 2 UmwG wird das Fortbestehen der übertragenden Rechtsträger unter bestimmten Voraussetzungen fingiert, iÜ sind die übertragenden Rechtsträger als Rechtssubjekt nicht mehr existent. Mit den übertragenden Rechtsträgern gehen auch die an ihnen bestehenden Anteile und ihre Organe unter (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 28).

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      Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden ipso iure Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 29).

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      Dingliche Rechte Dritter an den ursprünglichen Anteilen (zB Pfandrecht § 1287 BGB und Nießbrauch § 1075 BGB) bestehen kraft dinglicher Surrogation an den neuen Anteilen fort (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 31; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 71).

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      Findet ein Anteilstausch nicht statt, zB gem § 54 Abs 1 S 1, kommt die dingliche Surrogation nicht in Betracht. In diesem Fall gehen Rechte Dritter unter.

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      Hinsichtlich schuldrechtlicher Vereinbarungen wie bspw Vorkaufsrechten, Unterbeteiligungen, Optionsrechten, Stimmbindungen, Treuhandverhältnissen etc ist durch ergänzende Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln, ob auch die Anteile am übernehmenden Rechtsträger erfasst sein sollen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 31; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 72; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 20; Kübler in Semler/Stengel, § 20 Rn 81). Testamentsvollstreckung kann sich grds an den Anteilen am übernehmenden Rechtsträger fortsetzen (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 21; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 363 ff).

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      Gem § 20 Abs 1 Nr 4 werden Mängel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und ggf erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen geheilt.

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      Praktisch bedeutsam ist die Heilung nicht beurkundeter Nebenabreden mit der Eintragung der Verschmelzung, soweit diese den Anteilsinhabern bei der Fassung des Verschmelzungsbeschlusses vorlagen (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 369; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 32).

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      § 20 Abs 1 Nr 4 erfasst allein Mängel der Beurkundung des Verschmelzungsvertrages, nicht erfasst werden Beurkundungsmängel des Verschmelzungsbeschlusses oder etwaiger Kapitalerhöhungsbeschlüsse (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 32). Soweit das AktG einschlägig ist, kann durch die Eintragung der Verschmelzung im Einzelfall außerdem eine Heilung nach § 242 AktG eintreten (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 32).

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      Gem § 20 Abs 2 soll Bestandskraft eintreten und die Wirksamkeit der Umw nach der Eintragung außer Streit gestellt werden (BGH ZIP 1993, 422). Dies gilt unabhängig von der Schwere eines Fehlers bei der Umwandlung, nur in krassen Ausnahmefällen soll Nichtigkeit in Betracht kommen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 33; Nichtigkeit etwa, wenn kein Umwandlungsfall nach § 1 UmwG vorliegt oder nicht zur Umwandlung zugelassene Rechtsträger beteiligt sind).

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      Der Wortlaut des § 20 Abs 2 ist missverständlich. Eine Heilung fehlerhafter Rechtshandlungen wird gerade nicht geregelt. § 20 Abs 2 sieht lediglich vor, dass Rechtsfolge eines Mangels nicht die Unwirksamkeit der ab Eintragung geltenden Verschmelzungswirkungen iSd § 20 Abs 1 sein kann (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 374). Schadensersatzansprüche gem den §§ 25 ff können hingegen auch nach der Eintragung geltend gemacht werden. Eine Rückgängigmachung der Verschmelzung („Entschmelzung“), oder Ansprüche darauf, scheiden dagegen aus (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 6, 109; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 77 ff; nur Schadensersatzansprüche: Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 34; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 376 hält dagegen einen schuldrechtlichen Anspruch auf „Entschmelzung“ für denkbar).

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      Ist der Verschmelzungsvertrag mangelhaft so sind die Bedingungen der Verschmelzung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 89; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 118; nach Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 40 soll auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und dem zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen ein „angemessener Vertragsinhalt“ gelten).

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      Mängel des Kapitalerhöhungsbeschlusses sind für die Wirksamkeit der Verschmelzung unbeachtlich (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 91; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 44). Ist der Kapitalerhöhungsbeschluss mangelhaft, fehlt er gänzlich, oder wurde die Kapitalerhöhung nicht in ausreichendem Maße durchgeführt, sind die fehlenden Anteile grds bspw durch eine weitere Kapitalerhöhung zu schaffen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 44; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 91). Dieser Anspruch ist nach hM jedoch nicht erzwingbar, so dass in der Regel nur Schadensersatzansprüche bleiben (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 44; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 91; Kübler in Semler/Stengel, § 21 Rn 96; aA Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 121, Anspruch auf Schaffung von Anteilen sei erzwingbar).

      Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für den übernehmenden Rechtsträger bedeuten würde,