12
Für den Übergang der Besitzpositionen der übertragenden Rechtsträger gilt § 857 BGB analog. Eine Inbesitznahme durch den übernehmenden Rechtsträger ist daher für den Besitzübergang nicht erforderlich (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 6).
aa) Kapitalgesellschaften
13
Unproblematisch gehen die Anteile an einer KapGes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Auch eine Vinkulierung der Anteile hindert die Gesamtrechtsnachfolge nicht (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 17).
bb) Personengesellschaften
14
Nicht eindeutig geklärt sind die Rechtsfolgen, wenn der übertragende Rechtsträger an einer PersGes beteiligt war.
15
Das Erlöschen einer KapGes als Gesellschafter ist grds dem Tod eines Gesellschafters gleichzusetzen (RGZ 150, 289, 291).
16
Aus diesem Grund hat das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers daher die Auflösung einer BGB-Gesellschaft zur Folge (§ 727 Abs 1 BGB), es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass der Übergang der Beteiligung zulässig ist (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 7; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 18).
17
Bei der OHG und der KG setzt der Übergang der Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers eine Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus (andernfalls kommt es zu einem Ausscheiden, § 131 Abs 3 Nr 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB). Wird die Gesellschaft ohne den übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt, geht gem § 20 Abs 1 Nr 1 auf diesen der Abfindungsanspruch über (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 7).
cc) Genossenschaften
18
War der übertragende Rechtsträger Mitglied einer Genossenschaft, so wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt (§ 77a GenG; vgl auch OLG Stuttgart BB 1989 1148; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 22).
19
Mit dem Abschluss dieses Geschäftsjahres erlischt die Mitgliedschaft.
dd) Vereinsmitgliedschaften
20
Aufgrund der höchstpersönlichen Natur der Vereinsmitgliedschaft scheidet eine Gesamtrechtsnachfolge aus, es sei denn, in der Satzung ist etwas Abweichendes geregelt (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 21; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 7).
e) Darlehensverträge und Sicherheiten
21
Kreditzusagen an den übertragenden Rechtsträger gehen grds auf den übernehmenden Rechtsträger über (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 33).
22
Sofern der in § 22 geregelte Gläubigerschutz nicht ausreichend ist, kommt ein Sonderkündigungsrecht des Darlehensgebers in Betracht (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 33; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 23).
23
Sicherheiten, welche Dritte für Darlehensverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers gestellt haben, bleiben grds bestehen. Eine Erhöhung des Risikos durch den übernehmenden Rechtsträger ist jedoch nicht möglich, sondern die Sicherheit ist beschränkt auf das Risiko im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 23; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 34; vgl auch BGHZ 1993, 906). Eine abw Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 271 str).
24
Eine formularmäßige Vorausabtretung der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen (BGH ZIP 2008, 120).
f) Datenschutz
25
Datenschutzrechtliche Bestimmungen hindern die Gesamtrechtsnachfolge nicht. So ist bspw auch keine Einwilligung von Kunden erforderlich (vgl dazu Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 23a).
g) Forderungen und Wertpapiere
26
Wertpapiere sowie die in ihnen verbrieften Forderungen und Rechte gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über, ohne dass es einer Abtretung oder eines Indossamentes bedarf (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 314 ff; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 73).
27
Rechte aus Wechseln können im Wechselprozess verfolgt werden, wenn im Prozess ein Handelsregisterauszug vorgelegt wird, aus dem sich die Verschmelzung ergibt.
28
Eine Forderung erlischt, soweit die Abtretung ausgeschlossen ist, bspw im Falle des § 400 BGB.
29
§ 399 2. Alt BGB findet im Verschmelzungsfalle keine Anwendung, so dass eine Forderung des übertragenden Rechtsträgers trotz eines mit dem Schuldner vereinbarten Abtretungsverbotes übergeht (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 8; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 196). Sicherheiten und Nebenrechte (§ 401 BGB) gehen ebenfalls über (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 196).
h) Gegenseitige Forderungen
30
Gegenseitige Forderungen der beteiligten Rechtsträger erlöschen nach allg Grundsätzen durch Konfusion.
i) Immaterialgüterrechte
31
Patente, Marken, Gebrauchsmuster und eingetragene Designs gehen mit der Eintragung der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die entsprechenden Register sind lediglich zu berichtigen. Eine Eintragung ist jedoch nicht konstitutiv.
32
IRd Gesamtrechtsnachfolge gehen weiter die bestehenden Lizenzen des übertragenden Rechtsträgers über.
33
Der Übergang der Firma wird in § 18 gesondert geregelt.
j) Immobiliareigentum
34
Da auch das Eigentum an Grundstücken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, ist für den Eigentumsübergang eine Grundbucheintragung nicht erforderlich. Dem übernehmenden Rechtsträger steht jedoch der Grundbuchberichtigungsanspruch gem § 894 BGB zu.
35
Die zur Grundbuchberichtigung gem § 22 Abs 2 GBO erforderliche Zustimmung