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Schrittweise könnte so vorgegangen werden:
1. | Gründung der späteren Komplementär-GmbH: „Aluv Aluminium-Vertriebs-GmbH“ |
2. | Gründung der „Aluv-Aluminium-Vertriebs-GmbH & Co. KG“ unter gleichzeitiger Firmenänderung der bisherigen GmbH zB in „Aluv Aluminium-Vertriebs-Verwaltungs-GmbH“. Die Eintragung der KG sowie der Firmenänderung erfolgen „gleichzeitig“. Deutlich wird an diesen Bsp, dass die genannte Konzeption zu „Firmenungetümen“ führt. Infolge der Probleme wurde früher die Eintragung der GmbH und der GmbH & Co KG an verschiedenen Orten empfohlen (krit hierzu BGH BB 1981, 1730). Dem kann heute wohl nicht mehr gefolgt werden. Entscheidend sind Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft vor Ort. |
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Es dürfte sich nach wie vor im Einzelfall empfehlen, mit der IHK bzw dem Registergericht vor Anmeldung Kontakt aufzunehmen, damit unnötige Änderungen vermieden werden.
VI. Sonderfragen
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Sofern die noch nicht eingetragene GmbH bereits ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreibt, ist sie auch zur Firmenführung berechtigt. Man wird hier allerdings mit dem Zusatz „GmbH iG“ (= in Gründung) firmieren (hierzu Baumbach/Hueck § 4 Rn 18; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 18 mwN; Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 42 mwN). Wird die GmbH hingegen liquidiert, so „geschehen“ jedenfalls die „Zeichnungen in der Weise, dass die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen“ (vgl § 68 Abs 2 GmbHG). Üblich ist hier die Verwendung des Hinweises „in Liqui“ oder ähnliches. Anders liegt dies im Fall des Insolvenz- und Vergleichsverfahrens. Hier sind keine Zusätze zur Firma erforderlich. Ist die Liquidation beendet, so erlischt die Firma und kann grds nicht wieder benutzt werden. Anders liegt dies im Fall der Nachtragsliquidation. In diesem Fall kann die bisherige Firma zB mit dem Zusatz „i Liqu“ geführt werden, da dies dem Rechtszustand infolge der noch nicht durchgeführten Abwicklung entspricht. Ähnliches gilt für den Fall der Löschung wegen angeblicher Vermögenslosigkeit (vgl § 394 FamFG – früher § 141a FGG).
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Geht ein Handelsgeschäft auf die GmbH über, so kann der Name beibehalten werden, wobei freilich zB bei dem „Eintritt“ einer GmbH als Komplementär ein notwendiger Zusatz erforderlich ist bzw täuschende weitere Zusätze, die auf eine andere Rechtsform hinweisen, entfallen müssen (vgl §§ 22, 24, 18, 19 HGB; § 4 Abs 2 GmbHG; hierzu iÜ auch BGHZ 62, 216; ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 22).
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Übernimmt eine GmbH die Firma eines Einzelkaufmanns, so muss die Identität der bisherigen Firma gewahrt bleiben und darf nicht durch Hinzufügen von Sachbezeichnungen verändert werden (hierzu Baumbach/Hueck § 4 Rn 20, 21; BayObLG MDR 1981, 849). Zu Fortführung der Firma bei Umwandlungen und Verschmelzungen (vgl §§ 18, 200 Abs 2 UmwG; ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 24; dort auch zur Ausgliederung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns – Erlöschen der Firma nach § 15 UmwG, keine Geltung des § 18 UmwG).
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Bei Übernahme der Firma einer anderen GmbH auf der Grundlage eines Pachtvertrages darf die übernehmende Firma die abgeleitete Firma lediglich allein, nicht jedoch neben ihrer bisherigen Firma führen (OLG Stuttgart MDR 1983, 407).
VII. Unzulässige Firmen
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Verstöße können bestehen:
– | Nichtbeachten des § 4, |
– | § 30 HGB (Verwechslungsfähigkeit), |
– | § 18 Abs 1, 2 HGB (Eignung, täuschende Zusätze), |
– | Nichtbezeichnung als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw als GmbH – Benutzung unzulässiger Bestandteile, |
– | Benutzung von vorbehaltenen Begriffen (Finanz, Treuhand, Bank etc). |
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Wird die Unzulässigkeit vor der Eintragung erkannt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen (nach Zwischenverfügungen – vgl § 382 FamFG). Es fehlt eine Anmeldungsvoraussetzung (Nichtigkeit der Satzung; vgl Baumbach/Hueck § 4 Rn 28 Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 47; auch Scholz/Emmerich § 4 Rn 63). Der Gesellschaftsvertrag ist nichtig (Scholz/Emmerich § 4 Rn 63; Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 40; Baumbach/Hueck § 4 Rn 28; teils anders Rowedder/Schmidt-Leithoff § 1 Rn 34 mwN – str für Verletzung des § 30 HGB).
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Ist eine unzulässige Firma eingetragen, so kommt das Verfahren nach § 399 Abs 4 FamFG – früher § 144a FGG – in Betracht, innerhalb dessen der Satzungsmangel festgestellt wird, was nach Rechtskraft zur Auflösung der Gesellschaft führt (vgl hierzu § 60; hierzu Baumbach/Hueck § 4 Rn 30).
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Die Eintragung schafft grds keinen schutzwürdigen Besitzstand (vgl Baumbach/Hueck § 4 Rn 32; BGHZ 44, 116; BGHZ 30, 288).
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Daran ändert auch eine langjährige Benutzung der Firma grds nichts. Ändern sich die Verhältnisse und wird damit ein Zusatz unzulässig, so kommt eine nachträgliche Amtslöschung in Betracht (OLG Düsseldorf DB 1981, 85). Nach § 4 (idF des HRefG v 22.6.1998 (BGBl I S 1474) hatten unzulässige Altfirmen eine Schonfrist bis zum 31.3.2003 (Art 38 EGHGB – vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 21).
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Bei der Verwendung von Zusätzen, die nach dem KWG verboten sind („Bank“ etc) erfolgt eine Löschung von Amts wegen (§ 43 Abs 2 KWG). Wahlweise kommt auch ein Verfahren nach § 27 HGB iVm § 392 FamFG – früher § 140 FGG – in Betracht. Welcher Weg zu wählen ist, steht in pflichtgemäßem Ermessen. Im Grunde sollen beide Möglichkeiten dazu dienen, unzulässige Firmen aus dem Register zu beseitigen bzw deren Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern. Vgl hierzu § 59k BRAO – Rechtsanwalts-GmbH; § 53 GmbHG, § 161 StBerG: Steuerberatungsgesellschaft mbH; §§ 31, 128 Abs 2, 133 WPO: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Bank, Bankier, Sparkasse – §§ 39 ff KWG; Kapitalanlage, Investment etc – vgl §§ 7, 53 KAGG – zu „prokredit“ Köln BB 1980, 652; zu „Finanz“ LG Düsseldorf BB 1979, 905.
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